Revision: Aufhebung wegen verspäteter Urteilsabfassung und unzureichender Prüfung niedriger Beweggründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 318/81
- Datum
- 04.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Überschreiten der in §275 Abs.1 Satz2 StPO vorgesehenen Frist für die Abfassung der Urteilsgründe ohne das Vorliegen eines nicht voraussehbaren, unabwendbaren Umstands begründet nach §338 Nr.7 StPO einen absoluten Revisionsgrund.
Hat der berichterstattende Richter eine längere krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, obliegt dem Vorsitzenden die besondere Pflicht, rechtzeitig sicherzustellen, dass die Urteilsgründe fertiggestellt werden; eine Unterlassung kann das Fehlen eines Ausnahmetatbestands ausschließen.
Bei der Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe ist eine eingehende Gesamtwürdigung der Tatumstände, der Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters erforderlich; gefährdende Indizien (z. B. wiederholte Drohungen, Stalking, Gewaltandrohung) können für das Vorliegen niedriger Beweggründe sprechen.
Zur Feststellung des Konkurrenzverhältnisses mehrerer Taten ist zu prüfen, ob natürliche Handlungseinheit vorliegt; das Vorliegen mehrerer Willensbetätigungen gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter kann die Annahme einer natürlichen Einheit entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 22. April 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 318/81
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Giuseppe T. aus ██████, geboren am 1948 in ██ ███ (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ aus ████████████ als ███████████ des Angeklagten, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. April 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Tatwaffe (Pistole) eingezogen.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird außerdem das Verfahren beanstandet. Alle Revisionen sind begründet.
I. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft
Diese Beschwerdeführer machen zu Recht geltend, daß das Urteil nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist. Das hatte, da die Hauptverhandlung vier Tage dauerte, gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens sieben Wochen nach Urteilsverkündung, also am 10. Juni 1980 geschehen müssen. Das Urteil ist aber erst am 7. Juli 1980 bei der Geschäftsstelle eingegangen.
Die Siebenwochenfrist durfte nicht überschritten werden; denn das Gericht wurde an ihrer Einhaltung nicht durch einen „nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand“ gehindert. Der Berichterstatter war vom 9. Januar bis 30. März 1980 dienstunfähig krank. Gemäß seiner dienstlichen Äußerung (vom 11. Mai 1981) hatte er auch dann die Krankheit noch nicht überwunden und fühlte sich nicht in der Lage, „die Gründe eines nicht ganz leichten Urteils zu formulieren und niederzuschreiben“. Am 9. Juni 1980 meldete er sich erneut als dienstunfähig erkrankt. In
dem von ihm übersandten ärztlichen Attest war eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeitsdauer von drei Monaten angegeben. Die Akten gelangten am 23. Juni 1980 ohne Urteil zum Landgericht zurück. Der Berichterstatter teilte mit, daß es ihm infolge seiner Krankheit trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen sei, das Urteil fertigzustellen. Daraufhin wurde es von dem anderen Beisitzer binnen weniger Tage abgefaßt.
Angesichts der langen – krankheitsbedingten – Dienstunfähigkeit des Berichterstatters, die bis wenige Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung andauerte, bestand für den Schwurgerichtsvorsitzenden besonderer Anlaß, darauf zu achten, daß die rechtzeitige Abfassung der Urteilsgründe gesichert war. Spätestens zu dem Zeitpunkt, der dafür ausreichte, das Urteil noch vor Ablauf der Frist durch den anderen Beisitzer abzufassen, hätte er sich mit dem Berichterstatter in Verbindung setzen und klären müssen, wie weit dieser mit dem Schreiben der Urteilsgründe gekommen war, und ob er das Urteil rechtzeitig werde fertigstellen können.
Es hätte sich dann ergeben, daß damit nicht mehr gerechnet werden konnte. Unter diesen Umständen liegt aber kein Ausnahmefall im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vor. Da somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben ist, muß das Urteil aufgehoben werden.
Eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bedarf es deshalb nicht mehr.
II. Die Revision der Nebenkläger
Sie beanstanden zutreffend die „Begründung“, mit der im Urteil der Mordtatbestand im Fall █
verneint worden ist. Das Schwurgericht hat sich auf den Satz beschränkt, die Voraussetzungen dafür, daß der Angeklagte ██ aus niedrigen Beweggründen, nämlich aus übersteigerter Rachund krasser Eigensucht, getötet hatte, lagen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor (S. 19 f. UA).
███ ███ hatte sich bereits im Jahr 1975 gefühlsmäßig völlig vom Angeklagten gelöst und ihn deshalb immer wieder aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen und sie nicht mehr in ihrer Wohnung aufzusuchen. Der Angeklagte entsprach ihrer Bitte jedoch nicht, sondern drohte ihr an, sie, ihre Eltern und das gemeinsame Kind umzubringen, falls sie seine Forderungen nicht erfülle.
