Treffer
BGH Urteil

Revision zu Tateinheit/Tatmehrheit bei Diebstahl und Raub verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 201/56
Datum
06.07.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen wegen schwerer Diebstähle, Raubes und Beihilfe ein. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die Schuld- und Strafzumessung des Landgerichts. Er billigt die Verwertung von Einlassungen des Mitangeklagten bei kritischer Würdigung und entscheidet, dass bei zusammenfallenden Sondertatbeständen der schwerere Tatbestand den leichteren verdrängt. Die Beihilfe bleibt dem Gehilfen zuzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwertung von Einlassungen eines Mitangeklagten zur Überführung eines Angeklagten ist zulässig, sofern der Tatrichter die Angaben kritisch prüft und weitere Umstände die Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Ablauf bestätigen.

2

Treffen zwei Sondertatbestände (z. B. Diebstahl und Raub) in ein und derselben entscheidenden Handlung zusammen, verdrängt der schwerere Sondertatbestand den leichteren; Tatmehrheit ist nicht anzunehmen.

3

Die Zurechnung der Beihilfe bemisst sich nach dem vom Täter verwirklichten Verhalten, das die Willensrichtung des Hilfeleistenden deckt; die Verdrängung eines ursprünglichen Tatbestands durch einen schwereren Sondertatbestand schließt die Verantwortlichkeit des Gehilfen nicht aus.

4

Zur Strafzumessung können auch Handlungen herangezogen werden, die in der rechtlichen Bewertung einem schwereren Tatbestand zugeordnet oder nicht mehr als eigenständige Tat gewürdigt werden, soweit sie die verbrecherische Gesinnung des Täters kennzeichnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 13. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kupferschmied Willi █████ aus ████, dort geboren am ███████████████████ 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den kaufmännischen Angestellten Walter ██ ██ aus ███, ███ █████, dort geboren,

wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Boërker als beisitzende Richter,

██████████████████████████ der Verhandlung,

Landgerichtsrat ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13. Dezember 1955 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Dem Angeklagten ███████ wird die nach dem 13. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

I. der Angeklagte █████ wegen Betruges, wegen schweren Raubes, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen eines weiteren schweren Diebstahls im Rückfall und wegen eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus; außerdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden;

II. der Angeklagte ███ wegen Beihilfe zum fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahl in drei Fällen und wegen Beihilfe zu einem versuchten schweren Diebstahl im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revisionen eingelegt. In zulässiger Weise rügen sie nur die Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

Revision des Angeklagten █████

Dieser Beschwerdeführer greift die Entscheidung des Landgerichts nicht wegen der Verurteilung wegen Betruges, sondern lediglich wegen der übrigen Verurteilungen in vollem Umfang an.

1.) Die Einzelausführungen der Revision sind überwiegend unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche oder gegen die Urteilsfeststellungen richten.

Einzuräumen ist allenfalls, dass der Aufbau des umfangreichen Urteils sich nicht an die Gepflogenheiten hält, die für die Anfertigung von Entscheidungsgründen in Strafsachen gelten. Hierin ist jedoch kein Rechtsmangel zu finden, weil das angefochtene Urteil – wenn auch in schwieriger Übersicht, so doch deutlich erkennen lässt –, welche Vorwürfe eines strafbaren Verhaltens festgestellt werden sollen.

Hiervon abgesehen, verkennt die Revision, dass die Strafkammer den Schuldspruch nicht „lediglich“ auf die Erklärung des Mitangeklagten ███████ stützt, sondern seine Angaben erst heranzieht, nachdem sie auf Grund verschiedener Umstände die Gewissheit davon gewonnen hat, dass diese Bekundungen mit dem tatsächlichen Ablauf übereinstimmen können (wechselnde Einlassungen des Angeklagten UA S. 54; Ergebnis der Ermittlungen über Karl █████████████ – UA S. 57; Inhalt des Kassibers UA S. 59 und Tatortspuren UA S. 63/64).

Im Übrigen gibt es auch keine allgemeine Beweisregel, die es verbietet, einen Angeklagten mit Hilfe der Einlassung seines Mitangeklagten zu überführen (vgl. u. a. BGH in 4 StR 787/52 vom 21.5.1953). Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass der Tatrichter die Angaben des █████ ███ mit großer Vorsicht und unter ausdrücklichem Hinweis auf insoweit bestehende Bedenken verwertet hat. Das zeigt sich insbesondere im Falle ██████████. Hier wird im Urteil dargelegt, weshalb den Angaben des Mitangeklagten █████████████ gefolgt werden kann (vgl. UA S. 19, 71, 73).

