Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen nicht berücksichtigter Steuerungsfähigkeit aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 643/79
- Datum
- 12.12.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die in Satz 2 geforderten Begründungserfordernisse nicht erfüllt sind.
Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB vorliegt, hat das Gericht die Steuerungsfähigkeit des Täters zu würdigen, soweit Anhaltspunkte (z. B. hohe Blutalkoholkonzentration) vorliegen.
Lässt das Gericht die Auseinandersetzung mit einer entscheidungserheblichen Tatsachenlage (etwa erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit) vermissen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Schuldfeststellung kann revisionsrechtlich bestehen bleiben, ohne dass der Strafausspruch gehalten werden kann, wenn das Gericht bei der Strafzumessung oder der Prüfung mildernder Umstände wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Limburg, 8. Juni 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 643/79
in der Strafsache gegen [ohne festen Wohnsitz], geboren am ███ █████ 1951 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Limburg vom 8. Juni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.
Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat bei der Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB gegeben ist, unerwähnt gelassen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war. Mit diesem Umstand hätte es sich hier schon wegen der Höhe der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration (zwischen 3,3 und 3,1 ‰) auseinandersetzen müssen. Da bereits aus diesem Grund der Strafausspruch nicht bestehen bleiben kann, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch die Erwägungen des Schwurgerichts zur Lebensführung des Angeklagten im Rahmen der von ihm angenommenen strafschärfenden Gesichtspunkte zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigen (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1978 – 4 StR 234/78 –).
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