Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wg. Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt; Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 6/50
Datum
12.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Schwurgerichts Oldenburg wegen Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung sowie Verbrechens gegen die Menschlichkeit ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, weil die auf Besatzungsrecht beruhende Rechtsgrundlage (VO Nr. 47) entfiel und damit das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr anwendbar war. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; der Strafausspruch wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind die auf einer Besatzungsmacht beruhenden Ermächtigungsgrundlagen aufgehoben, sind deutsche Gerichte nicht mehr befugt, auf Grundlage eines Kontrollratsgesetzes zu verurteilen.

2

Eine Zusammenrottung i.S.d. § 125 StGB liegt vor, wenn sich eine größere Menschenmenge öffentlich versammelt und mit vereinter Kraft Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen will; die Zerteilung in kleinere Trupps entzieht der Zusammenrottung nicht ihren Charakter.

3

Wer als Führer einer Gruppe Personen zusammenruft, anleitet und sich an den Tathandlungen beteiligt, kann als Rädelsführer strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

4

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nach § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensmangels vorträgt.

5

Wenn ein Urteil seine Strafzumessung auf eine inzwischen nicht mehr anwendbare Rechtsnorm stützt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die zuständige Instanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 26. Juli 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäckermeister Heinrich A. aus O__, geboren ██████ 1890 in B__, wegen Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter [REDACTED] Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 26. Juli 1950

1) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,

2) im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Zur Verfahrensrüge trägt sie jedoch keine Tatsachen vor, in denen sie den Mangel erblickt. Die Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Da die VO Nr. 47 der brit. MilReg aufgehoben ist, sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden. Eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit scheidet daher aus.

Die Anwendung der deutschen Strafgesetze lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Nach den Feststellungen haben sich in der Nacht vom 9. zum 10. November 1938 in Oldenburg Angehörige der SA, eine größere Menge von Menschen, versammelt und miteinander verbunden, um die Synagoge in Brand zu setzen, die Juden festzunehmen und die jüdischen Geschäfte zu zerstören.

Zutreffend hat das Gericht darin eine Zusammenrottung einer Menschenmenge zur Begehung von Gewalttätigkeiten mit vereinter Kraft gegen Personen oder Sachen nach § 125 StGB erblickt. Die Zusammenrottung war auch öffentlich, da die Möglichkeit eines Zuzugs Gleichgesinnter den Umständen nach gegeben war.

Das Gericht hat auch ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Zusammenhang nicht dadurch verloren gegangen ist, dass die Menge sich in kleinere Trupps verteilte, die dann die beabsichtigten strafbaren Handlungen durchführten (RGSt 60, 331; OGH 2, 249).

Der Angeklagte hat als Führer eines SA-Sturmes 15 bis 20 Angehörige dieses Sturmes zusammengerufen, ihnen den Befehl zur Festnahme der Juden im Sturmbereich gegeben und in zwei Fällen persönlich bei der Festnahme mitgewirkt. Die Annahme des Gerichts, er sei deshalb Rädelsführer, begegnet keinen Bedenken.

Ohne Rechtsfehler hat das Gericht auch den Tatbestand der Freiheitsberaubung in den beiden Fällen, in denen der Angeklagte selbst bei der Festnahme sich beteiligte, festgestellt.

Auch der innere Tatbestand ist einwandfrei dargelegt. Der Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt und ist sich nach dem Urteil der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen. Das Revisionsvorbringen greift hier nur die tatrichterlichen Feststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung an; es ist daher unbeachtlich. Widersprüche gegen Denkgesetze oder Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung sind nicht ersichtlich.

Einen Entschuldigungsgrund oder einen Notstand hat das Urteil zu Recht verneint.

Tateinheit ist nicht zu beanstanden. Auch die VO vom 23. Mai 1947 (VOBl. für Br.Z. 47, 65) hat das Gericht ohne Rechtsirrtum angewendet. Gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung bestehen keine Bedenken (BGH 4 StR 9/51, Urteil vom 20. Dezember 1951 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Es hat zwar eine Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte nicht auch in den Fällen, in denen SA-Angehörige auf seinen Befehl ohne seine weitere persönliche Beteiligung Juden festgenommen haben, den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt hat; er ist dadurch aber nicht beschwert.

Da das Gericht die Strafe aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 genommen hat, war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht und zwar an die jetzt zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass den bedingten Straferlass einer über sechs Monate hinausgehenden Strafe nach § 2 Abs. 2 StRG vom 31. Dezember 1949 nicht das erkennende Gericht aussprechen kann (BGH 1 StR 228/51, Urteil vom 19. Juni 1951).

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Sauer
Dr. KirchnerDr. Ludwig
Revision: Verurteilung wg. Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt; Strafausspruch aufgehoben — Themis