Treffer
BGH Urteil

§ 264 StPO: Unvollständige Aburteilung des Tatgeschehens bei Einbruch, Sexualdelikten und Geldforderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 582/78
Datum
14.12.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung und Diebstahls, sprach ihn aber u.a. von Freiheitsberaubung frei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil insgesamt auf. Das Tatgericht habe den in der Hauptverhandlung festgestellten Lebenssachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschöpft (§ 264 StPO), insbesondere hinsichtlich des vorangegangenen versuchten (Qualifikations‑)Diebstahls bzw. einer möglichen (schweren) räuberischen Erpressung. Wegen dieses durchgreifenden Rechtsfehlers wurde die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 264 StPO hat das Tatgericht die in der Anklage bezeichnete Tat in der Gestalt, die sie in der Hauptverhandlung gewinnt, unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten auszuschöpfen.

2

Zum Tatbegriff des § 264 StPO gehört auch ein dem angeklagten Kerngeschehen eng zeitlich, natürlich und sachlich vorgelagertes Verhalten, wenn es mit diesem einen einheitlichen Lebensvorgang bildet.

3

Ein Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) liegt nicht ohne Weiteres vor, wenn die weitere Tatausführung durch überraschendes Erscheinen Dritter verhindert wird und der Täter später weiterhin vermögensbezogene Ziele verfolgt; dies ist tatgerichtlich aufzuklären und festzustellen.

4

Für den Tatbestand der (räuberischen) Erpressung ist erforderlich, dass Gewalt oder Drohung das Mittel zur Herbeiführung einer Vermögensverfügung ist; Drohung ist jedes seelische Einwirken durch Ankündigung eines vom Willen des Täters abhängigen Übels.

5

Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung neben versuchter Vergewaltigung setzt voraus, dass über bloße Vorbereitungshandlungen hinaus bereits selbständig geschlechtstriebbefriedigende sexuelle Handlungen vorgenommen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 11. Oktober 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 582/78

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███, zur Zeit in Strafhaft, wegen Vergewaltigung u. a.

hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1978 der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, an der teilgenommen haben:

- Richter am Bundesgerichtshof Salger, Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Hiirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, - Richter am Kammergericht Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, - Justizangestellter C[REDACTED], bei der Verkündung, - Justizamtsinspektor C[REDACTED], als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

### Gründe

I.

Der wiederholt wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte stieg nachts in ein Schwesternwohnheim ein, um nach Geld zu suchen. Als er, mit einem Taschenmesser in der Hand, vor einer verschlossenen Tür stand, um diese mit dessen Hilfe zu öffnen, wurde diese von den beiden 49-jährigen Schwesternschülerinnen D[REDACTED] und L[REDACTED] von innen geöffnet. Der überraschte Angeklagte drang in das Zimmer ein, hielt den Mädchen das Messer vor und zwang sie, sich mit dem Gesicht zur Wand zu drehen. Er vergewaltigte die Mädchen mit der Absicht, sie sexuell zu missbrauchen. Als die Mädchen sich zu wehren versuchten, hielt er ihnen das Messer vor. Schließlich bot Ursula B[REDACTED] an, Kaffee zu kochen. Damit war der Angeklagte einverstanden. In der Folgezeit entspannte sich die Atmosphäre wieder.

Während des Kaffeetrinkens erzählte der Angeklagte, er müsse noch eine Stunde warten, bis er das Haus verlassen könne. Die Mädchen zogen sich an. Der Angeklagte fragte sie, ob sie Geld hätten, was sie verneinten. Ursula B[REDACTED] legte dann ein Portemonnaie mit 30 DM auf den Tisch.

