Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einfuhr als Teilakt des Handeltreibens; besonders schwerer Fall (§11 BetmG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 167/75
Datum
06.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Heroin zu sieben Jahren Freiheitsstrafe ein. Der BGH verwirft die Revision, ändert jedoch den Schuldspruch dahin, dass die Einfuhr als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens anzusehen ist und das Handeltreiben als besonders schwerer Fall nach §11 Abs.1 Nr.1, Abs.4 Nr.6a BetmG festzustellen ist. Die Strafhöhe bleibt unberührt, weil das LG den Grenzübertritt bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nach einheitlichem Tatplan zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommenen Einfuhr von Betäubungsmitteln ist die Einfuhr als rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens zu qualifizieren.

2

Das Revisionsgericht kann die Schuldspruchformel ändern und ergänzen, wenn sich aus der rechtlichen Würdigung des Tatgeschehens eine andere Tatbestandsqualifikation ergibt.

3

Eine Änderung der rechtlichen Qualifikation berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Tatgericht den besonderen Unrechtsgehalt des mitqualifizierten Teilakts bereits in der Strafzumessung berücksichtigt hat.

4

Die Revision ist zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 15. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Tuck Meng ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1950 in ███ ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 15. November 1974 wird verworfen.

Jedoch wird der Entscheidungssatz dahin geändert und ergänzt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 6a BetMG) schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Heroin) und unerlaubten Handeltreibens mit ihnen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles bejaht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteile vom 16. August 1973 – 4 StR 345/73 – und vom 12. November 1974 – 1 StR 538/74 –) ist in Fällen, in denen nach dem Tatplan die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handeltreibens vorgenommen wird, die Einfuhr nur als ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens anzusehen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die Urteilsformel zugleich gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 6a BetMG ergänzt. Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

WillmsMillerBuddenberg
KirchhofMeyer

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