Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Strafzumessung: Minder schwerer Fall, Messertragen und Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 560/76
Datum
16.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu neun Jahren Haft verurteilt; seine Revision rügt Fehler bei der Strafzumessung und hat teilweise Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Schwurgericht die Frage des sonstigen minder schweren Falls (§ 213 2. Hs. StGB) trotz relevanter Umstände (Beleidigungen, Misshandlungen, Alkoholeinfluss) nicht ausreichend erörtert hat. Ferner bemängelt der BGH die pauschale Strafschärfung wegen Mitführens eines Messers und die ungenaue Würdigung der Tatdauer. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinn des § 213 2. Halbsatz StGB vorliegt, sind Umstände wie vorausgegangene Beleidigungen, erlittene Misshandlungen und Alkoholeinfluss, die zu hoher Erregung geführt haben, zu berücksichtigen.

2

Die Ablehnung eines minder schweren Falls im Rahmen der Strafzumessung bedarf einer überzeugenden, auf die konkreten Umstände bezogenen Begründung; bloße oder knappe Feststellungen genügen nicht, wenn Tatsachen für eine Milderung sprechen.

3

Nicht strafbares Vorverhalten darf nur dann strafschärfend gewürdigt werden, wenn es in Beziehung zur Tat steht und Rückschlüsse auf das Maß der Schuld oder die Gefährlichkeit des Täters zulässt; das bloße Mitführen eines Messers rechtfertigt ohne weitere Feststellungen keine automatisierende Strafverschärfung, insbesondere wenn dessen Mitnahme als Selbstverteidigung in Betracht kommt.

4

Für die Wertermittlung der Tatumstände dürfen zeitliche und tatsächliche Feststellungen nicht überspannt werden; kurze Such- oder Verfolgungszeiträume können nicht ohne Weiteres als längere Tatvorbereitung oder -verfolgung gewertet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 2. Juni 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauarbeiter Rudolf ███ aus █████, dort geboren am ██████████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus Bod als Verteidiger, Justizamtsinspektor von ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 2. Juni 1976 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie allerdings offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann aber nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat zwar ohne Rechtsirrtum dargelegt, dass der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld von █ gereizt wurde. Jedoch genügt die knappe Begründung, mit der es das Vorliegen eines sonstigen minder schweren Falles verneint, unter den hier gegebenen Umständen nicht. Der Angeklagte war durch die seiner Frau zugefügten (wenn auch nicht schweren) Beleidigungen und die (nicht ohne eigenes Verschulden) erlittenen Misshandlungen in einen verständlichen Zustand hoher Erregung geraten (UA S. 10). Außerdem stand er unter Alkoholeinfluss. Diese Umstände können bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinn des § 213 2. Halbsatz StGB vorliegt, berücksichtigt werden (BGH NJW 1968, 757). Das Schwurgericht geht hierauf nicht ein.

Rechtlich bedenklich ist auch, wenn das Schwurgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er ein ... derartig gefährliches Messer ständig bei sich führt und dieses insbesondere mitnimmt, wenn er sich in eine Gegend begibt, wo tätliche Auseinandersetzungen üblich sind“ (UA S. 11/12). Das Führen eines solchen Messers ist – auch in Berlin – nicht strafbar. Nun darf allerdings auch ein nicht strafbares Verhalten vor der Tat strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es zu dieser in Beziehung steht und Schlüsse auf das Maß der Schuld oder die Gefährlichkeit des Täters zulässt. Das ist selbstverständlich der Fall, wenn der Täter das Messer bei sich führt, um andere damit anzugreifen. Dagegen ist ein solcher Schluss jedenfalls nicht ohne weiteres erlaubt, wenn der Täter das Messer allein zur Selbstverteidigung mitgenommen hat. Dass es hier so war, hat das Schwurgericht nicht ausgeschlossen.

Der Angeklagte ist unbestraft (UA S. 2) und „noch nie unter Alkoholeinfluss stehend auffällig geworden“ (UA S. 11). Bei dieser Sachlage bleibt unklar, weshalb ihm das Mitnehmen des Messers vorzuwerfen ist.

Schließlich berücksichtigt das Schwurgericht „erheblich strafschärfend“, dass der Angeklagte sein Opfer „über einen längeren Zeitraum“ gesucht habe (UA S. 12). Nach den Feststellungen kann es sich jedoch nur um einen Zeitraum von einigen Minuten gehandelt haben (UA S. 4).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchusterHorstkotte
HerrmannFuhrmann

Zitiert von (2)