Treffer
BGH Beschluss

BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger "Lebensführungsschuld" bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 46/86
Datum
11.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch gegen den wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilten auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Strafkammer; der Schuldspruch blieb bestehen. Das Landgericht hatte bei der Strafzumessung das Vorleben des Angeklagten strafschärfend gewertet. Dies war unzulässig, weil kein schuldrelevanter Zusammenhang zwischen Lebensführung und Tat bestand. Generalprävention darf nur schuldangemessen berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorleben des Täters kann nach § 46 Abs. 2 StGB strafzumessend berücksichtigt werden; strafschärfend nur, wenn es mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bildet und Rückschlüsse auf gesteigerte Tatschuld zulässt.

2

Eine allgemeine 'Lebensführungsschuld' (bloße Hinweise auf unstetes Leben, häufige Ehen, wechselnde Erwerbsverhältnisse o.ä.) begründet ohne konkreten schuldrelevanten Zusammenhang zur Tat keinen zulässigen Strafschärfungsgrund.

3

Generalprävention darf bei der Strafzumessung nur insoweit zu einer strengeren Sanktion herangezogen werden, als dies zur Durchsetzung einer schuldangemessenen Strafe tatsächlich erforderlich ist; eine über das Maß der Schuld hinausgehende Verschärfung bedarf besonderer Gründe für eine notwendige Abschreckung.

4

Erkennt das Revisionsgericht, dass der Tatrichter das Vorleben des Angeklagten unzulässig strafschärfend gewertet hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 16. September 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 46/86 in der Strafsache gegen ███ Hans-Jürgen geboren am █ in ██, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1986 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. September 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 1986 Bezug genommen.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten „entscheidend“ (UA S. 33) sein Vorleben berücksichtigt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, der bisherige Lebensweg des Angeklagten sei *„von einer auffallenden Unstetheit (3 Ehen, ständiger Arbeitsplatzwechsel)“ gekennzeichnet, er habe es „während seiner drei Ehen vorgezogen, sich jeweils von den Ehefrauen bzw. Freundinnen unterhalten zu lassen“*, und sei nach Scheitern der Ehe seinen Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern „äußerst unzureichend oder gar nicht“ nachgekommen. Damit hat es in unzulässiger Weise den Gesichtspunkt einer all- „Lebensführungsschuld“ zum Strafzumessungsfaktor gemacht.

Zwar hat der Tatrichter nach § 46 Abs. 2 StGB auch das Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen. Strafschärfend darf er es aber nur berücksichtigen, wenn es mit dem Tatgeschehen eine konkrete Sinneinheit bildet, d. h. wenn ein schuldrelevanter Zusammenhang mit der Tat besteht, der Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zulässt (BGHSt 5, 124, 132; BGH, Urt. vom 26. Juli 1983 1 StR 447/83 – bei Holtz MDR 1983, 984 m. w. N.; BGH NStZ 1984, 259; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1984 3 StR 424/84). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen den Sexualdelikten des Angeklagten und seinem strafschärfend berücksichtigten Lebenswandel irgendein Zusammenhang besteht. Nach den Urteilsfeststellungen kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sein Lebenswandel letztlich zu den ihm vorgeworfenen Taten geführt hat.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Der Gesichtspunkt der Generalprävention darf nur im Rahmen der schuldangemessenen Strafe zu Lasten des Angeklagten Berücksichtigung finden. Eine schwerere als die sonst angemessene Strafe lässt sich nur rechtfertigen, wenn eine Notwendigkeit für die allgemeine Abschreckung festgestellt ist (vgl. im Einzelnen die Nachweise bei Mezger in NStZ 1984, 158, 161; ferner BGH NStZ 1982, 463; 1983, 501).

FothSchauenburgGranderath
KuhnSchimansky
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