Im Jahr 1978 sah sich ███ ███ wegen der fortgesetzten Bedrohungen genötigt, die Polizei um Hilfe zu bitten.
Später setzte sich der Angeklagte gegen ihren Willen in den Besitz ihrer Wohnung. Daraufhin begab sie sich mit dem Kind zu ihren Eltern und später zu einer Freundin.
In der Folgezeit verlangte er ständig, daß sie zurückkehre, und wiederholte dabei seine Drohungen.
Erst durch eine einstweilige Verfügung konnte er zur Räumung der Wohnung gezwungen werden. Er behielt aber einen Haustürschlüssel zurück.
Von nun ab stellte er ihr noch häufiger nach, oft sogar innerhalb des Hauses, in dem sie wohnte. Sie war schlieBlich so verängstigt, daß sie es nicht mehwagte, allein das Haus zu verlassen, und ihre Wohnung auf Klingelzeichen nicht mehr öffnete.
Als sie am Tattag nachmittags mit ihrem Sohn nach Hause kam und die Wohnungstür aufschließen wollte, trat der Angeklagte auf sie zu und erzwang sich mittels einer geladenen Pistole den Einlaß in die Wohnung.
Er forderte sie auf, von einer von ihr geplanten Reise in ihr Heimatland Jugoslawien Abstand zu nehmen und mit ihm und dem Kind nach Italien zu fahren, vor allem aber zu ihm zurückzukehren. Sie erwiderte ihm, daß sie seinen Wünschen nicht nachkommen werde.
Als er etwas vom Boden aufheben wollte, schlug sie ihm eine Flasche auf den Kopf und stürzte laut um Hilfe rufend – aus der Wohnung. Durch den – leichten Schlag wurde eine 5 mm lange und 1 mm tiefe Platzwunde verursacht.
„Der von dem Schlag erregte Angeklagte erkannte, daß seine Bemühungen um ███ endgültig gescheitert waren und daß diese sich durch seine Drohungen nicht mehr einschüchtern ließ und sich sogar mit körperlicher Gewalt gegen ihn wandte, und entschloß sich nunmehr, ███ zu töten.“ Er lief hinter ihr her und feuerte mindestens fünf Schüsse, die meisten aus nächster Nähe, auf sie ab.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht den Verzicht auf eine eingehende Gesamtwürdigung, die die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Angeklagten einschließt (vgl. BGH GA 1974, 370). Sie sind nicht derart, daß ein Handeln aus niedrigen Beweggründen ohne weiteres verneint werden konnte. Im Gegenteil sprechen sie eher für als gegen das Vorliegen dieses Mordmerkmals. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe verkannt hat. Aus diesem Grund führt auch die Revision der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils.
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Vorliegen niedriger Beweggründe bei einem Töten aus Wut oder Rache davon abhängig ist, ob dieses Motiv seinerseits auf niedriger Gesinnung beruht (BGH, NJW 1967, 1140; 1969, 2292).
Ferner geben die Ausführungen des Schwurgerichts zum Konkurrenzverhältnis der beiden Taten Anlaß zu dem Hinweis, daß die bisherigen Urteilsfeststellungen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht tragen.
Ob deren Vorliegen hier deshalb zu verneinen ist, weil sich die mehreren Willensbetätigungen gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 2, 246 f; 16, 397 f; BGH, Urteile vom 1. Juni 1976 – 5 StR 237/76 – und vom 10. Februar 1977 – 5 StR 623/76 – und vom 17. März 1977 – 5 StR 665/76 –, vom 25. Juli 1978 – 5 StR 331/78 – und vom 26. März 1981 – 4 StR 58/81 –) oder weil sie nicht auf einen einheitlichen Willensentschluß zuriückgehen (BGH, NJW 1967, 60; 1977, 2321; GA 1970, 84; BGH, Urteile vom 26. September 1974 – 4 StR 390/74 – und vom 14. Dezember 1978 – 4 StR 582/78 –), kann dahingestellt bleiben.
Denn sowohl das eine als auch das andere war hier gegeben.
| Mösl | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |
Zitiert (6)
- BGH · 4 StR 58/81 · 26.03.1981Revision 4 StR 58/81: Schuldspruchänderung und Rückverweisung wegen Rücktrittsfrage
- BGH · 5 StR 623/76 · 09.11.1976Revision verworfen; Ausfuhr zum Handeltreiben in Handeltreiben aufgegangen
- BGH · 5 StR 237/76 · 01.06.1976BGH: Mehrfachtötungen können mehrere Taten sein – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 582/78 · 14.12.1978§ 264 StPO: Unvollständige Aburteilung des Tatgeschehens bei Einbruch, Sexualdelikten und Geldforderung
- BGH · 4 StR 390/74 · 26.09.1974Natürliche Handlungseinheit beim gezielten Anfahren — Revision teilweise stattgegeben
- BGH · 5 StR 665/76 · 07.12.1976Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Prüfung des § 243 Abs.1 Nr.6 StGB