Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Meineids verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 708/57
Datum
13.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem er in einem zivilen Herausgabestreit eidesstattlich falsche Angaben über die Weitergabe von Kleidungsstücken machte. In der Revision rügte er Verfahrens- und Rechtsfehler, u.a. Anwendung des Straffreiheitsgesetzes, das Unterlassen einer ärztlichen Untersuchung und Beeinträchtigungen bei der Parteivernehmung. Der BGH verwirft die Revision: Das Straffreiheitsgesetz ist ein Vollstreckungshindernis; behauptete Nichtausschöpfung von Beweismitteln ist für die Verfahrensrüge nicht prüfbar; eine ärztliche Untersuchung war ohne konkrete Anhaltspunkte nicht anzuordnen; fehlende Belehrung bei Parteivernehmung berührt die Wirksamkeit des Eides nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 begründet kein verfahrensrechtliches Entschließungsrecht des Gerichts, sondern ist ein Vollstreckungshindernis; über den Straferlass entscheidet die Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsgericht nach rechtskräftiger Verurteilung.

2

Die Behauptung, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden, ist für die Begründung einer Verfahrensrüge ungeeignet, da das Revisionsgericht dies regelmäßig nicht nachprüfen kann.

3

Eine gerichtliche Anordnung ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung der Schuldfähigkeit ist nur bei hinreichenden, konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten geboten; bloße frühere Erkrankungen oder Unfallfolgen ohne weitere Tatsachen rechtfertigen dies nicht.

4

Bei Parteivernehmung im Zivilprozess ist eine gesonderte Belehrung über ein Aussageverweigerungsrecht nicht vorgeschrieben; das Unterlassen solcher Belehrungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit eines geleisteten Eides und damit nicht die Strafbarkeit einer unwahren eidlichen Aussage.

5

Das Bewusstsein des Angeklagten, einen Meineid geschworen zu haben, kann aus dessen unmittelbaren Äußerungen nach der Vernehmung geschlussfolgert werden; eine solche Folgerung verletzt nicht die Denkgesetze, wenn sie auf nachvollziehbaren Umständen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ ████████ ██████ ███ ██ aus ████████, geboren in W, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Bauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. August 1957 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hatte im Jahre 1949 seinen damals noch minderjährigen Stiefsohn aus dem Hause gewiesen. Dieser verklagte ihn auf Herausgabe verschiedener Kleidungsstücke, darunter eines Anzugs und eines Paares Schuhe. In diesem Rechtsstreit wurde der Angeklagte am 16. Juni 1949 vom Amtsgericht in Dortmund-Hörde als Partei eidlich vernommen. Hierbei gab er bewusst unwahr an, dass er „den Anzug und zwei Paar Schuhe verschenkt“ habe. In Wirklichkeit hatte er vor dieser Vernehmung den Anzug und ein Paar Schuhe in seinem Bett versteckt.

Wegen dieser falschen eidlichen Aussage hat ihn das Landgericht nach § 154 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ferner ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Der Meineid ist vor dem Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (BGBl. 1950 S. 37) geleistet worden, da er vor dem 15. September 1949 begangen wurde. Es steht auch fest, dass der Angeklagte sich seit dem 15. September 1949 drei Jahre lang straffrei geführt hat. Nach § 2 Abs. 2 StFG 1949 werden unter diesen Umständen noch nicht verbüßte Freiheitsstrafen unter einem Jahr erlassen, wenn nicht der Täter aus Grausamkeit, ehrloser Gesinnung oder Gewinnsucht gehandelt hat. Ob dieser Straferlass dem Angeklagten zugutekommt, ist aber im jetzigen Stand des Verfahrens nicht zu prüfen. Denn § 2 Abs. 2 StFG 1949 schafft kein Verfahrens-, sondern nur ein Vollstreckungshindernis (BGH 1 StR 228/51 vom 19. Juni 1951, LM zu § 2 StFG 1949; BGHSt 7, 186, 189). Es ist daher Aufgabe der Vollstreckungsbehörde oder unter den Voraussetzungen des § 458 StPO des Vollstreckungsgerichts, nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten darüber zu entscheiden, ob die Freiheitsstrafe und gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes die Nebenstrafe und die gesetzliche Nebenfolge aus § 161 StGB erlassen sind.

2. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend.

a) Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge [REDACTED] nicht auch zu der Frage gehört worden sei, welche Erklärung der Angeklagte für das Vorenthalten der Schuhe gegeben hat. Die Behauptung, dass ein Beweismittel nicht ausgeschöpft sei, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen; sie ist daher zur Begründung der Verfahrensrüge nicht geeignet.

b) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, soweit die Revision es beanstandet, dass die Strafkammer nicht eine ärztliche Untersuchung des Angeklagten darüber angeordnet hat, ob er in vollem Umfang für sein Verhalten verantwortlich ist. Die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung brauchte sich dem Tatrichter nicht allein deswegen aufzudrängen, weil der Angeklagte im Jahre 1944 einen Halswirbelbruch erlitten hat, der Lähmungserscheinungen an beiden Schultern zur Folge hatte und unter dessen Nachwirkungen der Angeklagte unter starken Kopfschmerzen leidet. Für die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seiner Tat spricht die Feststellung des Landgerichts, dass er am Tattage unmittelbar nach seiner Aussage vor dem Amtsgericht Hörde seiner damaligen Ehefrau gesagt hat, er habe einen Meineid geschworen. Nach dem Inhalt der Akten und der Urteilsgründe hat ferner der Angeklagte selbst weder bei seinen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung irgendwelche Tatsachen vorgetragen, die eine Einwirkung seines Unfalls vermuten ließen. Der Verteidiger hatte die Akten vor der Hauptverhandlung eingesehen (Bl. 42 d. A.), laut Sitzungsprotokoll war die Beweisaufnahme bereits im allseitigen Einvernehmen geschlossen worden, ohne dass der Verteidiger oder der Angeklagte seine ärztliche Untersuchung beantragt hätten. Ein solcher Antrag wurde auch nicht gestellt, nachdem das Gericht erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war und Teile der Scheidungsakten zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hatte.

3. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Bei der Parteivernehmung im bürgerlichen Rechtsstreit ist eine Belehrung über ein „Aussageverweigerungsrecht“ oder ein Recht der Partei, die Leistung des Eides zu verweigern, nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich aus der Parteistellung ohne weiteres deren Recht ergibt, nicht auszusagen. Für die Beweisaufnahme durch Parteivernehmung ergibt sich dies auch aus §§ 446, 452 und 453 ZPO (vgl. BGH NJW 1951, 809 Nr. 21). Im Übrigen berührt selbst die Nichtbeachtung der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO die Rechtswirksamkeit eines geleisteten Eides und damit die Strafbarkeit der unwahren eidlichen Aussage nicht (BGH 1 StR 916/55 vom 15. Dezember 1955 und BGHSt 8, 186). Das Gleiche würde für eine verfahrenswidrige Vereidigung von Zeugen oder Parteien im Zivilprozess gelten.

Ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters ist die Ausführung der Revision, das Bewusstsein des Angeklagten, einen Meineid zu schwören, sei nicht dadurch bewiesen, dass er – unmittelbar nach dem Termin – zu seiner Frau gesagt hat, er habe soeben einen Meineid geschworen. Dieser Rückschluss des Landgerichts verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung.

Endlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die schweren gesundheitlichen Schäden des Angeklagten mit seiner Tat zusammenhingen und darum eine mildere Beurteilung seines Meineids rechtfertigen könnten.

RothbergSeibertKrumme
BauerHoepner

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