Versagung der Strafaussetzung aufgehoben wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 741/82
- Datum
- 11.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung nach §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB erfordert bei Vorliegen potenziell mildernder Umstände eine in den Urteilsgründen substantiiert dargestellte Darlegung und Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände; eine rein formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Bei der Prüfung besonderer Umstände "in der Tat" nach § 56 Abs. 2 StGB sind auch nach der Tat eingetretene Vorgänge zu berücksichtigen, soweit sie die Angemessenheit der Vollstreckung beeinflussen können.
Eine freiwillige Offenbarung zur Aufklärung von Betäubungsmittelstraftaten, die bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde (§ 31 BtMG), ist bei der Entscheidung über die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB erneut gebührend zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung mildernder Umstände bei der Strafzumessung enthebt das Tatgericht nicht von der Pflicht, dieselben Umstände bei der gesonderten Prüfung der Strafaussetzung nachvollziehbar zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 24. August 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 741/82 Ab A, § 3
in der Strafsache gegen den Arbeiter Juan V ███ – ██ aus ██████████, geboren am ████████ 1957 in ████ (Dominikanische Republik), wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Regierungsdirektor ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. August 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer aus Einzelstrafen von sechs Monaten, von einem Jahr und von zehn Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Rüge der Verletzung „prozessualen und materiellen Rechts“ insoweit, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Gegen die im Revisionsverfahren vorgenommene Beschränkung der Anfechtung bestehen keine Bedenken (vgl. BGHSt 11, 393, 395; 19, 46, 48; 24, 164, 165; 27, 70, 72; 29, 359, 364; BGH NStZ 1982, 285, 286). Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Allerdings ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Doch hat die Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht hat die günstige Sozialprognose zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Unzureichend ist jedoch die formelhafte Begründung, mit der es Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB versagt hat.
Das Landgericht hat die Versagung allein mit der Erwägung begründet, es lägen weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor (UA S. 14/15). Das mag ausreichen, wenn Fälle zu beurteilen sind, des Täters, der Vorgeschichte der Tat, der Tatausführung und dem Verhalten des Täters nach der Tat keine Besonderheiten aufweisen. Liegen jedoch Milderungsgründe vor, die für die Frage der Strafaussetzung von Bedeutung sein können, so genügt eine solche Begründung, die sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, nicht. Erforderlich ist dann vielmehr die Darlegung und Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände in den Urteilsgründen (BGH, Beschlüsse vom 13. November 1980 – 4 StR 511/80 Strafverteidiger 1981, 70 – und vom 15. Juli 1982 – 4 StR 359/82).
So liegt der Fall hier:
Bei der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Prüfung, ob besondere Umstände „in der Tat“ vorliegen, können auch Vorgänge von Bedeutung sein, die nach der Tat eingetreten sind. Dass diese Umstände den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge geben, ändert nichts daran, dass sie für die Bewertung des strafbaren Tuns unter dem Aspekt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, relevant sind; unter Berücksichtigung aller Strafzwecke können auch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe verringern (BGHSt 29, 370, 372; BGH, Urteile vom 14. Juli 1981 – 1 StR 259/81 – und vom 17. August 1982 – 1 StR 402/82; Beschl. vom 3. November 1982 – 3 StR 358/82).
Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht im Rahmen der gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung der „Tatseiten“ (BG HSt 29, 370, 373 – 380; BGH NStZ 1982, 419/420) in Betracht ziehen müssen, dass der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die unter I. der Urteilsgründe aufgeführten Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Dass das Land-
gericht in diesen Fällen die Strafe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat (UA S. 12, 13), schloss nicht aus, gebot vielmehr, diesen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstand, der von besonderem Gewicht ist, auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 3. November 1982 – 3 StR 358/82). Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 31 BtMG dem Beteiligten, der sich offenbart und dadurch zur Bekämpfung des Rauschgifthandels beiträgt, besondere Vergünstigungen gewähren will (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 1982 § 31 Rdn. 3; Stellungnahme des Bundesrats in BTDrucks. 8/3551 Nr. 52 S. 47).
Im Übrigen wäre es für die dem Tatgericht obliegende Gesamtwertung (vgl. BGH NJW 1977, 639/640) von Bedeutung gewesen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und nach wie vor in geordneten persönlichen Verhältnissen lebt, dass er von Anfang an geständig war und Einsicht in das Unrecht seines Tuns zeigte, ferner, dass im Falle 2a der Urteilsgründe der Erwerb von Betäubungsmitteln lediglich dem Eigenbedarf diente, aber auch, dass in den Fällen 2b und c der Urteilsgründe die Betäubungsmittel, die der Angeklagte für andere verwahrt hatte, sichergestellt, also aus dem Verkehr gezogen werden konnten und dass keine der Einzelstrafen ein Jahr übersteigt.
Die festgestellten Umstände hätten dem Landgericht Anlass zu näherer Erörterung geben müssen, ob die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in dieser Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Straf-
recht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheint (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGHSt 29, 370 » 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62 und 1982, 285, 286; BGH, Urteile vom 3. Juni 1982 – 1 StR 176/82 – und vom 17. August 1982 – 1 StR 402/82). Dass das Landgericht die Milderungsgründe bei der Strafzumessung (UA S. 11–14) berücksichtigt hat, erübrigte diese Erörterung nicht.
Deshalb muss die umfassende Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nachgeholt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Ulsamer | Granderath | |||
| Herdegen | Maul | Foth |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 259/81 · 14.07.1981Revision verworfen: Aussetzung der Strafen zur Bewährung bei Beihilfe zur Untreue bestätigt
- BGH · 4 StR 511/80 · 13.11.1980Revision teils stattgegeben — Klarstellung des Schuldspruchs, Einziehung und Bewährungsversagung aufgehoben
- BGH · 1 StR 176/82 · 03.06.1982Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung und Bewährungsentscheidung verworfen
- BGH · 4 StR 359/82 · 15.07.1982Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung
- BGH · 1 StR 402/82 · 17.08.1982Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Untreue