Anklageumfang und Fortsetzungsbegriff: Erwähnung genügt nicht – Ankauf nicht angeklagt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 396/58
- Datum
- 16.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tat ist nur dann Gegenstand der Anklage, wenn sich der Verfolgungswille der Anklagebehörde hinsichtlich dieser Tat gegenüber der bezeichneten Person erstreckt; eine bloße Erwähnung in der Anklageschrift genügt nicht.
Das Hauptverfahren darf wegen einer Tat nur gegen diejenigen Personen eröffnet und eine Verurteilung nur gegen die ausgesprochen werden, die nach Anklage und Eröffnungsbeschluss wegen dieser Tat verfolgt werden sollen (§§ 151, 155 Abs. 1 StPO).
Die Grenzen der Anklage und der Eröffnungsbeschlüsse bestimmen die mögliche Umwandlung oder Aburteilung; eine darüber hinausgehende Einbeziehung von Vorgängen verletzt den Anklagegrundsatz und kann die Verteidigung unzumutbar erschweren.
Der Begriff der fortgesetzten Handlung (insbesondere der Gesamtvorsatz im Sinne des § 264 StPO) setzt einen einheitlichen Vorsatz und einen rechtlichen bzw. tatsächlichen Zusammenhang voraus; voneinander unabhängige, durch neue Umstände bestimmte Vorgänge sind nicht ohne weiteres als eine fortgesetzte Handlung zu würdigen.
Eine Verurteilung wegen einer nicht in Anklage und Eröffnungsbeschluss enthaltenen Tat ist nur auf Grundlage einer Nachtragsanklage zulässig; fehlt diese, ist das Verfahren insoweit einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Juni 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann, z. Zt. Kraftfahrer Paul Kr█████ aus ██ ██, geboren am ██ ████, wegen Hehlerei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ██ ███ in der Verhandlung, bei der Verkündung ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Für die Frage, ob eine Tat Gegenstand der Anklage ist, genügt es nicht, dass sie in der Anklageschrift erwähnt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgungswille der Anklagebehörde sich auf sie erstreckt.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Soweit der Angeklagte wegen des Ankaufs eines Pelzmantels verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1957 wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden. Die Strafkammer hatte angenommen, er habe sich der Hehlerei dadurch schuldig gemacht, dass er beim Absatz eines von dem bereits rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten früheren Mitangeklagten ████ gestohlenen Pelzmantels an die Eheleute KC mitgewirkt habe. Er hatte ferner einen anderen, ebenfalls von LC gestohlenen, Pelzmantel selbst angekauft. Das Landgericht hatte ihn jedoch wegen des Ankaufs des Mantels nicht wegen Hehlerei verurteilt, obwohl es davon ausging, dass er beim Ankauf die strafbare Herkunft dieses Mantels kannte. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil aufgehoben, da die getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Hehlerei durch Absatz des einen Pelzmantels nicht trugen. In der erneuten Verhandlung ist der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung mehrerer anderer Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dieses Mal den Angeklagten auch wegen Hehlerei, begangen durch den Ankauf des einen Pelzmantels, verurteilt. Es ist ferner davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte durch das Mitwirken zum Absatz des anderen Pelzmantels ebenfalls der Hehlerei und ferner in Tateinheit damit der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht habe. Es hat die beiden Hehlereifälle als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt. Die Strafe ist dem § 259 StGB entnommen worden. Die Einsatzstrafe beträgt vier Monate.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1.) Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet worden und daher gemäß § 344 Abs. 2 StPO unbeachtlich.
2.) Das Revisionsgericht hatte jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist jedoch nicht der Fall, soweit der Angeklagte wegen des durch ihn getätigten Ankaufs des einen Pelzmantels verurteilt worden ist.
Bereits in dem aufhebenden Urteil des Bundesgerichtshofs ist darauf hingewiesen worden, dass das Landgericht den Angeklagten mit Recht nicht wegen des Ankaufs des Pelzmantels verurteilt hat, da sich die Anklage und der Eröffnungsbeschluss auf diese Tat nicht bezogen hatten.
Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, dass auch diese Tat Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. Beide sprächen von fortgesetzter Hehlerei sowie von Ansichbringen und Mitwirken zum Absatz. Die Anklage erwähnte auch die entsprechenden Vorgänge (HA Bd. I Bl. 47 R und 49). Auch das aufgehobene Urteil sei nach dem Sachverhalt (HA Bd. III Bl. 230) und offensichtlich auch in den Strafzumessungsgründen (HA Bd. III Bl. 235) von der gleichen Auffassung ausgegangen. Nur die rechtliche Würdigung sei unvollständig gewesen. Sämtliche Prozessbeteiligten stünden auf dem gleichen Standpunkt.
Die von dem Tatrichter vertretene Auffassung ist, wie die Hauptakten ergeben, unzutreffend. Die Anklageschrift ist nach ihrem eindeutigen Inhalt nicht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte beim Ankauf des einen Mantels in bösem Glauben befunden habe. Dies ergibt sich daraus, dass ████ unter Nr. 2 (HA Bd. I Bl. 47) angeklagt war, KrC__, dadurch, dass er ihm den gestohlenen Mantel verkaufte, betrogen zu haben. Damit hat die Anklageschrift klar erkennen lassen, dass sie sich lediglich auf den vom Angeklagten nicht angekauften Pelzmantel, zu dessen Absatz er mitwirkte, bezog. Andernfalls hätte sich die Anklageschrift, die davon ausging, dass ██████ beim Ankauf gutgläubig war, mit sich selbst in Widerspruch gesetzt. Auch das Ermittlungsergebnis bestätigt dies. Es erwähnt den Vorgang des Ankaufs des Pelamantels durch KrC__ ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines von LC gegenüber KrC__ begangenen Betrugs (HA Bd. I Bl. 49).
Die dem Angeklagten zur Last gelegte Hehlerei wird lediglich darin erblickt, dass Kr(__ den Koffer, in dem sich der andere Pelzmantel befand, an sich nahm und bei dessen Absatz an die Eheleute a) mitwirkte (HA Bd. I Bl. 49).
Nach Nr. 3 der Anklageschrift war ███████ ██████████ angeklagt, fortgesetzt und gemeinschaftlich handelnd eine Sache, von der er wusste, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt war, an sich gebracht und bei deren Absatz mitgewirkt zu haben. Die fortgesetzte Hehlerei hat die Anklageschrift jedoch ersichtlich darin erblickt, dass der Angeklagte zunächst den später an die Eheleute ████ veräußerten Mantel an sich genommen und dann bei dessen Absatz mitgewirkt hat. Ob es rechtlich zutreffend war, diesen Vorgang als eine fortgesetzte Hehlerei zu würdigen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Für die Bejahung der Frage, ob eine Tat Gegenstand der Anklage ist, ist es nicht genügend, dass sie in der Anklageschrift erwähnt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgungswille der Anklagebehörde sich hinsichtlich einer bestimmten Person auf diese Tat erstreckt. Das Hauptverfahren darf wegen dieser Tat nur gegen denjenigen eröffnet und eine Verurteilung zu Strafe nur gegen den ausgesprochen werden, der nach der Anklage wegen dieser Tat verfolgt werden soll (§§ 151, 155 Abs. 1 StPO). Damit sind die Grenzen einer möglichen Umwandlung der Anklage und einer Aburteilung bestimmt (§§ 155 Abs. 2, 264, 265 StPO). Eine darüber hinausgehende Einbeziehung von Vorgängen in die strafgerichtliche Verfolgung würde den für das deutsche Strafverfahren wesentlichen Anklagegrundsatz verletzen, dadurch Unsicherheit über Umfang und Richtung des Verfahrens hervorrufen und so u. a. die Verteidigung untragbar erschweren.
Die in der Sache ergangenen Eröffnungsbeschlüsse halten sich an diese Grenzen. Der Beschluss vom 30. August 1956 entspricht der Anklageschrift. Dort wird auch hier zur Last gelegt, KrC__ beim Ankauf des einen Pelzmantels betrogen zu haben (HA Bd. I Bl. 99). Der Eröffnungsbeschluss vom 11. August 1956 bezieht sich seinem Inhalt nach auf das Ansichnehmey und Mitwirken zum Absatz des anderen Pelzmantels durch KrC__. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der der Hehlerei durch Ankauf des Mantels seitens des Angeklagten zugrunde liegende Vorgang nicht zum Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gemacht worden ist. Demgegenüber ist es unerheblich, ob sämtliche Prozessbeteiligten auf einem anderen Standpunkt stehen. Das Vorliegen einer Anklage ist eine wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung. Es wäre auch ohne Bedeutung, wenn das aufgehobene Urteil der Strafkammer, wie ihr nunmehr angefochtenes Urteil meint, eine andere Auffassung gehabt haben sollte.