Darauf ging der Angeklagte ein. Er fesselte Ursula L[REDACTED] mit Stricken an die Gestänge der Dusche und klebte ihnen ein Pflaster auf den Mund. Nun fasste er den Entschluss, mit Inge █████ geschlechtlich zu verkehren. Trotz ihrer Gegenwehr gelang ihm das. Schließlich fesselte er auch sie und klebte ihr ein Pflaster auf den Mund. Er nahm das auf der Couch liegende Geld an sich und verließ die fesselten Mädchen. Die Mädchen ließen aus Angst noch eine Stunde vergehen, ehe sie sich durch Klopfzeichen verständigten und befreiten, was Inge ████ ohne Schwierigkeiten gelang.

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung vom Vorwurf der Freiheitsberaubung wegen fortgesetzter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und wegen vollendeter Vergewaltigung sowie wegen Diebstahls zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

II.

Verfahrensrügen:

1. Die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, dass die Vorstrafakten des Angeklagten nicht beigezogen worden seien, ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine Verfahrensrüge vorgeschriebenen Form erhoben worden.

2. Es bedeutet hier keinen Verfahrensverstoß, dass die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freigesprochen hat. Sie war nicht gehindert, das gesamte Tatgeschehen entsprechend dem Eröffnungsbeschluss als eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne zu werten, da die Freiheitsberaubung sachlich-rechtlich eine selbständige Handlung bildete, über die sie entscheiden musste (Gollwitzer in LR StPO 23. Aufl. Rdn. 40 und 43 zu § 260 mit Nachw.). Ob ihre sachlich-rechtliche Beurteilung richtig war, ist im Rahmen der Sachbeschwerde zu prüfen.

3. Mit Recht rügt die Revision dagegen, dass die Strafkammer den von ihr festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und dadurch § 264 StPO verletzt hat.

a) Der Angeklagte ist in das Schwesternwohnheim eingestiegen, um Geld zu stehlen. Erst nachdem er nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls (§ 242 StGB in Verb. mit § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) unmittelbar angesetzt, den Diebstahl (im besonders schweren Fall) also versucht hatte und dabei überrascht worden war, hat er sich dazu entschlossen, die Gelegenheit (auch?) zu sexuellen Handlungen auszunutzen.

An der Aburteilung auch dieses Nebenverhaltens war die Strafkammer hier nicht etwa durch den Eröffnungsbeschluss gehindert, da dieser den Vorwurf des versuchten Diebstahls (im besonders schweren Fall) nicht erhoben und mit der Schilderung des Sachverhalts erst beim Eindringen des Angeklagten in das Zimmer der Schwesternschülerinnen B[REDACTED] begonnen hatte.

Nach § 264 StPO muss das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen; es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der „Tat“ im Sinne dieser Vorschrift voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75/76). Zur Tat in diesem Sinne gehört hier aber nicht nur das strafbare Verhalten des Angeklagten nach dem Eindringen in das Zimmer, in dessen Verlauf er von seinem ursprünglichen Begehren nach Geld zurückgetreten ist, sondern auch das ihm unmittelbar vorausgegangene Verhalten, das von dem Wunsch nach Geld bestimmt war. Dieses Verhalten stellt wegen seines engen zeitlichen, natürlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem späteren Geschehen einen einheitlichen Vorgang dar, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung des Ergebnisses der Hauptverhandlung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der in der Anklage bezeichneten Straftat ergeben (BGHSt 23, 145/146 mit Nachw.). Diesen einheitlichen Vorgang hätte die Strafkammer deswegen – gegebenenfalls unter Erfüllung ihrer Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO – bei ihrer Urteilsfindung einer tatsächlichen und rechtlichen Prüfung unterziehen müssen.

b) Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn zweifelhaft wäre, ob sich der Verfolgungswille der Anklagebehörde überhaupt auf den versuchten Diebstahl (im besonders schweren Fall) erstreckte (vgl. Urteil des Senats vom 16. Januar 1959 – 4 StR 396/58 – LM Nr. 19 zu § 264 StPO). Daran könnte beispielsweise gedacht werden, wenn die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen wäre, ein Anklagevorwurf sei insoweit entbehrlich, weil der Angeklagte mit befreiender Wirkung vom Diebstahlsversuch zurückgetreten sei, nachdem er sich entschlossen hatte, die Gelegenheit zu anderen Straftaten auszunutzen (§ 24 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen eines solchen Rücktritts können jedoch hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Der Angeklagte wurde jedenfalls durch das unvermutete Erscheinen der Mädchen an der weiteren Ausführung des Diebstahls gehindert; er hat überdies im späteren Verlauf des Geschehens die Mädchen auf Geld angesprochen und das von ihnen erhaltene Geld schließlich auch mitgenommen. Hätte er den Diebstahlsvorsatz zwischenzeitlich nicht aufgegeben, so könnte in seinem weiteren Verhalten unter Umständen die Fortsetzung des versuchten Diebstahls als schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegen. In einem solchen Fall würde der Diebstahlsversuch in der schweren räuberischen Erpressung aufgehen (RG HRR 1938, Nr. 188; BGH, Urteil vom 6. Juli 1956 – 5 StR 201/56) und, da diese Tat sowohl mit der versuchten als auch mit der vollendeten Vergewaltigung tateinheitlich verbunden wäre, das gesamte Tatgeschehen rechtlich eine Tat bilden. Dass eine solche strafrechtliche Aburteilung des Geschehens dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft nicht entsprochen hätte, lässt sich ohne Prüfung durch den Tatrichter nicht sagen. Da die Strafkammer zu alldem nichts ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, dass sie die Bedeutung des § 264 StPO der Tat im Sinne dieser Vorschrift nicht ausgeschöpft hat. Das ist ein Mangel, der nicht nur ein verfahrensrechtlicher, sondern auch ein sachlich-rechtlicher Fehler ist, auf dem das ganze Urteil beruht. Bereits dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache.

III.

Zur Sachbeschwerde im Übrigen bedarf es folgender Hinweise:

1. (Schwere räuberische Erpressung): Der Tatbestand der Erpressung setzt voraus, dass Gewalt oder Drohung das Mittel sind, um das Opfer zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. Drohung in diesem Sinne bedeutet jedes seelische Einwirken auf das Opfer durch Ankündigung eines Übels, das auf Angst und Furcht abzielt (BGHSt 7, 252, 253; BGHSt 7, 197, 198). Entscheidend ist dabei, dass die Drohung als Ankündigung eines vom Willen des Drohenden abhängigen Übels erscheint. Davon, wie die Drohung ihre äußere Form findet, kommt es nicht an.

Auf die hier in die Frage nach dem Besitz von Geld gekleidete Aufforderung des Angeklagten darf nicht für sich betrachtet werden, sondern im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Verhalten des Angeklagten beurteilt werden. So ersichtlich hat auch die Strafkammer ausgegangen. Auch wenn sich die Atmosphäre während des Kaffeetrinkens deutlich entspannte, besagt das noch nicht, dass die durch die Gewaltanwendung des Angeklagten und seine Drohungen sowie den Mißbrauch ihrer sexuellen Freiheit von den Mädchen erduldeten körperlichen und seelischen Qualen nicht mehr bestanden hätten. Vor allem darf nicht übersehen werden, dass der auf den Mädchen lastende Druck durch den Hinweis auf eine angeblich in gleicher Weise im Gebäude befindliche Person verstärkt worden ist. Die Drohung und damit die psychische Zwangslage der Mädchen hat also bis zuletzt fortbestanden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1978 – 4 StR 309/78).

Die Verneinung eines so eindeutigen inneren Tatbestandes der Erpressung würde eine eingehendere Erörterung im Urteil bedürfen.

