Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Ausfuhr zum Handeltreiben in Handeltreiben aufgegangen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 623/76
Datum
09.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; der BGH verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Zugleich wird die Verurteilung wegen Ausfuhr in Tatfall II/1 aufgehoben, weil die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens in das umfassende Handeltreiben aufgeht. Die Strafzumessung bleibt unberührt, da nicht anzunehmen ist, der Tatrichter hätte milder bestraft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung vorgetragen werden.

2

Eine Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln entfällt, wenn die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens in ein umfassendes Handeltreiben aufgeht und daher nicht eigenständig zu bestrafen ist.

3

Die rechtliche Behandlung des Handeltreibens in Bezug auf die Einfuhr ist sinngemäß auch auf die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens anzuwenden.

4

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs (Streichung einer Teilverurteilung) berührt die Strafzumessung nur, wenn anzunehmen ist, der Tatrichter hätte bei Berücksichtigung der Rechtslage eine niedrigere Strafe verhängt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 14. Mai 1976

2. Strafsenats des Bundesgerichtshof, 6. Juni 1975

Rubrum

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Salih C. ███, geboren am [REDACTED] 1937 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. November 1976 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Mai 1976 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch im Falle II/1 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln wegfällt. Auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1975 – 2 StR 167/75 – wird verwiesen. Was dort über das Verhältnis des Handeltreibens zur Einfuhr dargelegt ist, gilt gleichermaßen für die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens.

Die Schuldspruchänderung berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Tatrichter die Strafen niedriger bemessen hätte, wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Ausfuhr in dem umfassenden Handeltreiben aufging.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz vom 3. November 1976 hat vorgelegen.

SarstedtHerrmannHorstkotte
SchmidtSchuster

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