Revisionen gegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 507/52
- Datum
- 19.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision erfasst grundsätzlich nicht die freie tatrichterliche Beweiswürdigung; Angriffe hierauf sind unzulässig, soweit keine Rechtsfehler geltend gemacht werden.
Bei Widerruf eines Geständnisses ist zu prüfen, ob das ursprüngliche Geständnis durch Ermittlungen und die Bekanntwerdung bisher unbekannter Einzelheiten bestätigt wird; eine solche Bestätigung stärkt seine Verwertbarkeit und Glaubwürdigkeit.
Die Anwendung des § 248a StGB (geringwertige Sache) scheidet aus, wenn objektiv erhebliche Mengen oder ein erheblicher Wert des Diebesgutes vorliegen.
Die Entscheidung über den bedingten Erlass einer Strafe nach dem Straffreiheitsgesetz (§2 Abs. III bzw. vergleichbare Regelungen) obliegt der Strafvollstreckungsbehörde; eine gerichtliche Gewährung von Straffreiheit kommt nicht in Betracht, wenn die Gesamtstrafe über der maßgeblichen Grenze liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 6. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schmied Werner ███████, geb. ████████ 1919 in ██, Kreis █████, aus ████, z. Zt. in Untersuchungshaft,
die Ehefrau Anneliese ██ ████████████████████ ██,
2.) gesch. ██ █████, geb. am ███████ 1921 in ██, aus ███████████, K[REDACTED]straße,
wegen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Dr. Waschow, Bundesrichter,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Schmidt, Bundesrichter,
Siemer, Bundesrichter,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 6. März 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt:
Werner Vahldieck wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und eines weiteren fortgesetzten schweren Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus,
Anneliese ███████ wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen schweren Diebstahls in 3 weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis.
Ihre Revisionen rügen Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie haben keinen Erfolg.
I. Beide Revisionen wenden sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer mit der Rüge, das Landgericht hätte seinen Feststellungen nicht das von der Ehefrau bei ihrer Anzeige gegen den Ehemann abgelegte und auch vor dem Vernehmungsrichter bestätigte Geständnis zugrunde legen dürfen, da sie ihre Angaben widerrufen habe.
Das Landgericht hatte zu prüfen, ob die ersten Aussagen der angeklagten Ehefrau oder deren Widerruf mehr Glauben verdiene. Die hierzu gemachten durchaus zutreffenden Ausführungen des Landgerichts enthalten keinerlei Widersprüche; vielmehr sind die Angaben der angeklagten Ehefrau, wie das Landgericht ausführt, durch die Ermittlungen und dadurch, dass in dem Geständnis der Frau █████████ enthaltene, bisher der Polizei unbekannte Einzelheiten nunmehr von den Bestohlenen bekundet wurden, bestätigt worden.
Der angebliche Zeuge Sidi ███████████ konnte nicht ermittelt werden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.
II. Eine Verletzung des § 248a StGB liegt nicht vor. In allen zur Anklage stehenden Fällen sind viele Kilogramm Lebensmittel in erheblichem Wert gestohlen worden. Zutreffend hat das Landgericht daher keine „geringwertigen Gegenstände“ angenommen. Es hat auch die Duldung der angeklagten Ehefrau als Mittäterschaft gewürdigt.
III. Die Revision rügt die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, soweit die angeklagte Ehefrau wegen der im Juli und August 1948 begangenen Diebstähle verurteilt ist. Diese Rüge ist unbegründet. Die sämtlichen Taten der angeklagten Ehefrau sind vor dem 15. September 1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes, begangen und fallen an sich unter dieses Gesetz.
Eine Gewährung von Straffreiheit durch das Gericht kommt aber nicht in Frage, da die Gesamtstrafe mehr als 6 Monate Gefängnis beträgt. Über die Frage, ob eine Strafe gemäß § 2 Abs. III des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 bedingt erlassen wird, hat nicht das Gericht, sondern die Strafvollstreckungsbehörde zu entscheiden (vgl. Urt. BGH vom 19.6.1951, 1 StR 228/51).
Die Revisionen waren daher mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmidt |