Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Prüfung des sonstigen minder schweren Falls erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 504/82
Datum
12.10.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil wegen Totschlags; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Zentrale Frage war, ob bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) das Gericht auch den sonstigen minder schweren Fall (§213 StGB) zu prüfen hat. Der BGH beantwortet dies bejahend und verlangt Nachprüfung. Die Schuldsprüche blieben unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB hat das Gericht zugleich zu prüfen, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne des §213 StGB vorliegt.

2

Unterlässt das Gericht die Prüfung des sonstigen minder schweren Falls trotz Annahme verminderter Schuldfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Rechtsfehler in der Strafzumessung berühren nicht zwingend die Schuldfrage; der BGH kann den Strafausspruch unabhängig von der Schuldfeststellung aufheben, wenn die Rechtsfolgen nicht hinreichend erörtert wurden.

4

Ist der Strafausspruch aufzuheben, kann das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Kammer des Tatgerichts zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 14. April 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 504/82

in der Strafsache gegen █ Wolfgang S., geboren ██████████████ 1943 in Oberschlesien, ███████████████

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu 3. auf Antrag – des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 14. April 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Verfahrensrüge wird auf RGSt 68, 272 hingewiesen.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht durfte hier schon im Hinblick auf die Bejahung verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB die Frage des sonstigen minder schweren Falles gemäß § 213 StGB nicht unerörtert lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1979 – 2 StR 643/79 – bei Holtz in MDR 1980, 455; Beschluss vom 7. September 1982 – 2 StR 479/82; Beschluss vom 23. September 1982 – 1 StR 569/82 –).

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
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