Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: fehlende Prüfung verminderter Schuldfähigkeit und unbestimmte Einziehung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 615/81
Datum
03.12.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Rechtsfolgenausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob wegen erheblicher Drogenabhängigkeit die verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) und die Milderungsmöglichkeit (§49 StGB) zu beachten sind. Zudem ist die Einziehung von Betäubungsmitteln ohne Mengenangabe unbestimmt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeigt sich aus den Feststellungen erheblicher Drogenkonsum und -abhängigkeit, muss das Gericht die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach §21 StGB prüfen und gegebenenfalls die Milderungsmöglichkeit des §49 StGB berücksichtigen.

2

Fehlt in den Urteilgründen eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit verminderter Schuldfähigkeit, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zu verweisen.

3

Der Schuldspruch bleibt bestehen, wenn der Strafantrags- und Schuldnachweis rechtlich nicht zu beanstanden ist; prozessuale Fehler im Rechtsfolgenausspruch berühren hiervon getrennt die Verwertbarkeit des Urteils.

4

Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln muss das Urteil die einzuziehenden Gegenstände hinreichend bestimmbar kennzeichnen; dies umfasst bei Betäubungsmitteln jedenfalls die Angabe der einzuziehenden Menge.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6. Juli 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 615/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Ernst-Josef ██████ aus ██████, geboren ██ 1951 in [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Juli 1981 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und „die sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet.

1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seit längerer Zeit, sogar während seiner Inhaftierung, Drogen eingenommen und zuletzt „täglich bis zu 2 Gramm Heroin bzw. Kokain“ konsumiert (UA 4). Er hat auch bei der Fahrt nach Holland am 22. Januar 1981 „starke Entzugserscheinungen“ gehabt (UA 7). Das Landgericht geht deshalb zu Recht davon aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit drogenabhängig war (UA 12). Bei dem festgestellten erheblichen Drogenkonsum liegt jedoch die Möglichkeit nicht fern, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge der Drogenabhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Das Landgericht hatte dies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist. Dass es eine solche Prüfung vorgenommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Der Strafausspruch muss schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Auf die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung, die im Übrigen ebenfalls Bedenken begegnen, braucht danach nicht mehr im Einzelnen eingegangen zu werden. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz hin, die das Landgericht zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5, 73; 1979, 884 ff.; 1981, 881, 882/883).

3. Auch der Ausspruch über die Einziehung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Ausspruch über eine Einziehung muss nämlich die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Menge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1980 – 4 StR 511/80 – m. w. Nachw.). Das Urteil muss sonach im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalRuß

Zitiert (1)

Zitiert von (1)