Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Milieuberücksichtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 162/89
Datum
02.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Strafausspruch in einem Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung. Zentral war die Frage, ob die Berücksichtigung des "Dirnen- und Zuhältermilieus" bei der Strafzumessung zulässig war. Der BGH hob den Strafausspruch und die Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB ließ der Senat unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen allgemeine Lebensverhältnisse eines Täters nur berücksichtigt werden, wenn sie eine enge Beziehung zur Tat aufweisen und mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden.

2

Die Berücksichtigung von außerhalb des Tatgeschehens liegenden Umständen, die keine Rückschlüsse auf Unrecht oder Schuld der Tat zulassen, ist unzulässig und kann die Aufhebung des Strafausspruchs rechtfertigen.

3

Ist die Revision nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und zeigt sich der Strafausspruch rechtsfehlerhaft, kann das Revisionsgericht diesen aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

4

Strafrechtliche Nebenfolgen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB können trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben, sofern sie keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 6. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 162/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Manfred [REDACTED] geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und eine Fahrerlaubnissperre von drei Jahren ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit sie den Strafausspruch angreift. Die ausgesprochene Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB begegnet dagegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat zutreffend zahlreiche Umstände aufgeführt, die zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen waren, die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB im Rahmen einer Gesamtwürdigung verneint und sodann eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als angemessen angesehen.

Im Rahmen einer sich anschließenden Rechtfertigung dieser Strafe führt das Landgericht u. a. aus, dass die Strafe „auch dazu dienen (soll), den Angeklagten aus dem Dirnen- und Zuhältermilieu herauszuführen, in das er [...] geraten war“ (UA S. 22).

Diese Überlegung, deren Einfluss auf die Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden kann, begegnet rechtlichen Bedenken.

Die allgemeine Lebensführung eines Angeklagten, auch Umstände und Faktoren, die außerhalb des Tatgeschehens liegen, können bei der Strafe berücksichtigt werden, soweit sie für Unrecht und Schuld bedeutsam sind. Das ist der Fall, „wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf ihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewähren, also mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bilden“ (Senatsurteil vom 26. Juli 1983 – 1 StR 447/83 = BGHSt 32, 60).

An einem solchen Zusammenhang fehlt es hier, soweit das Milieu angesprochen wird, in das der Angeklagte geraten war. Anlass für die Tat waren die drückenden Schulden, die „überwiegend aus dem Ankauf zweier Hausanwesen [...], seinem Wohnhausneubau und auch aus nicht bezahlten Steuern aus seinen Gewerbebetrieben“ stammten. „Der Angeklagte hat sich im Verhältnis zu seinem Einkommen übernommen“ (UA S. 19/20) und deswegen eine Bank überfallen.

SchäferFothBrüning
UlsamerGranderath
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Milieuberücksichtigung — Themis