Treffer
BGH Urteil

Revision 4 StR 58/81: Schuldspruchänderung und Rückverweisung wegen Rücktrittsfrage

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 58/81
Datum
26.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erschoss aus kurzer Distanz den Sohn und verletzte die Mutter lebensgefährlich. Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen Totschlags am Sohn, hält aber den Versuchsvorwurf gegen die Mutter für rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte durch Mitteilung an Polizei und Bitte um Rettung die Vollendung verhinderte. Der Schuldspruch wird geändert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere unmittelbar auf unterschiedliche Personen gerichtete, selbständige Willensbetätigungen begründen Tatmehrheit und können nicht zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden.

2

Wird die Vollendung einer beabsichtigten Tat durch nachträgliche, freiwillige Rettungshandlungen des Täters verhindert, kann dies einen erfolgten Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB begründen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO in eine auf den Feststellungen gestützte andere Tat ändern, sofern nicht anzunehmen ist, der Angeklagte wäre dadurch in seiner Verteidigung benachteiligt.

4

Bei der Strafzumessung sind Umstände, die mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (z.B. allgemeine Lebensführung oder Erziehung), nicht strafschärfend zu verwerten; ein Umstand darf nicht zugleich mildernd und erschwerend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 24. Oktober 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Polizeibeamten Heinz █████████████████, dort geboren am ██████ 1922, wegen Totschlags u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich, Goydke als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht █████████████ in der Verhandlung, Bundesanwältin █ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. Oktober 1980

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen (UA 14, 15, 17, 18) kehrte der Angeklagte, als er in das Schlafzimmer, aus dem ihn Frau ████████, mit der er zusammenlebte, kurz zuvor vertrieben hatte, zurück und sie und ihren Sohn Michael █████████ eng umschlungen und sich küssend im Bett vorfand, eine geladene Pistole aus der Bademanteltasche. Er richtete die Waffe auf Michael und Frau ████████, lud sie durch und fasste den Entschluss, beide zu erschießen. Nach den Worten „Und ihr meint, ihr könnt mich hier aus meinem Bett so ohne Weiteres verjagen. Das habt ihr euch so gedacht, jetzt ist Schluss. Ich mach euch beide alle. So mein Jüngelchen, du bist zuerst dran. Und dann bist du dran, du machst keinen Mann mehr unglücklich!“ gab er, als Polizeibeamter mit dem Umgang mit Pistolen vertraut, aus kurzer Entfernung gezielt drei Schüsse ab. Sodann rief er bei der Hauptwache an, teilte den Beamten mit, dass er geschossen habe, und bat um Entsendung von Beamten und eines Krankenwagens. Einer der Schüsse traf Michael in den Brustkorb; dieser verstarb später an den Folgen des Schusses. Ein weiterer Schuss verletzte Frau ████████ lebensgefährlich im rechten Unterleib; sie konnte durch eine sofortige Operation gerettet werden. Ein dritter Schuss streifte Frau ████████ am rechten Oberschenkel und verletzte Michael im Mundbereich.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen versuchten Totschlags zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen (vollendeten) Totschlags, begangen an Michael ██████████, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision bringt insoweit auch nichts vor.

2. Im Ergebnis mit Recht ist das Schwurgericht auch davon ausgegangen, dass der Totschlag zu den zum Nachteil von Frau ████████ begangenen Tathandlungen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) steht. Zwar war der Angeklagte zur Tötung beider Personen entschlossen, bevor er alle drei Schüsse abgab; diese Schüsse sind unmittelbar hintereinander abgegeben worden; ihre Reihenfolge steht nicht eindeutig fest, auch wenn der Angeklagte zuvor erklärt hatte, zunächst Michael und dann Frau ████████ töten zu wollen. Festgestellt ist jedoch, dass der mit der Waffe vertraute Angeklagte aus kurzer Entfernung mindestens je einen Schuss gezielt auf jedes seiner Opfer abgegeben hat. Die Tötung von Michael und die lebensgefährliche Verletzung von Frau ████████ sind demnach durch mehrere selbständige Willensbetätigungen verursacht worden. Mehrere Willensbetätigungen, die jeweils andere höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, können aber weder durch ihre Aufeinanderfolge noch durch einen einheitlichen Tatplan und Vorsatz zu einer – was hier nur in Betracht kommt – natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst und damit zu einer Tat im Rechtssinne werden. Sie lassen sich unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden (BGHSt 2, 246, 247; 16, 397, 398; BGH, Urteile vom 1. Juni 1976 – 5 StR 237/76 –, vom 10. Februar 1977 – 4 StR 623/76 – und vom 25. Juli 1978 – 5 StR 331/78).

