Revision: Bedingter Straferlass nach Straffreiheitsgesetz erst nach Rechtskraft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 392/51
- Datum
- 04.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz darf erst ausgesprochen werden, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Über den bedingten Straferlass entscheidet in der Regel die Vollstreckungsbehörde; das erkennende Gericht kann nachträglich gemäß § 458 StPO eingreifen.
Zweckmäßigkeits- oder Beschleunigungsgründe vermögen die gesetzliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Straferlass nicht zu verdrängen.
Das Straffreiheitsgesetz erfasst alle vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und ist daher nicht ausschließlich auf politische Delikte beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 13. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Rüfermeister Helmut S██████, geboren am ██████, 2.) den Unternehmer Fritz ██, 3.) den Kraftfahrer ██ ██ ████, geboren am ███ in ███,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 13. Februar 1951 dahin abgeändert, dass der bedingte Erlass der Strafen entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels treffen die Angeklagten.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht in Bad Kreuznach hat am 13. Februar 1951 die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und zwar ███ zu einer Strafe von elf Monaten, ███ zu einer Strafe von acht Monaten. Die erkannten Strafen hat das Gericht unter der Bedingung erlassen, dass „die Angeklagten nicht bis zum 15. September 1952 ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begehen“.
Die Staatsanwaltschaft beschränkt die Revision auf den Ausspruch des bedingten Straferlasses. Sie rügt Verletzung des § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer nimmt ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den bedingten Straferlass nach § 2 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz an, da das Gesetz keine eindeutige Bestimmung hierüber enthalte. Das Gesetz bezwecke eine baldige politische Befriedung und erfordere deshalb, mindestens bei Taten aus politischen Gründen, eine Entscheidung mit dem Erlass des Urteils durch das Gericht.
Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Bundesgerichtshof hat schon mit Urteil vom 19. Juni 1951 (1 StR 228/51) entschieden, dass der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 Straffreiheitsgesetz erst ausgesprochen werden darf, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Die Entscheidung ist nicht vom erkennenden Gericht, sondern von der Vollstreckungsbehörde und unter Umständen nach § 458 StPO nachträglich vom Gericht zu treffen. Die vom Landgericht angeführten Gründe sind nur Zweckmäßigkeitserwägungen. Solche Erwägungen können die sich aus dem Gesetz ergebende Zuständigkeit nicht ändern. Zudem ist es nicht zutreffend, dass das Straffreiheitsgesetz nur die politische Befriedung bezweckt. Es erfasst alle Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind.
Das Gericht hat somit zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung angenommen. Der Ausspruch über den bedingten Straferlass war nach § 354 StPO vom Revisionsgericht zu beseitigen (HRR 1937, 224).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Kirchner | Werner | Sarstedt | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |