Revision verworfen; Ausfuhr zum Handeltreiben in Handeltreiben aufgegangen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 623/76
- Datum
- 09.11.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung vorgetragen werden.
Eine Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln entfällt, wenn die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens in ein umfassendes Handeltreiben aufgeht und daher nicht eigenständig zu bestrafen ist.
Die rechtliche Behandlung des Handeltreibens in Bezug auf die Einfuhr ist sinngemäß auch auf die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens anzuwenden.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs (Streichung einer Teilverurteilung) berührt die Strafzumessung nur, wenn anzunehmen ist, der Tatrichter hätte bei Berücksichtigung der Rechtslage eine niedrigere Strafe verhängt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Mai 1976
2. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 6. Juni 1975
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Salih C. ███, geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. November 1976 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1976 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch im Falle II/1 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln wegfällt. Auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1975 – 2 StR 167/75 – wird verwiesen. Was dort über das Verhältnis des Handeltreibens zur Einfuhr dargelegt ist, gilt gleichermaßen für die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens.
Die Schuldspruchänderung berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Strafen niedriger bemessen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Ausfuhr in dem umfassenden Handeltreiben aufging.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 3. November 1976 hat vorgelegen.
| Sarstedt | Herrmann | Horstkotte | |||
| Schmidt | Schuster |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 498/77 · 20.09.1977BGH: Einheitliches gemeinschaftliches gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln statt mehrfacher Taten
- BGH · 1 StR 72/78 · 25.04.1978Revision verworfen: Schuldspruch zu Handeltreiben und Steuerhehlerei berichtigt
- BGH · 2 StR 318/81 · 04.11.1981Revision: Aufhebung wegen verspäteter Urteilsabfassung und unzureichender Prüfung niedriger Beweggründe