Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Anwendung des § 21 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 175/89
- Datum
- 06.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendbarkeit des § 21 StGB bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger hängt nicht zwingend vom Vorliegen akuter, handlungsunfähiger körperlicher Entzugserscheinungen ab; auch die Angst vor bevorstehenden Entzugserscheinungen kann die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
Bei der Prüfung der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist auf die konkreten Erscheinungsformen, die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens abzustellen.
Die Annahme vollumfänglicher Schuldfähigkeit kann sich rechtlich als fehlerhaft erweisen, wenn der Tatrichter nicht ausreichend würdigt, dass suchttypische Zwänge und die Furcht vor Entzugstaten fortwährend zum Vorsatz- und Handlungsdruck geführt haben.
Planung, Arbeitsteilung und mittelbare Beschaffungskriminalität sprechen gegen eine Unfähigkeit, anders zu handeln; diese Umstände sind im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung gesondert zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 1. Februar 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kfz.-Mechaniker Walter █████████████████, geboren am ███████ 1959 in ███████,
2. den Arbeiter Peter von ████, geboren am [REDACTED] 1961 in [REDACTED], wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 1989 an der teilgenommen haben:
- Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, - die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Niepel, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, - Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten [REDACTED], - Rechtsanwalt Nicolas [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten von [REDACTED], - Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und von [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Februar 1989 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer wegen eines gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls verurteilt; bei dem Angeklagten [REDACTED] tritt tateinheitlich Urkundenfälschung und Betrug hinzu; außerdem sind der Angeklagte [REDACTED] wegen einer weiteren Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und der Angeklagte von [REDACTED] wegen eines weiteren Diebstahls verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten haben, soweit sie den Strafaussprach betreffen, aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg. Damit erledigen sich die Verfahrensrügen, die nur für die Straffrage Bedeutung haben könnten.
Die Angeklagten haben, um zu Geld für den Erwerb von Heroin zu kommen, hauptsächlich Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Diebstahls aufgebrochen; dabei erbeutete Scheckformulare hat der Angeklagte [REDACTED] ausgefüllt und zur Einlösung vorgelegt. Beide Beschwerdeführer litten zur Tatzeit unter einer „hochgradigen körperlichen Abhängigkeit“ von Heroin. Der Angeklagte [REDACTED] hatte sich schon zwei Jahre lang Heroin injiziert; seine Tagesdosis lag zu Beginn des Tatzeitraums bei 0,5 Gramm, seit der Mitte des Tatzeitraums bei einem Gramm (UA S. 7). Der Angeklagte von [REDACTED] setzte sich zur Tatzeit täglich zwei Spritzen mit insgesamt 0,25 Gramm Heroin (UA S. 6). Die Straftaten sind sämtlich „unter Heroin-Einfluss“ begangen worden (UA S. 8). Ein durch Überdosierung verursachter Rausch lag nicht vor (UA S. 8, 25); schwerste Persönlichkeitsveränderungen waren „noch nicht eingetreten“ (UA S. 8). Weiterhin teilt der Tatrichter mit, dass die Angeklagten bei ihren Taten nicht unter „akuten und schwerwiegenden Entzugserscheinungen“ standen (UA S. 25), jedoch mehrfach „grausamste Entzugserscheinungen“ erlebt hatten (UA S. 7) und in ihrem Denken maßgeblich durch die Angst vor Entzugserscheinungen bestimmt waren (UA S. 25). Es kam mehrfach vor, dass einer der Angeklagten bei der Tat „die Symptome eines sich ankündigenden Entzuges, das den eigentlichen Entzugserscheinungen vorangehende ‚Kribbeln‘, verspürte“ (UA S. 8).
Bei dieser Sachlage lassen die Erwägungen, mit denen der Tatrichter bei beiden Angeklagten zur Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit gelangt ist (UA S. 24 f.), eine unzutreffende Gesetzesauslegung besorgen. Der Tatrichter hebt darauf ab, dass die Angeklagten bei den Taten „nicht unter akuten und schweren Entzugserscheinungen gestanden“ hätten, sondern „lediglich“ durch ihre Angst vor Entzugserscheinungen bestimmt worden seien (UA S. 25). Damit ist er im Hinblick auf § 21 StGB nicht den konkreten Umständen der festgestellten Heroinabhängigkeit gerecht geworden.
