Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Verbot der Verwertung lebensfremder Strafschärfungsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 234/78
Datum
12.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Kindestötung verurteilt; ihre Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Lebensführung der Angeklagten strafschärfend verwertet hat, ohne erkennbaren Zusammenhang zur Tat. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind primär die Bedeutung der Tat für die Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld heranzuziehen; allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung sind nicht als Strafschärfungsgründe geeignet.

2

Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich dürfen nur berücksichtigt werden, sofern sie in einem ersichtlichen Zusammenhang mit der Tatausführung stehen oder Rückschlüsse auf deren Unrechtsgehalt bzw. die innere Einstellung des Täters zulassen.

3

Die Verwertung der allgemeinen Lebensführung als strafverschärfender Umstand verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze, wenn sie keinen tatrelevanten Bezug aufweist.

4

Hat das Strafgericht in der Strafbemessung tatrelevante und tatreferente Erwägungen mit sachfremden Wertungen vermischt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 10. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███████████████ ██ Karin aus Dortmund, dort geboren am █████████ 1941, zur Zeit in Haft, wegen Kindestötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. November 1977, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Das Schwurgericht stellt fest, dass die Angeklagte am 3. Januar 1977 Einkäufe für ihre Niederkunft tätigte, mit der sie „noch im Januar“ rechnete (UA 10/11). Obwohl sie – wie bereits einige Wochen zuvor – „nicht unerhebliche Rückenschmerzen“ gehabt habe (UA 11), sei sie mit ihrer Freundin noch einmal in ihre Stammgaststätte eingekehrt. Dort sei sie auf der Toilette von der Geburt überrascht worden; es habe sich um eine „Frühgeburt“ (UA 13) gehandelt. In dieser Situation sei es zu ihrem „spontan gefassten“ Tötungsentschluss (UA 14) gekommen, den sie dann verwirklicht hat.

Nach Auffassung des Schwurgerichts sind „aus dem persönlichen Bereich dieser Angeklagten im Grunde nur Strafschärfungsgründe zu erkennen“ (UA 26). Zu ihren Ungunsten berücksichtigt das Schwurgericht u. a., dass sie „sich seit Jahren ohne Not und vernünftigen Anlass im Dirnenmilieu aufgehalten“ habe (UA 26). Diese Tatsache habe zu ihrer abgeglittenen und bedenklich negativen Persönlichkeitsentwicklung wesentlich beigetragen. Damit habe sie auch „in vorwerfbarer Weise die Grundlage für die jetzt abgeurteilte Tat geschaffen“. Auch habe sie ihre „Überraschungssituation“ auf der Toilette in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt, weil sie trotz ihrer Rückenschmerzen und der sich anmeldenden Niederkunft „ausgerechnet ihre Stammwirtschaft“ aufgesucht habe. Dieses Verhalten belege schon eine bedenkliche Gleichgültigkeit und auch Gefühlskälte, die beide dann auch in der schweren Tat zum Ausdruck gekommen seien.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar darf der Strafrichter Tatsachen, die der Straftat vorangegangen sind, bei der Bildung der Strafe mitberücksichtigen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dabei darf er jedoch nicht zu Ungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen Schuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1954 (NJW 1954, 1416) ausgeführt hat, die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und der allgemeine Charakter des Täters. Nur soweit das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten mit der Straftat zusammenhängen, wenn sie z. B. Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, ist ihre Berücksichtigung zulässig. Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts auszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens. Allgemeine Vorwürfe gegen die Lebensführung des Täters dürfen strafschärfend nicht verwertet werden (BGHSt 5, 124, 132; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 482).

Hier ist ein Zusammenhang zwischen der vom Schwurgericht beanstandeten Lebensführung der Angeklagten und ihrer Tötungshandlung nicht zu erkennen. Die Angeklagte, die bereits zwei nichteheliche Kinder geboren hatte, erwartete in wenigen Wochen ihre dritte Niederkunft. Sie wurde jedoch durch eine Frühgeburt überrascht. Dieses Ereignis hatte auch während des vorangegangenen Einkaufs eintreten können. Der Aufenthalt in der „übel beleumundeten“ Gaststätte (UA 10) war in keiner Weise für den spontanen Tötungsentschluss mitursächlich. Dass die Angeklagte sich mit Rückenschmerzen noch außer Haus begeben hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden; Schwangerschaften im fortgeschrittenen Stadium bringen erfahrungsgemäß Rückenschmerzen der Schwangeren mit sich. Aus ihnen konnte die Angeklagte keinen zuverlässigen Schluss auf die bevorstehende Niederkunft herleiten, zumal, wie festgestellt, derartige Schmerzen bereits einige Wochen vorher aufgetreten waren.

Nach allem lässt sich nicht ausschließen, dass das Schwurgericht die von ihm missbilligte allgemeine Lebensführung der Angeklagten zu ihren Lasten verwertet und damit einer sachfremden Erwägung Raum gegeben hat. Der – vergleichsweise hohe – Strafausspruch unterliegt deshalb der Aufhebung.

HirxthalSpiegelMaier
SalgerRuß

Zitiert von (4)