Revision führt zur Rückverweisung wegen möglicher weiterer Sexual- und Straßenraubstatbestände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 72/79
- Datum
- 18.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sexuelle Nötigung kann tateinheitlich mit einer räuberischen Erpressung sein, wenn die sexuellen Handlungen objektiv und subjektiv dem gemeinsamen Tatplan zur Durchsetzung der Erpressung dienen.
Der Umstand, dass der Täter sexuelle Befriedigung suchte oder den Entschluss zur sexuellen Nötigung erst nach dem Entschluss zur Erpressung fasste, steht einer Tateinheit nicht entgegen, sofern die Drohungen fortwirken und die Nötigung zur Realisierung des Erpressungszwecks eingesetzt wird.
Eine Umfangsberichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht kommt nur in Betracht, wenn dadurch nicht die Rechte des Angeklagten berührt werden; erfüllt das Verhalten möglicherweise weitere, noch nicht konkretisierten Tatbestände, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht darf einen Schuldspruch nicht aufrechterhalten, wenn der Angeklagte nicht über in Betracht kommende weitere Straftatbestände belehrt wurde, die das Ergebnis der Hauptverhandlung beeinflussen können.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 5. Dezember 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Lageristen Kurt ██ ███████ aus █████████ ██, dort geboren am █████████████ 1951, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen diente das gesamte Vorgehen des Angeklagten gegenüber der Mitfahrerin dem Ziel, von ihr Geld zu erpressen. Das gilt außer für die fortwährende Drohung mit der Pistole und die Fahrt an einen unbelebten Ort auch für die vom Angeklagten dort vorgenommenen sexuellen Nötigungshandlungen, mit denen er die zur Überwindung seiner Unbeholfenheit beim Gelderpressen erforderliche Zeit gewinnen (UA S. 5, 9 unten) und vorhandene Hemmungen abbauen (UA S. 8, 9) wollte und konnte. Dass er mit der sexuellen Nötigung zugleich geschlechtliche Befriedigung gesucht und den Entschluss zu diesen Handlungen erst nach dem Entschluss zur Erpressung gefasst hat, ändert daran nichts. Überdies hat der Angeklagte dabei die zuvor ausschließlich zur Erpressung angewandten Drohungen und erzeugten Angstzustände weiterhin mit zu dem erwähnten Zweck aufrechterhalten und vertieft.
Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Strafkammer die sexuelle Nötigung nicht nur gelegentlich der – richtig: schweren – räuberischen Erpressung, sondern als Teil derselben tateinheitlich mit ihr begangen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 4 StR 582/78 – Beschlüsse vom 16. Dezember 1975 – 5 StR 672/75 –; vom 30. November 1977 – 3 StR 447/77 – vom 19. September 1978 – 5 StR 550/78 –).
Insoweit könnte der Senat unter Aufhebung nur des Strafausspruchs den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Da jedoch das Verhalten des Angeklagten möglicherweise – tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung – auch die Tatbestände des Autostraßenraubs gemäß § 316a StGB (vgl. BGHSt 13, 27; 15, 322) sowie der versuchten und nicht freiwillig aufgegebenen Vergewaltigung gemäß §§ 177, 23 StGB erfüllt, der Angeklagte darauf aber noch nicht hingewiesen wurde, muss der Schuldspruch mitaufgehoben werden.
| Schumacher | Willms | Meyer | |||
| Kirchhof | Maier |