Das übrige Vorgehen der Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit es nicht, wie erwähnt, überhaupt unzulässig ist.

2.) Die Überprüfung der Schuld des Beschwerdeführers auf die allgemeine Sachrüge ergibt nur in einem Punkte rechtliche Bedenken, die jedoch im Ergebnis ohne Einfluss auf den Schuldspruch (sowie den Strafausspruch) bleiben.

Der Angeklagte hatte sich entschlossen, in der Nacht zum 5. Mai 1955 in mehrere Pfarrhäuser nacheinander einzubrechen und vorzufindende Sachen mitzunehmen. An Gewaltanwendung gegen Personen hatte er zunächst nicht gedacht.

Nachdem er bereits zwei Einbrüche durchgeführt hatte, brach er gegen 3.30 Uhr morgens in die katholische Pfarrei in Stadthagen ein. Er schlug das Oberlicht entzwei, entriegelte das Fenster und gelangte so in die Innenräume. Beim Durchsuchen der Räumlichkeiten kam er schließlich in das Schlafzimmer des Pfarrers ███, der erwachte. Trotz des Rufes „Hände hoch, Geld her“ schaltete ███ – vom Bett aus – eine Wandlampe ein, so dass er den Täter kurze Zeit sehen konnte. Dieser rief „Bist du verrückt“, versetzte dem Zeugen ███ einen kräftigen Schlag auf das linke Auge, so dass das Blut hervorschoß, und zerschmetterte die Wandlampe. Nach weiteren Bedrohungen und Tätlichkeiten verlangte er, dass ███ sich in das Bett mit dem Gesicht zur Wand legen solle. Er durchsuchte dann Behältnisse und verschwand schließlich unter Mitnahme von Kirchengeldern in Höhe von 740 bis 760 DM.

Bevor der Angeklagte ging, schloss er den Pfarrer ███ noch in sein Zimmer ein, nachdem er ihn mit Worten bedroht hatte.

Das Landgericht behandelt die Einbruchshandlung bis zur Gewaltanwendung gegen Pfarrer █████████████ selbständig und schließt diesen Tatteil mit den anderen schweren Diebstählen derselben Nacht zu einer fortgesetzten Handlung zusammen. Die dann unter Drohungen und Gewaltanwendungen gegenüber Pfarrer ███ begangenen Wegnahmehandlungen behandelt die Strafkammer als selbständige Tat nach §§ 249, 250 StGB. Unter Berufung auf RGSt 67, 188 meint sie, dass „zwischen der ganzen fortgesetzten Straftat und der weiteren Straftat Tateinheit nur dann angenommen werden kann, wenn das gesamte Verhalten auf einem einheitlichen Vorsatz beruht, der sich von vornherein aus dem zur Fortsetzungstat gehörigen Gesamtvorsatz und dem zur weiteren Straftat gehörigen Einzelvorsatz zusammensetzt“ (UA S. 84). Hieran fehle es, weil ███████████ in dem Zeitpunkt, als er des Pfarrers ███ ansichtig wurde, plötzlich den Entschluss zum Raube gefasst habe. Entsprechend den Entscheidungen RGSt 57, 52 und 61, 111 müsse hier Tatmehrheit zwischen der fortgesetzten Handlung des schweren Diebstahls und dem schweren Raub angenommen werden.

Dieser Auffassung des Landgerichts kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.

a) Die im Urteil angeführten beiden Entscheidungen (Bd. 57 und Bd. 61) behandeln Fälle, die in tatsächlicher Hinsicht anders lagen als der vorliegende.

Es wird zwar festgestellt, dass der Angeklagte „erst in dem Zeitpunkt, als er des Pfarrers ███ ansichtig wurde, plötzlich den Entschluss zum Raub gefasst“ hat. Dabei ist der Beschwerdeführer jedoch nicht – und dies hat die Strafkammer bei ihrer rechtlichen Beurteilung übersehen – von seinem ursprünglichen Entschluss, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, abgegangen; an diesem Vorhaben hat er vielmehr festgehalten. Die unter dem Gesichtspunkt des schweren Diebstahls zu beurteilende Handlung wurde mithin durch den Raub nicht abgebrochen. Nur im Bezug auf das Mittel, mit dem das ursprüngliche und stets gleiche Ziel erreicht werden sollte, fasste der Beschwerdeführer einen neuen Entschluss; Gewalt und Drohung sollten nur die Wegnahmeabsicht unterstützen.

