Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei alkoholbezogener Verminderung der Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1/82
Datum
24.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg; der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts Stuttgart auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das LG hatte zwar eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) angenommen, eine Strafmilderung nach §49 Abs.1 StGB aber wegen der Lebensführung abgelehnt. Diese Begründung genügt nicht, weil die Tatbezogenheit der Lebensführung nicht ausreichend festgestellt wurde. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung wurde nicht hinreichend gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) ist bei der Strafzumessung zu prüfen, ob eine Milderung nach §49 Abs.1 StGB gerechtfertigt ist.

2

Die Lebensführung eines Beschuldigten kann im Strafausspruch nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem konkreten und nachvollziehbaren Zusammenhang mit der begangenen Tat steht.

3

Fehlende oder unzureichende Feststellungen zu tatbezogenen Einflussfaktoren, die den Strafausspruch mindern könnten, machen die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erforderlich.

4

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf bei besonderen Fallgestaltungen einer eingehenden Abwägung; eine rein formelhafte Begründung ist unzureichend.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 1/82

in der Strafsache gegen Ingrid Roswitha ███, geborene ██, ██, aus ████, geboren am █████████ 1957 in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Diebstahl zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die – in zulässiger Weise auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht geht aufgrund des vom Sachverständigen errechneten Blutalkoholgehalts der Angeklagten zur Tatzeit davon aus, dass sie die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (§ 21 StGB). Die Ausführungen, mit denen es dies begründet (UA 18), sind allerdings missverständlich (vgl. BGHSt 21, 27 ff). Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass es eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit als gegeben ansieht. Von einer Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht gleichwohl abgesehen, weil die Angeklagte „in einem Milieu“ gelebt habe, „das vom Alkohol geprägt war“, und sie „nicht alkoholabhängig, aber erheblich trinkgewohnt“ sei, „so dass ein derartiger Promillegehalt für sie kein Ausnahmezustand war“ (UA 19).

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie begründen nämlich die Besorgnis, dass das Landgericht der Angeklagten allein schon die Art ihrer Lebensführung zur Last gelegt hat. Diese kann für den Strafausspruch aber nur insoweit Bedeutung haben, als sie in Beziehung zu der abgeurteilten Tat steht (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH Strafverteidiger 1981, 178; BGH, Beschluss vom 12. Mai 1978 – 4 StR 234/78). Dass dies hier der Fall war, ist den Feststellungen jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen. Die Angeklagte ist trotz ihrer Lebensführung, abgesehen von einer Geldstrafe im Jahre 1980, bisher nicht, insbesondere nicht einschlägig, bestraft worden. Es hätte deshalb näherer Feststellungen zu der Frage bedurft, ob für die Tat die vom Landgericht angegebenen, in ihrer Lebensführung liegenden Umstände mitbestimmend waren.

Der Strafausspruch, einschließlich des Maßregelausspruchs, der – jedenfalls soweit die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis in Betracht kommt – ebenfalls auf den dargelegten fehlerhaften Erwägungen beruhen kann, ist deshalb aufzuheben. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die formelhafte Begründung, mit der es die Strafaussetzung ablehnt, hier nicht ausreicht. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere des der Tat vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums der Angeklagten und der anderen Tatbeteiligten einchließlich des Tatopfers, wäre vielmehr eine eingehende Abwägung aller für die Frage der Strafaussetzung in Betracht zu ziehenden Umstände erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1980 – 4 StR 511/80 und Beschluss vom 3. Juni 1980 – 4 StR 208/80 – m. w. Nachw.).

SalgerEngelhardtJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert (3)