Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung (Tötungsgedanken)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 447/83
Datum
26.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, das ihn wegen versuchten Mordes zu zehn Jahren Haft verurteilte. Streitpunkt war die strafschärfende Berücksichtigung früherer Tötungsgedanken und Würgehandlungen. Der BGH rügt die Strafzumessung, weil das Urteil nicht darlegt, wie diese außertatlichen Gedanken auf die Monate später verübte Tat einwirkten. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen außertatliche Umstände berücksichtigt werden, wenn sie in enger Beziehung zur Tat stehen und Schlüsse auf den Unrechtsgehalt oder die innere Einstellung des Täters zulassen.

2

Frühere Tötungsgedanken oder zurückliegende Gewalttaten rechtfertigen eine strafschärfende Bewertung nur, wenn das Gericht substantiiert darlegt, in welcher Weise diese Umstände die konkrete Tat mitbestimmt haben.

3

Das Gericht hat die Verbindung zwischen außertatlichen Umständen und der Tat in der Urteilsbegründung so zu erläutern, dass die Würdigung für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar und überprüfbar ist.

4

Fehlt eine darlegungsfähige Verbindung zwischen früheren Gedanken/Handlungen und der angeklagten Tat, liegt ein Rechtsfehler in der Strafzumessung vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. März 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Feldwebel Franz D. aus U., geboren am ██ ██ 1951 in E. — Kreis A., zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. März 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es stellt fest, der Angeklagte habe am 25. Mai 1982 versucht, seinen Rivalen Wilfried ███ heimtückisch zu töten; diesen machte er dafür verantwortlich, dass seine Verlobte sich von ihm abgewandt hatte. Die Revision des Angeklagten, die auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt worden ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Zu Recht beanstandet die Revision die Strafzumessungserwägung (UA S. 62/63): *"Der Umstand, dass dem Angeklagten Tötungsgedanken nicht fremd waren, dass er Silvia von ██ zweimal würgte und auch dahingehende Überlegungen anstellte, Silvia von ██ mit seiner Dienstpistole zu erschießen, war ebenfalls zu seinen Ungunsten zu bewerten. Wer sich, wie der Angeklagte, mit Tötungsgedanken befasst, bereitet schuldhaft den Nährboden für spätere entsprechende Taten."*

Da die Tat als Bewertungsobjekt nicht eine isolierte Erscheinung im Leben des Täters darstellt, sondern in seine gesamte Lebensführung eingebettet ist, ist es nicht ausgeschlossen, auch solche Umstände und Faktoren zu berücksichtigen, die außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen, soweit sie für Unrecht oder Schuld bedeutsam sind und damit zur Findung der gerechten Strafe dienen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 46 Rdn. 9; vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Außerhalb der Tatausführung liegende Umstände dürfen straferschwerend in die Waagschale fallen, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden (BGHSt 1, 51/52; 5, 124, 132; BGH NJW 1951, 769, 770; 1954, 1416; MDR 1980, 240; BGH, Urteile vom 7. Mai 1974 – 1 StR 42/74 –, vom 3. Februar 1976 – 1 StR 818/75 –, vom 16. November 1976 – 5 StR 560/76 – und vom 26. März 1981 – 4 StR 58/81; Beschl. vom 4. Mai 1978 – 4 StR 234/78; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 566; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts AT 3. Aufl. § 83 III 1 = S. 712/713; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 68, 78; Lackner, StGB 15. Aufl. § 46 Anm. 4 a). Dieser Zusammenhang ist nicht dargelegt: Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, *"dass dem Angeklagten Tötungsgedanken nicht fremd waren"*. Soweit es in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der Angeklagte Silvia von ███ zweimal – im Oktober 1981 und Ende November/Anfang Dezember 1981 (UA S. 16/17) – würgte, ergeben die Feststellungen nicht, dass er dies jeweils mit Tötungsvorsatz tat. Allerdings hegte der Angeklagte früher einmal Tötungsgedanken (UA S. 15): *"Während eines Wachdienstes am 1. Oktober 1981, an dem Silvia von ████ den Angeklagten in der Kaserne besucht hatte, trug sich der Angeklagte mit dem Gedanken, dass er Silvia von ████ mit seiner Dienstpistole erschießen könnte, verwarf diesen Gedanken aber wieder, als ihm bewusst wurde, dass er sie dann auf jeden Fall verloren hätte."* Das Urteil zeigt indessen nicht auf, inwiefern sich jene Tötungsgedanken in vorwerfbarer Weise auf den fast acht Monate später begangenen Mord-

versuch an Wilfried ███ auswirkten, zu dem sich der Angeklagte "letztlich spontan", einer Eingebung des Augenblicks folgend (UA S. 23, 75) entschloss.

HerdegenSchikoraGranderath
UlsamerFoth

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