Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben — Klarstellung des Schuldspruchs, Einziehung und Bewährungsversagung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 511/80
Datum
13.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter wegen Vergehens nach dem BtMG wurden zum Teil stattgegeben. Der BGH stellte die Urteilsformel klar, hob den Rechtsfolgenausspruch eines Angeklagten wegen unzureichender Einziehungsspezifikation und unzulässiger Verwertung verjährter Vorstrafen auf und verwies die Sache zurück. Bei einem anderen Angeklagten wurde die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen fehlender Abwägung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welche konkreten Straftatbestände eine Verurteilung erfolgt ist; unzureichende Bezeichnung führt zur Klarstellung oder Aufhebung des Schuldspruchs (§ 260 Abs. 4 StPO).

2

Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln ist die einzuziehende Menge anzugeben, damit Umfang und Vollstreckung der Einziehung für Beteiligte und Vollstreckungsbehörde klar bestimmbar sind.

3

Vorherige Verurteilungen, deren Tilgungsfrist nach den Vorschriften des BZRG abgelaufen ist, dürfen nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§§ 44, 49 BZRG).

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert bei vorliegenden zugunsten des Angeklagten sprechenden Besonderheiten eine eingehende Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände in den Urteilsgründen; eine rein formelhafte Bezugnahme auf § 56 Abs. 2 StGB genügt dann nicht.

5

Nach der Urteilsformel sind die angewendeten Vorschriften anzugeben, sodass die Entscheidung in formeller Hinsicht vollständig gekennzeichnet ist (§ 260 Abs. 5 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 23. Juni 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 511/80

in der Strafsache gegen

1. Klaus-Dieter ███ █████ aus ██████, geboren am █████ in ███, 2. Paul-Joachim S. █████ aus █████████, dort geboren,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 1980 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23. Juni 1980

1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und der Angeklagte ██████ wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt sind, 2. mit den Feststellungen aufgehoben a) im Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten ██ ███, b) soweit dem Angeklagten ███████ Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Wegen „fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz“ hat das Landgericht den Angeklagten ███ zu zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ██████ zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es „das sichergestellte Haschisch“ eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten ███████ ist auf den Strafausspruch beschränkt.

Beide Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

I.

1. Soweit die Revision des Angeklagten den Schuldspruch beanstandet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt hierzu, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Oktober 1980 zutreffend darlegt, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

2. Die Urteilsformel entspricht allerdings im Schuldspruch nicht den Anforderungen des § 260 Abs. 4 StPO, denn sie lässt nicht erkennen, gegen welche Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 1979 – 4 StR 431/79 – m.w.Nachw.). Der Senat hat deshalb – auch hinsichtlich des Angeklagten ██████ – die Urteilsformel zur Klarstellung neu gefasst.

3. Soweit die Revision des Angeklagten ███ den Strafausspruch angreift, hat sie Erfolg. Das Landgericht hat „zum Nachteil des Angeklagten“ berücksichtigt, „dass er schon einmal gewarnt war durch eine einschlägige Bestrafung“. Das ist fehlerhaft. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte im Jahre 1974 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu eineinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt worden, die zum Teil verbüßt, im Übrigen zur Bewährung ausgesetzt und später unter Beseitigung des Strafmakels erlassen worden ist. Da die Tilgungsfrist für diese Strafe fünf Jahre beträgt (§ 44 Abs. 1 Nr. 1d und f BZRG) und Umstände, die den Fristablauf gehemmt haben könnten, nicht festgestellt sind, durfte diese Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 49 Abs. 1 BZRG).

4. Auch der Ausspruch über die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten Haschisch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ausspruch über eine Einziehung muss nämlich die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1978 – 4 StR 138/78 und vom 9. August 1979 – 4 StR 407/79, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Urteil muss sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten ███ aufgehoben werden.

II.

1. Soweit die Revision des Angeklagten S. den Strafausspruch angreift, ist sie unbegründet. Dieser hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der genannten Antragsschrift nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Mit Recht wendet sich die Revision dieses Angeklagten jedoch gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, als Begründung den Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 2 StGB wiederzugeben. Das mag ausreichen, wenn Fälle zu beurteilen sind, die nach der Persönlichkeit des Angeklagten, der Vorgeschichte der Tat und der Tatausführung keine Besonderheiten aufweisen. Liegen jedoch besondere, zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände vor, reicht eine solche formelhafte Begründung nicht aus. Erforderlich ist dann vielmehr eine eingehende Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 4 StR 208/80 m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Das Landgericht legt in dem Urteil – insbesondere in seinen Ausführungen zur Strafzumessung – Umstände dar, die den vorliegenden Fall von der Masse der gewöhnlich vorkommenden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zugunsten des Angeklagten unterscheiden. Es bestand deshalb Veranlassung zu einer eingehenden Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände. Die Ausführungen des Landgerichts ermöglichen es dem Senat nicht nachzuprüfen, ob die gebotene Abwägung in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen worden ist. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten █████ Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

III.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass im Anschluss an die Urteilsformel die angewendeten Vorschriften aufzuführen sind (§ 260 Abs. 5 StPO).

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