Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 359/82
Datum
15.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen mehrfachem sexuellem Missbrauch eines Kindes ein; das Urteil blieb insoweit bestehen. Der BGH hob jedoch die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf. Das Landgericht hatte nur formelhafte Angaben zu Milderungsgründen gemacht. Deshalb verwies der BGH die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Kammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen von Milderungsgründen, die für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von Bedeutung sein können, darf sich das Gericht nicht mit einer bloß formelhaften oder pauschalen Begründung begnügen.

2

Die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erfordert eine eingehende Darlegung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände, damit die rechtliche Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist.

3

Fehlt eine hinreichend substantiiert dargelegte Abwägung der relevanten Umstände, ist der Teil des Urteils über die Versagung der Strafaussetzung aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung und Zurückverweisung kann geboten sein, ohne dass die übrigen Verurteilungsergebnisse berührt werden, wenn diese der rechtlichen Prüfung standhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. März 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ aus ████, den Dipl.-Ing. Walter Otto Karl, geboren am ██████ 1930 in ███████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Strafausspruch hält, mit Ausnahme der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung, der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrens- als auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 24. Juni 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht verneint das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, weil „die durchaus vorhandenen Milderungsgründe“ nur „Durchschnittscharakter“ hätten, „jedoch nicht von besonderem durchgreifendem Gewicht“ seien und „dem Fall auch nicht den Stempel des außergewöhnlich Positiven“ aufdrückten. Es legt diese „durchaus vorhandenen Milderungsgründe“ jedoch nicht näher dar.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Liegen Milderungsgründe vor, die für die Frage der Strafaussetzung von Bedeutung sein können, so darf sich das Gericht nicht mit einer solchen formelhaften Begründung begnügen. Erforderlich ist dann vielmehr eine eingehende Darlegung und Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1980 – 4 StR 511/80 – m.w.Nachw.). Anderenfalls ist es dem Revisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht; es kann auch nicht erkennen, ob der Tatrichter von einer zutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 29, 370, 371/372) ausgegangen ist.

Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Hirxthal Knoblich Engelhardt Goydke

RiBGH Jahnke ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Hirxthal

Zitiert (1)

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