Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen fehlerhafter Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/83
- Datum
- 29.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Strafzumessung dürfen Gerichte eine Strafverschärfung nicht allein aus dem Mitführen eines Messers ableiten; es müssen konkrete Feststellungen vorliegen, dass das Messer als Waffe oder mit dem Vorsatz, es einzusetzen, mitgeführt wurde.
Fehlen Anhaltspunkte für frühere tätliche Angriffe oder leichtfertigen Umgang mit Messern, begründen bloße Besitzumstände keine erhöhte Gefährlichkeit im Sinne einer Strafschärfung.
Sind für den Strafausspruch entscheidungserhebliche Feststellungen nicht getroffen, kann der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung über das Strafmaß zurückverwiesen werden.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht notwendigerweise den Schuldspruch; dieser kann bei Fehlen von Rechtsfehlern bestehen bleiben, während über das Strafmaß neu zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 589/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███████, geboren am ████ ██ 1950, Radovan V. ███, in [REDACTED] (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Der Strafausspruch kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil das Schwurgericht straferschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte ein wegen seiner Art und Ausmaße besonders gefährliches Messer bewusst als Waffe für den Einsatz bei möglichen Auseinandersetzungen mit sich geführt und gedanklich den Einsatz des Messers und seine möglichen Folgen schon vorbereitet und erwogen hat, als er nur mäßig alkoholisiert und in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert war (S. 34/35 UA).
Gegen diese Erwägungen bestehen deshalb Bedenken, weil den von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte das Messer zu anderen Zwecken als zu seiner Verteidigung bei sich geführt hat. Da der nicht vorbestrafte Angeklagte anderen Personen gegenüber offenbar noch nicht tätlich geworden ist und er offenbar auch noch keinen leichtfertigen Gebrauch von einem Messer gemacht hat, kann ihm allein daraus, dass er ein Haushaltsmesser mitgeführt hat, kein Strafschärfungsgrund erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1976 – 5 StR 560/76).“
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