BGH: Bejahung des Autostraßenraubs (§316a StGB) und Rückverweisung zur Strafentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 394/62
- Datum
- 09.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 316a StGB ist erfüllt, wenn Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Herbeiführung einer Lage ausnutzen, die die Bewegungsfreiheit und Abwehrmöglichkeiten von Insassen eines Kraftfahrzeugs wesentlich beeinträchtigt.
Wer durch Verabredung bewirkt, dass Opfer an einen abgelegenen Ort in einem Kraftfahrzeug gebracht und dort der Abwehr stark eingeschränkt werden, macht sich auch dann nach § 316a StGB strafbar, wenn er nicht selbst am Fahrtvorgang teilnahm.
Die Frage, ob ein Angriff gegen Insassen oder Fahrzeugführer gerichtet ist, ist für die Anwendbarkeit des § 316a StGB nachrangig; entscheidend ist die durch die Benutzung des Fahrzeugs geschaffene Gefährdungslage.
Fehlt der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft für eine bestimmte Tat gegenüber einem Angeklagten, darf das Gericht diese Tat nicht in die Urteilsfindung gegen ihn einbeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 26. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Horst ███ aus H██, geboren am 1940 in ██,
den Tischlergesellen Wolf ███, geboren am 1934 in G██ (Schlesien), Kreis ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
die berufslose Edith ██ alias ██ ███, ohne festen Wohnsitz, — bei ████ —, geboren am 1942 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26. Februar 1962
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, a) dass die Angeklagten H███ und M███ wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichen schweren Raub, und die Angeklagte L███ wegen gemeinschaftlichen b) Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub in zwei Fällen verurteilt werden,
hinsichtlich aller drei Angeklagten in den entsprechenden Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit Ausnahme der Freisprechung des Angeklagten N███ vom Vorwurf der Zuhälterei im vollen Umfang an.
Sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 316a StGB.
I.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu folgendes ausgeführt:
1. Die Revision macht zutreffend geltend, dass die Nichtanwendung des § 316a Abs. 1 StGB auf Rechtsirrtum beruhe. Die Erwägung der Strafkammer, der räuberische Angriff habe sich gegen die Opfer in ihrer Eigenschaft als „Freier“, nicht in derjenigen als Fahrzeugführer gerichtet, geht schon deshalb fehl, weil für den Tatentschluss der Angeklagten letztlich nicht das Verlangen ihrer Opfer nach Ausübung des Geschlechtsverkehrs, sondern die Vorstellung bestimmend war, die Opfer würden Bargeld mit sich führen. Insofern besteht zwischen dem vorliegenden Fall und den Fällen der Beraubung eines Taxifahrers durch einen Fahrgast kein wesentlicher Unterschied; auch der Fahrgast, der in räuberischer Absicht eine Kraftdroschke besteigt, will den Taxifahrer letzten Endes in seiner Eigenschaft als Besitzer von Bargeld berauben. Im Übrigen würde es zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen können, wenn man der Unterscheidung des Landgerichts folgen und deshalb die Opfer nicht als Fahrzeugführer im Sinne des § 316a StGB betrachten wollte. Denn diese Vorschrift schützt nicht nur den Führer, sondern jeden Insassen eines Kraftfahrzeugs vor gemeinschaftlichen Angriffen eines Mitfahrers — hier der Angeklagten — und seiner Mittäter (BGHSt 13, 27, 31).
Auch die weitere Erwägung der Strafkammer, die Taten seien nicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen worden, weil sie nicht zur Verwendung des Fahrzeugs als Verkehrsmittels, sondern nur zu seiner Benutzung zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in naher Beziehung gestanden hätten, vermag die Verneinung des Tatbestandes des § 316a StGB nicht zu rechtfertigen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kann es nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck der Fahrzeugführer ein bestimmtes Fahrtziel aufgesucht und dort den Kraftwagen angehalten hat. Hätten die Angeklagten ███ und ███████ die Kraftfahrer, von denen sich die Mitangeklagte █████████ hatte mitnehmen lassen, auf dem Wege zu dem von der █████████ vorgeschlagenen Platz etwa durch die Bereitung von Hindernissen auf der Fahrbahn zum Halten gezwungen und sodann beraubt, dann könnte kein Zweifel daran bestehen, dass sie sich des Autostraßenraubes schuldig gemacht hätten, auch wenn die Fahrzeugführer den Wagen am Zielort zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs benutzen wollten. Nichts anderes kann gelten, wenn der Überfall erst am Zielort ausgeführt wird (BGHSt 6, 82).