Übrigens ergibt das frühere Urteil nicht, dass dies der Fall gewesen ist. Der Tatrichter führt (UA S. 14) ausdrücklich aus, der Angeklagte habe dadurch, dass er beim Absatz eines Pelzmantels mitwirkte, Hehlerei begangen, und begründet dies lediglich damit, dass er den einen Mantel an die Eheleute KC verkauft habe. Inwiefern das Landgericht der Strafzumessung auch eine weitere Hehlerei, begangen durch den Ankauf des anderen Pelzmantels, zugrunde gelegt haben soll, ist aus den Urteilsausführungen in keiner Weise ersichtlich.
Im Übrigen wird die vom Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil vertretene Meinung, der Angeklagte habe die beiden Hehlereifälle, die es dem Schuldspruch zugrunde legt, (Ankauf eines Pelzmantels, Mitwirkung beim Absatz des anderen), in fortgesetzter Handlung begangen, durch die bisherigen Urteilsfeststellungen in keiner Weise getragen. Der Tatrichter führt bei der rechtlichen Würdigung hierzu aus, dass die beiden Hehlereifälle auf einen einheitlichen Vorsatz zurückzuführen seien, da der Angeklagte von Anfang an entschlossen gewesen sei, das Diebesgut des LKC__ zu hehlen. Der Darstellung des Sachverhalts ist jedoch ein einheitlicher Vorsatz nicht zu entnehmen. Zur Mitwirkung zum Absatz des zweiten Pelzmantels ist es durch das Zusammentreffen besonderer Umstände auf Grund eines völlig neuen Vorganges gekommen, der mit dem Ankauf des ersten Mantels in keinem Zusammenhang steht und den ersichtlich der Angeklagte auch nicht hat voraussehen können. Die Strafkammer hat den Begriff der fortgesetzten Handlung, insbesondere den des Gesamtvorsatzes, verkannt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann im Ankauf des einen und der Mitwirkung zum Absatz des anderen Mantels kein einheitlicher Vorgang im Sinne des § 264 StPO gesehen werden. Daher wäre der Ankauf des einen Pelzmantels auch unter diesem Gesichtspunkt nicht Gegenstand der Anklage.
Eine Verurteilung wegen Hehlerei, begangen durch den Ankauf des Pelzmantels, kann, wie der Bundesgerichtshof bereits in dem früheren Urteil ausführte, nur auf Grund einer Nachtragsanklage erfolgen.
Daher musste das Verfahren wegen Fehlens einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung insoweit eingestellt werden.
Das Urteil musste aber auch hinsichtlich der im Übrigen rechtsbedenkenfrei erfolgten Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, begangen durch Mitwirkung zum Absatz des anderen Pelzmantels an die Eheleute KC, in vollem Umfang aufgehoben werden, da das Landgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt hat.
| Lang-Hinrichsen | Krumme | Hoepner | |||
| Rotberg | Flitner |
Zitiert von (5)
- BGH · 5 StR 513/59 · 23.02.1960Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Ablehnung von Sachverständigenbeweis (Betrug/Gebühren)
- BGH · 4 StR 582/78 · 14.12.1978§ 264 StPO: Unvollständige Aburteilung des Tatgeschehens bei Einbruch, Sexualdelikten und Geldforderung
- BGH · 1 StR 425/59 · 03.11.1959Hinweispflicht nach § 265 StPO bei Wechsel von Hehlerei zu Begünstigung
- BGH · 1 StR 29/59 · 24.02.1959Kindestötung nach fehlgeschlagener Abtreibung: keine „dieselbe Tat“ i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG
- BGH · 5 StR 394/62 · 09.10.1962BGH: Bejahung des Autostraßenraubs (§316a StGB) und Rückverweisung zur Strafentscheidung