Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 279/83
Datum
02.12.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Gerichtsvollzieher, legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht wesentliche Strafzumessungsgesichtspunkte nicht oder widersprüchlich berücksichtigt hatte. Es fehlte insbesondere die Erörterung der zwangsläufigen beamtenrechtlichen Folge (Verlust des Beamtenverhältnisses); zudem wurde die unbestrafte Lebensführung unzulässig relativiert und Feststellungen zur Nebentätigkeit waren widersprüchlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind einschneidende beamtenrechtliche Folgen einer Verurteilung (z. B. der Verlust des Beamtenverhältnisses) als maßgebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und im Urteil zu erörtern.

2

Die bisherige unbestrafte Lebensführung ist grundsätzlich strafmildernd zu bewerten; eine pauschale oder nicht begründete Relativierung dieses Milderungsgrundes genügt nicht.

3

Das Gericht darf in der Strafzumessung Umstände nicht in Rechnung stellen, die den eigenen Feststellungen widersprechen; widersprüchliche Würdigungen sind zu vermeiden.

4

Die Wertung einer möglichen Gefährdung Dritter wegen einer Erkrankung setzt voraus, dass dem Täter das Gefährdungspotenzial und seine Kenntnis hiervon aus den Urteilsgründen nachvollziehbar zu entnehmen sind.

5

Fehlerhafte oder unvollständige Strafzumessungsgründe können die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 2. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 279/83

in der Strafsache gegen den Gerichtsvollzieher Otto aus ████, dort geboren am ████ 1940, wegen Untreue u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die zum Schuldspruch unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Das Landgericht hat in seinen Strafzumessungserwägungen den Umstand, dass mit Rechtskraft eines wegen vorsätzlicher Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr lautenden Urteils das Beamtenverhältnis des Angeklagten endet (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW), nicht erörtert. Bei dieser zwingenden und einschneidenden beamtenrechtlichen Folge handelt es sich um einen maßgeblichen Gesichtspunkt, der jedenfalls in die Strafzumessungserwägungen einbezogen werden musste (vgl. BGH NStZ 1981, 342; BGH Strafverteidiger 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschluss vom 17. März 1983 – 1 StR 145/83).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann hier nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen hat. Sie hat in einer eingehenden und ausführlichen Strafzumessung zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten eine Vielzahl von Umständen – auch solche von geringerem Gewicht – angeführt. Es ist kaum denkbar, dass sie den zu erwartenden Verlust der Beamtenrechte, wäre ihr diese Folge gegenwärtig gewesen, unerwähnt gelassen hätte.

2. Ein weiterer Rechtsfehler liegt in der Erwägung, dass „bei dem bisher ungebrochenen Lebensweg des Angeklagten ein straffreies Verhalten als selbstverständlich vorauszusetzen“ sei. Damit wird die strafmildernde Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten nicht nur, wie die Strafkammer ausführt, relativiert, sondern – in unzulässiger Weise (vgl. BGH, NStZ 1982, 376) – vollends in Frage gestellt. Außerdem verträgt sich diese Bewertung nicht mit den vorausgegangenen Urteilsfeststellungen zur Charakterstruktur des Angeklagten und zu seinen Schwierigkeiten beim Umgang mit Geld (UA Bl. 8, 9, 64).

3. Soweit die Strafkammer dem Angeklagten die Ausübung nicht angemeldeter Nebentätigkeiten bei gleichzeitig krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Dienst auch für rund 14 Tage im Januar 1982 nachteilig anrechnet, setzt sie sich in Widerspruch zu ihren Feststellungen, nach denen der Angeklagte Nebentätigkeiten erst später – nämlich als Taxifahrer vom 2. Februar bis Mitte Mai 1982 und als Zeitungsausträger ab Mitte Juli 1982 – nachgegangen ist (UA Bl. 46, 47, 70).

Dass der Angeklagte „als Taxifahrer infolge seiner (Zucker)Krankheit ... andere Menschen gefährdet hat“ (UA Bl. 70), könnte – abgesehen von der Frage nach dem Bezug dieses Verhaltens zu der hier abgeurteilten Tat (vgl. BGH, MDR 1980, 240; BGH, Urteile vom 26. Juli 1983 – 1 StR 447/83 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen sowie vom 7. September 1983 – 2 StR 412/83) – als Ausdruck einer rücksichtslosen, die berechtigten Interessen anderer missachtenden Einstellung nur dann gewertet werden, wenn sich der Angeklagte dieser Gefahr bewusst war. Das ist den Urteilsgründen (trotz der Feststellungen UA Bl. 11, 12) nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, da sie nicht erkennen lassen, ob und gegebenenfalls wie der Angeklagte in dieser Hinsicht ärztlich beraten war und behandelt wurde sowie aus welchen Gründen er diese Tätigkeit wieder eingestellt hat.

Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich die aufgezeigten Rechtsfehler im Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

MaierMüllerNiemöller
MeyerGollwitzer
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