Entscheidend ist allein, dass einer der Mittäter die Opfer an einen abgelegenen Ort gelockt hatte, dass diese dort in dem Kraftwagen in besonderem Maße in ihrer Bewegungsfreiheit behindert und in ihren Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigt waren und dass diese Lage durch die Benutzung des Kraftwagens und damit durch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs herbeigeführt wurde. Dass die Angeklagten ██ und ████ an der Fahrt zum Tatort nicht selbst teilnahmen, ist ohne Belang. Durch die mit der Angeklagten █████ getroffene Verabredung haben sie mit dazu beigetragen, dass die Opfer in die durch die Verkehrsverhältnisse geschaffene Gefahrenlage gebracht wurden. Ob der Angriff im Inneren des Fahrzeugs oder von draußen nach innen unternommen wird, ist ohne Bedeutung (BGHSt 15, 322, 324).
2. Auch ohne entsprechende Rüge der Revision ist zu prüfen, ob die Strafkammer, die hinsichtlich der Beteiligung der Angeklagten ███████ dem Vorfall vom 25. Oktober 1961 keine Entscheidung getroffen hat, die Anklage bzw. den Eröffnungsbeschluss erschöpft hat. In diesem Fall hatte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift für die Angeklagte L███ die Voraussetzungen des § 46 Nr. 2 StGB bejaht. Dies ist zwar, soweit § 316a StGB in Betracht kommt, rechtsfehlerhaft, da sich die Angeklagte eines vollendeten Verbrechens nach dieser Vorschrift bereits schuldig gemacht hatte, als sie das Opfer in der Absicht, es dort dem Angriff der beiden Mitangeklagten preiszugeben, dazu veranlasste, an den Tatort zu fahren (§ 87 StGB). Allenfalls hätte der Angeklagten vom Gericht Strafbefreiung oder Strafmilderung nach § 316a Abs. 2 StGB gewährt werden können. Die Anklage lässt jedoch klar erkennen, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten L███ nicht auf die Tat vom 25. Oktober 1961 erstreckte (vgl. 4 StR 396/58 vom 16. Januar 1959 = LM StPO § 264 Nr. 19; Leitsatz abgedruckt in NJW 1959, 898). Da es sich bei dieser Tat um ein im Verhältnis zu den beiden anderen Taten selbständiges historisches Ereignis handelt, also keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO besteht, hat der mangelnde Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft zur Folge, dass die Strafkammer den Vorgang vom 25. Oktober 1961 hinsichtlich der Angeklagten L███ nicht in die Urteilsfindung einbeziehen konnte (BGHSt 16, 200, 202).
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
II.
Er teilt jedoch die Besorgnis des Generalbundesanwalts nicht, dass die Strafkammer im Fall K███ versehentlich von einer tateinheitlichen Verurteilung der Angeklagten M███ und H███ wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung abgesehen habe.
Allerdings geht das Urteil bei der rechtlichen Würdigung auf § 223a StGB nicht näher ein. Hierzu bestand aber auch kein Anlass für das Landgericht. Auf Grund des Beweisergebnisses konnte es nämlich nur feststellen, dass der überfallene (K███) einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten hat; diesen Schlag muss notwendig „einer der Angeklagten“ erteilt haben. Es war aber nicht zu ermitteln, welcher der beiden Räuber geschlagen hat, weil jeder von ihnen insoweit eine Tatbeteiligung abgestritten hat und der Zeuge K███ hierzu offenbar nichts bekunden konnte. Bei dieser Sachlage war es naturgemäß auch nicht möglich, das jeweilige Einverständnis zur Misshandlung, die vorher nicht verabredet worden war, festzustellen.
III.
Zutreffend hebt die Bundesanwaltschaft hervor, gemäß § 301 StPO müsse zugunsten der Angeklagten ███████████████ berücksichtigt werden, dass ihr Tun die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfülle.
Es handelt sich insoweit um ein offenkundiges Versehen des Tatrichters, das weder zur Aufhebung des Schuldspruchs noch zu seiner Berichtigung nötigt. Denn nach dem Urteilszusammenhang hat die Angeklagte L███ zwar nicht gewusst, dass ihre beiden Mittäter bei Begehung der Taten Waffen mit sich führten, jedoch war sie nicht im Zweifel darüber, dass die Raubüberfälle auf einer öffentlichen Straße stattfanden. Die Verurteilungen wegen schweren Raubes bestehen daher wegen des in den schriftlichen Entscheidungsgründen ebenfalls hervorgehobenen Verstoßes gegen § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu Recht.
IV.
Der Strafausspruch gegen die Angeklagte ███ kann schon wegen der Änderung des Schuldspruchs zu ihren Ungunsten nicht bestehen bleiben.
Aus demselben Grund mussten die Strafaussprüche gegen die Angeklagten █████████ M███ mit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch die Frage näher prüfen müssen, ob sich die beiden letztgenannten Angeklagten durch den festgestellten Sachverhalt als charakterlich ungeeignet erwiesen haben, Kraftfahrzeuge zu führen, und ob ihnen deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (vgl. hierzu BGHSt 5, 179 ff).
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Koffka | Schmitt |