Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen ungeprüfter Hemmungsverminderung (§21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 38/76
- Datum
- 27.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die sich allein auf die Sachrüge stützt, kann die Urteilsfeststellungen nur dann beanstanden, wenn sich aus diesen Feststellungen ein offensichtlicher Rechtsfehler ergibt.
Hat das Urteil Tatsachen ergeben, die auf eine möglicherweise erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB schließen lassen, muss das Gericht diese Frage erörtern und hierzu gegebenenfalls ein sachverständiges Gutachten einholen.
Wird der Strafausspruch aufgehoben, hat die nachfolgende Instanz auch selbstständig zu entscheiden, welche der in §11 Abs.4 BtMG genannten Strafschärfungsgründe anzuwenden sind.
Bestandteile des Strafausspruchs wie die Entziehung der Fahrerlaubnis sind mit der Aufhebung des Strafausspruchs ebenfalls neu zu prüfen; Nebenfolgen hängen von der erneuten Sachentscheidung ab.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 20. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███████ Heinrich ███████████, geboren am ███████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Oktober 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz kann auf die allein erhobene Sachrüge den Urteilsfeststellungen zufolge nicht beanstandet werden. Worin ein Verstoß gegen § 25 StGB liegen soll, ist nicht ersichtlich. Ein Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten kommt auf Grund der Urteilsfeststellungen nicht in Betracht.
Das Landgericht hatte jedoch auf die Frage eingehen müssen, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Der trotz seiner Jugend schon wegen Rauschgiftbesitzes vorbestrafte Angeklagte hat sich „in den Rauschgiftkreisen des Landstuhler Raumes bewegt“. Er ist „auf Heroin umgestiegen“. In der zweiten Jahreshälfte 1974 hat er acht Fahrten nach den Niederlanden unternommen, bei denen er jeweils nicht unerhebliche Mengen von Heroin erwerben und einführen wollte und meist auch eingeführt hat. Davon hat er „jeweils etwa die Hälfte für sich verbraucht“. Die – auch in der Revisionsbegründung geltend gemachte – Annahme liegt danach nicht fern, dass der Angeklagte in gewissem Umfang rauschgiftsüchtig geworden war, so dass seine Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sein könnte. Darüber hätte sich das Landgericht, zweckmäßig nach Anhörung eines geeigneten Sachverständigen, äußern müssen.
Da hiernach der Strafausspruch aufgehoben werden muss, wird die neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer selbständig auch darzulegen haben, welche der im Absatz 4 des § 11 BtMG genannten Strafschärfungsgründe anzuwenden sind. Neben den dort in den Nrn. 5 sowie 6 a und 6 b genannten Gesichtspunkten kommt bei einem „gewerbsmäßigen Handel mit Heroin“ (so die Formel des angefochtenen Urteils) auch die Nr. 4 a aa in Betracht.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt von selbst auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins. Auch darüber wird neu zu entscheiden sein.
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