2. (Freiheitsberaubung): Das Anerbieten, sich fesseln zu lassen, das zwar von Ursula B[REDACTED] ausging, die anderen Mädchen aber nicht provoziert worden ist und dem die Umstände, unter denen der Angeklagte zwei von ihnen bereits gefesselt hatte, widersprochen haben, kann nicht als ein rechtfertigendes Einverständnis mit der Fesselung gewertet werden. Denn auf keinen Fall waren die Mädchen mit ihrer Fesselung einverstanden, da sie befürchten mussten, dass der Angeklagte, nachdem er zwei von ihnen gefesselt hatte, der Dritten Gewalt antun würde.

3. (Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung): Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) neben einer solchen wegen versuchter Vergewaltigung kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte nicht nur die Vorbereitungshandlungen zur Erzwingung des Beischlafs vorgenommen, sondern sexuelle Handlungen vorgenommen hat, die schon für sich genommen seiner Sinnesart nach der Befriedigung des Geschlechtstriebs dienen sollten (vgl. BGHSt 17, 1, 2 zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 – 4 StR 523/75). Solche Handlungen sind bisher nur hinsichtlich Ursula ██ und Inge █ festgestellt (UA 7, 8). Hinsichtlich Ursula L[REDACTED] liegt demnach nur versuchte Vergewaltigung vor. Möglicherweise hat die Strafkammer auf UA 12 nur die Namen der Opfer der strafbaren Handlungen verwechselt.

a) Im Fall der Ursula L[REDACTED] ist das ganze Tatgeschehen in dem unter I 3 aufgezeigten Sinne rechtlich als ein Verbrechen in den Tatbeständen der schweren räuberischen Erpressung, der versuchten Vergewaltigung der drei Mädchen und der vollendeten sexuellen Nötigung (in Tateinheit mit vollendeter Vergewaltigung von Inge ███) teilweise (tateinheitlich) zusammentreffend eine Tat zu werten, weil der Drohung sowohl mit der Gewalt und den Standsmerkmalen der schweren räuberischen Erpressung als auch mit der vollendeten Vergewaltigung von Inge ███ ein einheitlicher Tatwille zugrunde lag.

b) Ist der Angeklagte vom Versuch des Diebstahls (im besonders schweren Fall) im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten und hat er den Entschluss, die Mädchen zur Herausgabe von Geld zu nötigen, erst im Laufe des gemeinsamen Kaffeetrinkens gefasst, so würde die räuberische Erpressung nur mit der vollendeten Vergewaltigung von Inge ███ tateinheitlich zusammentreffen. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob nicht das gesamte Tatgeschehen gleichwohl rechtlich als eine Tat zu werten ist. Alle Tathandlungen, die die Strafkammer rechtsirrtümlich als eine fortgesetzte Tat bezeichnet hat – die auf die Vergewaltigung der Mädchen gerichteten sexuellen Nötigungen –, können eine sogenannte natürliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGHSt 10, 429 ff; BGH NJW 1967, 60 Nr. 293; BGH GA 1970, 84). Voraussetzung wäre, dass sich hier die einzelnen Handlungsteile gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richteten (BGHSt 1, 20; 6, 81). Dem würde nicht entgegenstehen, dass alle Betätigungsakte Ausdruck eines einheitlichen Tatwillens sind (BGHSt 16, 397, 398; 22, 67, 76). Das bedeutet hier, dass auch die Tathandlungen, die zur Vergewaltigung von Inge ███ geführt haben und erst nach dem Kaffeetrinken begangen worden sind, auf derselben Entschließung beruhen müssten, mit der der Angeklagte schon nach dem Eindringen in das Zimmer gegen die Mädchen vorgegangen ist (BGH NJW 1977, 40, 13).

Nach den bisherigen Ausführungen der Strafkammer hat sie das möglicherweise verneinen wollen (UA 9). Eindeutige Feststellungen über die Vorstellungen des Angeklagten insoweit, auf die es allein ankommt, hat sie jedoch nicht getroffen.

KnoblichSalgerEngelhardt
HiirxthalGoydke

Zitiert (3)

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