Treffer
BGH Urteil

BGH: Mehrfachtötungen können mehrere Taten sein – Urteil aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 237/76
Datum
01.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen ein Schwurgerichtsurteil, das die Tötung dreier Kinder teilweise als eine Tat wertete. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die gegen das dritte Kind gerichteten Angriffe durch selbständige Willensbetätigungen verursacht wurden und daher rechtlich eigene Taten bilden. Die Revision der Angeklagten wurde verworfen; eine Unterbringung nach §21 StGB war nicht ausreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere aufeinanderfolgende Handlungen, die jeweils ein höchstpersönliches Rechtsgut verletzen, bleiben selbständig; Aufeinanderfolge, ein einheitlicher Tatplan oder gleicher Vorsatz führen nicht zur Verschmelzung zu einer natürlichen Handlung (keine Tateinheit).

2

Ist für die Tötung mehrerer Personen jeweils eine eigene natürliche Handlung ursächlich, sind hierfür gesonderte Taten festzustellen; das Vorliegen eines einheitlichen Vorsatzes allein begründet keine rechtliche Einheit der Tat.

3

Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 21 StGB müssen hinreichend und sicher festgestellt sein; ein nur nicht ausschließendes Feststellungsbild genügt nicht zur Anordnung der Maßregel.

4

Ein Tatrichter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ohne konkrete Anhaltspunkte oder entsprechenden Beweisantrag weitere medizinische Sachverständigengutachten einzuholen.

5

Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn die behaupteten Verfahrensverstöße keine entscheidungserheblichen Feststellungs- oder Verfahrensfehler offenbaren; die Revision hat Substanzbezug zu den Feststellungen zu wahren.

Vorinstanzen

Schwurgericht Göttingen, 10. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Helga N. ███ aus [REDACTED], geboren am █████████████ 1943 in █████████████ wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juni 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor von ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 10. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Mit zutreffenden Erwägungen wendet sich das Rechtsmittel gegen die Auffassung des Schwurgerichts, die Tötung der drei Kinder sei rechtlich „nur als eine Tat“ anzusehen (UA S. 46).

Nach den Feststellungen (UA S. 23) hat die Angeklagte den Tod ihrer Kinder Peter und Jutta durch eine Willensbetätigung herbeigeführt. Insoweit ist zu Recht nur ein Mord angenommen worden, obwohl mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen waren; hier war dieselbe natürliche Handlung für den strafbaren Erfolg ursächlich.

Die Tötung der Tochter Susanne indes ist durch eine andere (selbständige) Willensbetätigung zunächst versucht und nach der Tötung der beiden anderen Kinder durch eine weitere Handlung vollendet worden. Zwar bilden diese beiden gegen Susanne gerichteten Angriffe eine Handlungseinheit, also nur einen Mord, sie lassen sich aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit dem Mord an den anderen Kindern zu einer Einheit verbinden. Denn mehrere Handlungen, die mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, „können weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer natürlichen Handlung zusammengefaßt und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden. Trotz des Aneinanderreihens und des gleichen Vorsatzes bleiben sie selbständig“ (BGHSt 2, 246, 247). An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof stets festgehalten (vgl. u. a. BGHSt 16, 397, 398).

Das angefochtene Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.

Die weiteren Ausführungen in der „Begründung“ vom 2. März 1976 gehen indes fehl.

Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher festgestellt, sondern lediglich nicht ausschließen können (UA S. 42, 43, 46), so daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schon deswegen nicht angeordnet werden durfte. Auf die im Urteil enthaltenen – in sich widersprüchlichen – Ausführungen zur Frage künftigen Fehlverhaltens kommt es somit nicht an.

II. Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

a) Gegen § 256 StPO ist nicht verstoßen worden. Der Bundesgerichtshof hat stets anerkannt, daß die Institute deutscher Universitäten öffentliche Behörden im Sinne der genannten Vorschrift sind (vgl. z. B. 4 StR 84/56 vom 19. April 1956 und BGH in VRS 34, 344, 345). Ob es sich im Einzelfall um ein gerichtsmedizinisches Institut oder – wie hier – um ein Institut für Pharmakologie und Toxikologie handelt, ist dabei bedeutungslos.

b) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, der Tatrichter habe pflichtwidrig versäumt, von Amts wegen einen weiteren medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das Einzelvorbringen der Revision hierzu bedarf keiner näheren Erörterung.

c) Das Schwurgericht war rechtlich nicht verpflichtet, den Sachverständigen ████████████ nochmals zur Frage etwaiger Auswirkungen von Beruhigungstabletten zu hören, nachdem das Gutachten vom 10. November 1975 verlesen worden war. Auch die Verteidigung hatte sich hiervon anscheinend nichts versprochen, jedenfalls hat sie keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

2. a) Die Einzelausführungen zur Sachrüge entfernen sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen.

Danach hat das Landgericht der Angeklagten nicht geglaubt, „daß sie bei ihrer Tat angenommen hat, sie handele zum Besten der Kinder. Den Kindern das Leben zu nehmen, um das Besuchsrecht des Vaters zu vereiteln, ist nicht von der Vorstellung bestimmt gewesen, die Tötung der Kinder geschehe zu ihrem Besten“ (UA S. 39).

Die Revision läßt unberücksichtigt, daß die Angeklagte „jederzeit bewußtseinsklar und geistig orientiert“ war (UA S. 40). Dann aber versteht sich hier von selbst, daß ihr die Umstände bewußt waren, die ihre Tat als niedrig und deren Ausführung als heimtückisch kennzeichnen; die für ihr heimtückisches Vorgehen maßgebenden Umstände waren in ihrer Bedeutung für die Tat „mit einem Blick“ zu erfassen (BGHSt 6, 120, 121).

b) Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Einschränkung, daß dieser eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat für möglich hielt.

SarstedtHerrmannFleischmann
SchmidtHorstkotte

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