Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu § 21 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 505/84
Datum
17.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Strafausspruch wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt war, ob wegen Betäubungsmittelabhängigkeit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§21 StGB) vorlag. Das Landgericht hat hierzu nicht hinreichend substantiiert festgestellt und außerdem den Milderungsgrund offenbar als geboten statt als ermessensabhängig behandelt. Mangels ausreichender Feststellungen und wegen möglicher Einflussnahme auf die Strafhöhe wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB.

2

Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann sich aus langjährigem Betäubungsmittelgebrauch bei schwerwiegender Persönlichkeitsveränderung, aus starken Entzugserscheinungen, die zu tatentschließendem Handeln treiben, oder aus der Begehung der Tat im Zustand aktuellen Rausches ergeben.

3

Gerichtliche Annahmen einer Herabsetzung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB setzen hinreichend konkrete und substantiiert belegte Feststellungen voraus; die Vorschriften ermöglichen, aber erzwingen keine Strafmilderung.

4

Beeinflusst eine fehlerhafte rechtliche Würdigung oder unzureichende Feststellung die Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 29. Februar 1984

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

2 StR 505/84 in der Strafsache gegen den Werkzeugmacher Werner Rolf B., ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1948 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösil,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin C. aus ██ als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Februar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

Zutreffend rügt die Revision eine Verletzung der §§ 21, 49 StGB.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte 1974 „erstmals Kontakt zu Drogen. Er konsumierte zunächst Haschisch und später auch LSD. Seit 1977 nahm er Heroin“ (UA S. 2). „Im Februar 1983 erwarb er mindestens jeden 2. Tag zwei sogenannte ‚Packs‘, vom 4. März bis 29. April 1983 zumindest zwei Packs pro Tag, die er teils selbst verbrauchte und im Übrigen veräußerte. Ein Pack wog ca. 1 g und enthielt ca. 0,1 bis 0,3 g Heroin. Im Mai 1983 erwarb er zum Eigenverbrauch ca. 2 bis 2 1/2 Packs pro Tag, die er sich spritzte“ (UA S. 4). „Er stand unter dem ständigen Druck, sich Rauschmittel verschaffen zu müssen, um Entzugserscheinungen zu vermeiden“ (UA S. 4).

Diese Feststellungen genügen nicht, um eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit begründet. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, z. B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuss zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (vgl. BGH NJW 1981, 1221 mit weiteren Nachweisen sowie Urteile vom 21. Januar 1981 – 2 StR 636/80 – und vom 20. Januar 1982 – 2 StR 622/81 –, ferner Schmidt MDR 1978, 5, 6 VI und 1981, 881, 883 VII letzter Absatz). Hierzu hat das Landgericht nähere Feststellungen nicht getroffen, die aber schon deshalb besonders angezeigt waren, weil der Umstand, dass nach der Festnahme des Angeklagten am 18. August 1983 „besonders schwere Entzugserscheinungen oder sonstige extreme Veränderungen seiner Persönlichkeit ... nicht bekannt geworden sind“ (UA S. 2), eher gegen eine erhebliche Betäubungsmittelabhängigkeit spricht.

Da die Strafkammer den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert hat, ist nicht auszuschließen, dass die rechtsfehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Strafhöhe beeinflusst hat. Die Begründung für die Herabsetzung des Strafrahmens („Bei der Strafzumessung war von einem gemäß §§ 21, 49 StGB herabgesetzten Strafrahmen auszugehen“, UA S. 13) lässt überdies besorgen, dass das Landgericht nicht erkannt hat, dass die genannten Vorschriften eine Strafmilderung nicht zwingend vorschreiben, sondern sie nur ermöglichen.

MösilMeyerGollwitzer
MüllerMaier
Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu § 21 StGB — Themis