Es ergibt sich also, dass der Einbruchsdiebstahl bei Pfarrer ███ und der schwere Raub in einem – sog. entscheidenden – Handlungsteil zusammentreffen. Bei natürlicher Betrachtungsweise müssen beide Verbrechen daher als ein und dieselbe Handlung angesehen werden; entgegen der Meinung des Landgerichts liegt also keine Tatmehrheit vor.

b) Nach überwiegender und zutreffender Auffassung stellen sich die Begehungsarten des Raubes als Sondervorschriften gegenüber dem einfachen Diebstahl dar. Denn sie schließen alle Tatbestandsmerkmale des einfachen Diebstahls ein und fügen ihm nur neue hinzu (vgl. u. a. RGSt 6, 244).

Da nun der schwere Diebstahl ebenfalls Sondervorschrift gegenüber dem einfachen Diebstahl ist, treffen hier also zwei Sondervorschriften in ein und derselben Handlung zusammen. Dann aber wird jedenfalls bei den hier zusammentreffenden Gesetzesbestimmungen die leichtere Sonderbestimmung durch die schwerere verdrängt (so auch Leipziger Kommentar, Anhang 3 zur Einleitung, I 2c).

c) Soweit es daher die gegen das Pfarrhaus Stadthagen und den Pfarrer ███ gerichteten strafbaren Handlungen anlangt, sind diese nur als schwerer Raub im Sinne der §§ 249, 250 StGB zu beurteilen. Diese Einbruchshandlung scheidet also aus dem fortgesetzten, in der Nacht vom 4. zum 5. Mai 1955 begangenen schweren Diebstahl aus, der sich dann nur noch aus den Handlungsteilen ██████████ und ████ zusammensetzt.

d) Durch diese vom angefochtenen Urteil abweichende Rechtswürdigung wird der Urteilsspruch selbst nicht berührt. Die Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Falle des 4./5. Mai 1955 bleibt ebenso bestehen wie die des schweren Raubes.

3.) Die veränderte rechtliche Betrachtung ist im vorliegenden Falle auch ohne Einfluss auf die Höhe der Einzel- und der Gesamtstrafen. Denn der Einbruch in Stadthagen kann, selbst wenn er in der rechtlichen Bewertung nicht erscheint, für die Bildung der Strafhöhe gleichwohl herangezogen werden, weil er die verbrecherische Einstellung des Angeklagten unter allen Umständen kennzeichnet. Hiervon abgesehen zeigt ein in Bezug auf Strafhöhe und Tatinhalt angestellter Vergleich zwischen den drei Einzelstrafen wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, dass der Tatrichter auch bei Zugrundelegung der jetzigen rechtlichen Würdigung keinesfalls eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keine rechtlichen Mängel aufweist, war die Verurteilung des Angeklagten █████ in vollem Umfang zu bestätigen.

II.

Revision des Angeklagten ████

Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers muss ebenfalls Bestand haben.

1.) Die Einzelangriffe seiner Revision sind entweder offensichtlich unbegründet oder unzulässig. Sie bedürfen daher keiner näheren Erörterung.

2.) Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsmängel.

Soweit die rechtliche Beurteilung der Haupttat jetzt dahin abgeändert ist, dass dem ████████ in Bezug auf den Einbruch in Stadthagen kein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB mehr gemacht wird, bleibt dies ohne Einfluss auf die Bestrafung des Gehilfen. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten ████ ausschließlich nach §§ 49, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestraft, weil er nur diese Tat, nicht aber den schweren Raub unterstützen wollte. Die Beurteilung der Haupttat als schwerer Diebstahl ist nun aber nicht ersatzlos weggefallen, sondern nur durch den schweren Raub verdrängt worden. Unter diesen Umständen muss sich der Beschwerdeführer seine Hilfeleistung auch zurechnen lassen. Denn er kann für sich nicht in Anspruch nehmen, dass seine Tätigkeit deswegen als straflos zu erachten sei, weil der Haupttäter einen anderen, mit noch schwererer Strafe bedrohten Sondertatbestand des Diebstahls verwirklicht hat.

„Dem accessorischen Charakter der Hilfeleistung kommt nur die Bedeutung zu, dass der Täter eine Handlung vollbracht haben muss, welche so weit reicht, dass sie die Willensrichtung des Hilfeleistenden deckt“ (RGSt 11, 119).

Die Revision des Beschwerdeführers ███████████ war daher gleichfalls in vollem Umfang zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Schmidt Dr. Koffka Sarstedt Schmitt Boërker

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