Dem von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1975 – 1 StR 658/74 – liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde: Dort hatte der Täter aufgrund einer Willensbetätigung zwar gezielt mehrere Schüsse abgegeben, jeweils aber nicht auf eine bestimmte Person, sondern nur auf die fliehende Personengruppe insgesamt gezielt; er wollte bei der Abgabe der Schüsse die davonlaufenden Personen treffen.

3. Dagegen begegnet die Verurteilung wegen versuchten Totschlags, begangen an Frau ████████, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit Recht beanstandet die Revision, dass sich das Schwurgericht nicht mit der Frage des Rücktritts vom Versuch auseinandergesetzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Angeklagte nicht schon dadurch, dass er nach der Abgabe von drei Schüssen nicht mehr weiter schoss, eine ursprünglich beabsichtigte weitere Tatausführung aufgegeben hat und vom (unbeendeten) Versuch freiwillig zurückgetreten ist (vgl. BGHSt 22, 330, 332; BGH, Urteil vom 7. Februar 1979 – 2 StR 697/78). Jedenfalls hat er nicht nur von einer solchen (etwa) beabsichtigten weiteren Tatbestandsverwirklichung Abstand genommen, sondern (außerdem) die Vollendung der Tötung verhindert. Nur dadurch, dass er die Tat telefonisch meldete und um Entsendung eines Krankenwagens bat, konnte das Leben von Frau ████████ nach den getroffenen Feststellungen gerettet werden. Da sein Rettungsversuch, dessen Freiwilligkeit nach Lage der Sache nicht in Zweifel gezogen werden kann, Erfolg hatte, genügt sein Verhalten für die Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB (BGH, Urteil des Senats vom 31. Juli 1980 – 4 StR 665/79 – m. w. Nachw.). Ob er etwa noch mehr hätte tun können, ist für die Anwendung dieser Vorschrift ohne Belang (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1978 – 5 StR 315/78).

Die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen führen jedoch insoweit zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (durch eine das Leben gefährdende Behandlung) gem. § 223a StGB. Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als bisher hätte verteidigen können.

4. Diese Änderung des Schuldspruchs zwingt hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es lässt sich nicht ausschließen, dass auch die Strafzumessung für den vollendeten Totschlag durch die in der Nichtberücksichtigung der Rücktrittsvoraussetzungen liegende fehlerhafte Rechtsauffassung des Schwurgerichts zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, zumal Michael ████ erst im Krankenhaus verstorben ist (UA 15).

Gegen den Strafausspruch bestehen darüber hinaus noch folgende durchgreifende rechtliche Bedenken:

a) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten einerseits seine Ängste um eine endgültige Trennung von Frau ████████ als eine Einschränkung seiner Hemmungs- und Steuerungsfähigkeit zugutegehalten (UA 18, 19). Andererseits hat es ihm strafschärfend zur Last gelegt, dass er die sich anbahnende und von ihm auch überschaubare Zuspitzung des Verhältnisses nicht verhindert, sondern die darin für ihn entstandenen Schwierigkeiten und Trennungsängste in engstirniger Weise als wichtiger angesehen habe (UA 22). Das ist unzulässig, (zumal) da der Angeklagte gerade wegen seiner Trennungsängste in eine depressive, verzweifelte Stimmung geriet, in der seine Fähigkeit, sich einsichtsmäßig zu verhalten, erheblich vermindert war (BGH, Beschluss vom 15. September 1976 – 3 StR 343/76).

b) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten vorgeworfen, dass er sich mit Frau ████████ in Verhältnisse eingelassen habe, die seiner bisherigen strengen Erziehung nicht entsprochen hätten (UA 22). Eine solche strafschärfende Verwertung von zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung des Angeklagten zu rechnenden Umständen, die mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen, ist unzulässig (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; Beschlüsse des Senats vom 12. Mai 1978 – 4 StR 234/78 – und vom 19. Oktober 1978 – 4 StR 549/78).

SalgerSpiegelKnoblich
HürxthalGoydke

Zitiert (7)

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