Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Untreue

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 402/82
Datum
17.08.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen dreifacher Untreue zu 1 Jahr und 8 Monaten Haft verurteilt; das Landgericht versagte die Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt die Versagung der Bewährung auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Er stellt klar, dass bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren neben günstiger Sozialprognose besondere, den Fall außergewöhnlich prägenden Milderungsgründe erforderlich sind und relevante Umstände (geringes Verschulden, Unternehmensleistungen, Mitwirkung, Wiedergutmachung, Existenzgefährdung) in der Würdigung zu erörtern sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung zur Bewährung nur ausgesetzt werden, wenn neben günstiger Sozialprognose besondere, den Fall als außergewöhnlich kennzeichnende Milderungsgründe vorliegen.

2

Die erhebliche Höhe der verhängten Strafe steht der Strafaussetzung zur Bewährung nicht ohne weiteres entgegen; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Milderungsgründen.

3

Leistungen des Verurteilten für das geschädigte Unternehmen, tataufklärende Mitwirkung und Schadenswiedergutmachung sind relevante Gesichtspunkte, die die Angemessenheit einer Vollstreckungsreaktion zu Gunsten des Täters erheblich mindern können.

4

Das Gericht hat bei Versagung der Strafaussetzung die relevanten Umstände und deren Gewichtung substantiiert darzustellen; unterlassene Erörterung wesentlicher Gesichtspunkte führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 15. April 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 402/82

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Gernot ██████ aus ███████, geboren am ██████ 1938 in █████████, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. █████ aus █████ als Verteidiger,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. April 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier sachlich zusammentreffender Vergehen der Untreue zu einer aus Einzelstrafen von sechs, sechs und vierzehn Monaten Freiheitsstrafe gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde insoweit, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Gegen die von der Revision vorgenommene Beschränkung der Anfechtung bestehen keine Bedenken (vgl. BGHSt 11, 393, 395; 19, 46, 48; 24, 164, 165; 27, 70, 72; 29, 359, 364; BGH Urt. vom 6. April 1982 – 4 StR 666/81 – NStZ 1982, 285, 286). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Das Landgericht hat die günstige Sozialprognose zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß §§ 56 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB versagt worden ist.

1. Bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht nur die Sozialprognose günstig ist, sondern auch „besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten“ die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen; es müssen Milderungsgründe vorliegen, die von besonderem Gewicht sind und dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken. Bei dieser Gesamtwertung ist dem tatrichterlichen Ermessen ein weites Feld überlassen (BGH NJW 1977, 639; BGH NStZ 1981, 61, 62; BGHSt 29, 370, 371/372; BGH Urteile vom 14. Juli 1981 – 1 StR 259/81 und vom 3. Juni 1982 – 1 StR 176/82 – m.w.Nachw.).

Wesentlichen Gesichtspunkten, die im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Gesamtbetrachtung zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen, wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht.

2. Bedenken könnte schon erwecken, dass bei der Versagung von Strafaussetzung berücksichtigt worden ist, die im Verhalten des Angeklagten hervorgetretene kriminelle Energie habe trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit „eine erhebliche Strafe“ erfordert (UA S. 27). Unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht gerade auch bei Straftaten von objektiver Erheblichkeit (Ruß in LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 39) die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen; deshalb steht eine erhebliche Strafhöhe der Strafaussetzung nicht ohne weiteres entgegen.

Die Erwägung des Landgerichts wäre allerdings nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie als Hinweis darauf zu verstehen sein sollte, dass der in den abgeurteilten Taten erkennbar gewordene Unrechts- und Schuldgehalt die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als notwendig erscheinen lässt.

3. Das Landgericht hat „insbesondere“ erwogen, der Angeklagte habe in allen Fällen „aus eigenen gewinnsüchtigen Motiven“ gehandelt, die „eine besondere Begünstigung“ des Angeklagten nicht rechtfertigten (UA S. 27). Im Hinblick auf die Feststellungen wäre es aber unzutreffend, dem Angeklagten ein Handeln aus Gewinnsucht im Sinne des früheren Rechts (RGSt 60, 306/307; BGHSt 3, 30, 32) zum Vorwurf zu machen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Verhalten des Angeklagten über die erstrebte und erlangte Bereicherung hinaus, die zwar kein Tatbestandsmerkmal der Untreue bildet (Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 266 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 49), mit einer solchen Tat jedoch in der Regel verbunden ist, auf „Gewinnsucht“ beruhte.

Wollte das Landgericht lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte durch seine Machenschaften darauf abgezielt und erreicht habe, sich Vermögensvorteile ganz erheblichen Ausmaßes zu verschaffen, so wäre dies allerdings nicht zu beanstanden. Hierfür spricht, dass die Darlegung vorausgeht, keine der Taten falle „nach unten aus dem Rahmen der gewöhnlich vorkommenden Untreuehandlungen“ heraus (UA S. 27).

4. Wesentliche Bedeutung muss indessen der Frage zukommen, ob den schweren Tatfolgen ein vergleichsweise geringes Verschulden des Angeklagten gegenübersteht. Zu berücksichtigen sind aber auch seine großen Leistungen für das geschädigte Unternehmen (UA S. 4/5, 24), die Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts (UA S. 15, 20, 24) und die Tatsache, dass die Schadenswiedergutmachung nicht in Frage gestellt ist (UA S. 24; vgl. BGH Urt. vom 14. Juli 1981 – 1 StR 259/81). Dass diese Umstände den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge geben, ändert nichts daran, dass sie für die Bewertung des strafbaren Tuns des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, von Bedeutung sind; unter Berücksichtigung aller Strafzwecke können auch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe erheblich verringern (BGHSt 29, 370, 372).

Zum Gesichtspunkt des „vergleichsweise geringen Verschuldens“ ist zu bemerken: Im Rahmen der Strafbemessung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte sich durch eine im Verhältnis zu seinem großen Arbeitseinsatz zu geringe Beteiligung an den erzielten Gewinnen von seinem Geschäftspartner benachteiligt sah und auf dem Weg über die Untreuehandlungen versuchte, den ihm seiner Meinung nach zustehenden angemessenen Anteil zu erlangen (UA S. 25). Dieser Umstand ist trotz des hohen Schadens, den der Angeklagte verursacht hat, für die Schuld von sehr erheblicher Bedeutung. Er hätte im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGH NJW 1977, 639) ausdrücklich auch unter dem Aspekt seiner Relevanz für die Frage der Strafaussetzung erörtert werden müssen.

Auch der Gesichtspunkt, dass der Angeklagte jetzt das Unternehmen seiner Ehefrau mit mehr als 20 Beschäftigten führt (UA S. 24, 28), darf Berücksichtigung finden. Es kann unter dem Gesichtspunkt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, nicht völlig gleichgültig sein, dass im Falle der Vollstreckung der Strafe existentielle Belange dieses Unternehmens auf dem Spiel stehen.

5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
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