Die Anwendung des § 21 StGB ist bei Beschaffungsdelikten Heroinabhängiger nicht in jedem Fall davon abhängig, dass der Täter zur Tatzeit unter „akuten körperlichen“ Entzugserscheinungen gelitten hat (vgl. BGH NJW 1988, 501, 502 = BGHR § 21 StGB, BtM-Auswirkungen 2). Hier waren die „akuten“ Entzugserscheinungen von der Art gewesen, dass sie die Angeklagten handlungsunfähig gemacht hätten (UA S. 8). Es ist rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die Angst des Heroinabhängigen vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, seine Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen eine solche Angst den Heroinabhängigen unter ständigen Druck setzt und zu Beschaffungstaten treibt, die Vorschrift des § 21 StGB schon bisher für anwendbar gehalten (BGH Urteile vom 2. Dezember 1981 – 2 StR 542/81 – und vom 3. Dezember 1981 – 4 StR 615/81 –; vgl. auch BGH Urteile vom 17. Oktober 1984 – 2 StR 505/84 – und vom 20. Februar 1985 – 2 StR 473/84 – sowie BGH NJW 1981, 1221). Dass die Beschwerdeführer unter einem derartigen Druck gestanden haben, ist möglich, weil sie schon „grausamste Entzugserscheinungen“ erlitten hatten (UA S. 7) und darüber hinaus bei einem Teil der Taten die Vorboten der sich ankündigenden Entzugserscheinungen körperlich wahrnahmen (UA S. 8).
Stets ist auf die konkreten Erscheinungsformen der Sucht abzustellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 109; BGH Beschluss vom 27. April 1976 – 4 StR 38/76 –). Auch die Verlaufsform der Sucht und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens (UA S. 26) sind in die notwendige Gesamtwürdigung des Zustandes einzubeziehen. Gesichtspunkte, die die Rechtsprechung für die Anwendung des § 21 StGB bei Cannabismissbrauch entwickelt hat (BGH StV 1988, 198; NStZ 1989, 17), sind nicht ohne weiteres auf Heroinabhängigkeit übertragbar.
Das angefochtene Urteil war hiernach in den Strafaussprüchen aufzuheben. Der Schuldspruch kann bestehen bleiben. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles kann der Senat eine Schuldunfähigkeit der Angeklagten (§ 20 StGB) ausschließen. Gegen die Annahme, die Angeklagten seien infolge unwiderstehlichen Dranges unfähig gewesen, anders zu handeln (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH Urteil vom 24. Juli 1979 – 5 StR 339/79 –), spricht hier, dass ihnen während des monatelangen Tatgeschehens ein gewisses Maß an Planung und Arbeitsteilung möglich gewesen ist und dass es sich nur um mittelbare Beschaffungskriminalität gehandelt hat. Auch sonst ergeben sich aus der sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils keine Bedenken gegen den Schuldspruch.
Der Tatrichter wird in der neuen Verhandlung auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu prüfen haben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Fleischmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |
Zitiert (5)
- BGH · 2 StR 542/81 · 02.12.1981Aufhebung der Betäubungsmittel-Einzelstrafe: fehlende Prüfung des besonders schweren Falles (§11 Abs.4 Nr.5 BetmG)
- BGH · 2 StR 473/84 · 20.02.1985Strafausspruch bei Heroin-Einfuhr: Rückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung
- BGH · 2 StR 505/84 · 17.10.1984Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu § 21 StGB
- BGH · 4 StR 38/76 · 27.04.1976Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen ungeprüfter Hemmungsverminderung (§21 StGB)
- BGH · 4 StR 615/81 · 03.12.1981Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: fehlende Prüfung verminderter Schuldfähigkeit und unbestimmte Einziehung
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 36/13 · 20.08.2013Schuldfähigkeit bei Beschaffungsdelikten: Angst vor Entzug vs. leichter Cannabiszugang
- BGH · 4 StR 347/18 · 22.11.2018BGH: Verminderte Schuldfähigkeit bei Beschaffungstaten wegen Angst vor Entzug — Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 1 StR 389/13 · 16.01.2014§ 227 StGB: Keine Tatherrschaft des Arztes bei eigenverantwortlichem Fentanyl-Missbrauch
- BGH · 2 StR 362/20 · 21.10.2020BGH: § 21 StGB bei Beschaffungsdelikt eines Betäubungsmittelabhängigen unzureichend geprüft