Revision verworfen: Schuldspruch zu Handeltreiben und Steuerhehlerei berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/78
- Datum
- 25.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht darf seine Überzeugung aus der Gesamtheit der Zeugenaussagen bilden; die Verwertung eigener Angaben des Angeklagten über spätere Taten verletzt die Unschuldsvermutung nur, wenn bestrittene, außerhalb des Verfahrens stehende Tatsachen zu seinen Lasten verwertet werden.
Bei der Annahme eines fortgesetzten Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz kann auf die Angabe einer Mindestzahl von Einzelakten oder einer Mindestmenge verzichtet werden, wenn sich der Mindestschuldumfang aus der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit und der Nichtanwendung bestimmter Strafzumessungsnormen hinreichend ergibt.
Wenn sich aus den tatrichterlichen Feststellungen eine andere, rechtlich bessere Tatbestandsbezeichnung ergibt, ist eine Änderung des Schuldspruchs (z. B. Veräußerung → Handeltreiben) zulässig, sofern der Angeklagte sich dagegen nicht anders verteidigen könnte (§ 265 Abs. 1 StPO).
Das Bestimmen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln kann als unselbständiger, in das Handeltreiben aufgehender Teilakt angesehen werden, wenn es eigenützig auf einen Güterumsatz gerichtet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 24. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 72/78
in der Strafsache gegen ██, den Schreiner Nikolaus █, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Zipfel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. November 1977 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei und wegen eines weiteren Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die 1. Strafkammer des Landgerichts Augsburg hatte den Angeklagten am 7. März 1977 vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die 2. Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten nunmehr wegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen gemeinschaftlicher verbotswidriger Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall, tateinheitlich begangen mit Steuerhinterziehung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Feststellungen zum Tathergang sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Strafkammer nicht gehindert, ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Gesamtheit der Aussagen des Zeugen ████ zu gründen.
Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung abschließend bemerkt, die den Angeklagten zur Last gelegten Rauschgiftgeschäfte lagen nicht außerhalb seiner Vorstellungswelt, was sich zusatzlich daraus ergebe, dass er am 16. November 1977, also einige Zeit nach der Tat, beim Verkauf von 86 g Heroin zum Preis von 18.000,- DM an einen Scheinkäufer betroffen worden sei (UA S. 5, 13). Der insoweit behauptete Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK liegt nicht vor. Er käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Strafkammer ein vom Angeklagten bestrittenes Verhalten außerhalb des vorliegenden Verfahrens festgestellt und unter dieser Voraussetzung bei der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwertet hätte. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Nach den Urteilsgründen und nach der Revisionsrechtfertigung ist vielmehr davon auszugehen, dass die Feststellungen über den Vorgang vom 16. November 1977 auf den eigenen Angaben des – hierwegen seit dem 17. November 1977 in Untersuchungshaft befindlichen – Angeklagten beruhen.
2. Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet im Wesentlichen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Im Falle II 2 a der Urteilsgründe (Verkauf von Haschisch in der Zeit von Januar bis Juli 1976 an ██████) konnte die Annahme eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz darunter leiden, dass die Strafkammer weder die Mindestzahl der Einzelakte noch die Mindestmenge des veräußerten Rauschgifts mitteilt. Dahingehende Angaben waren aber hier entbehrlich, weil sich der Mindestschuldumfang der fortgesetzten Tat aus der zeitlichen Begrenzung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tätigkeit und aus der Nichtanwendung von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG (im Gegensatz zum Fall II 2 b der Urteilsgründe) mit hinreichender Klarheit ergibt. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für den knapp, aber ausreichend begründeten Schuldvorwurf der tateinheitlich begangenen Steuerhehlerei.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist jedoch ohne Weiteres die rechtliche Würdigung geboten, dass der Angeklagte an Stelle der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (vgl. BGHSt 25, 290, 292). Eine Änderung des Schuldgehalts ist mit dieser im Rahmen von § 11 Abs. 1 Nr. 6 a BetmG liegenden Richtigstellung nicht verbunden.
Im Falle II 2 b der Urteilsgründe (verbotswidrige Einfuhr von Haschisch durch ██ auf Veranlassung des Angeklagten) ist der Angeklagte ebenfalls allein eines Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, weil sich schon das Bestimmen des ███ zur Einfuhr als eigenütziges, auf Güterumsatz gerichtetes Verhalten und deshalb als unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesamtgeschehens darstellt (vgl. BGHSt 25, 385; BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 – 1 StR 678/74, vom 3. Februar 1976 – 1 StR 818/75 und vom 9. November 1976 – 5 StR 623/76). Der im Übrigen einwandfreie Schuldspruch ist daher auch hier entsprechend zu berichtigen, ohne dass sich daraus für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat Folgerungen ergeben.
In beiden Fällen steht der Änderung des Schuldspruchs die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders verteidigen könnte als bisher.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision nach alledem mit der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.
| Mayr | Mosl | Zipfel | |||
| Loesdau | Pikart |