Treffer
BGH Beschluss

BGH: Differenzierung Handeltreiben/Erwerb; Steuerhehlerei nur bei Handel – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 407/79
Datum
30.03.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels und Steuerhehlerei ein. Der BGH ergänzt den Schuldspruch dahingehend, dass Steuerhehlerei nur für das Handeltreiben gilt, Erwerb zum Eigenverbrauch hingegen als unerlaubter Erwerb zu werten ist. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da unklar ist, welchen Strafrahmen das Landgericht zugrunde gelegt hat; auch die Einziehungsfeststellung entfällt mangels hinreichender Kennzeichnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuerhehlerei (§ 374 AO) setzt Bereicherungsabsicht voraus; der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet diese Absicht grundsätzlich nicht.

2

Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch erfüllt nicht den Tatbestand des Handeltreibens, sondern ist als unerlaubter Erwerb zu qualifizieren.

3

Findet das Gericht verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), muss es in den Urteilsgründen deutlich machen, ob es den gemilderten Strafrahmen (§ 49 StGB) zugrunde legt.

4

Die Strafzumessung muss den zugrunde gelegten Strafrahmen erkennen lassen; bleibt dies unklar, ist der Strafausspruch aufzuheben.

5

Bei der Anordnung der Einziehung muss der Gegenstand der Einziehung so bestimmt werden, dass Umfang und — bei Betäubungsmitteln — Mengenangaben erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 30. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 407/79 in der Strafsache gegen den Rundfunk- und Fernsehtechniker Co Ulrich aus ████, geboren am ████ 1953 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 30. März 1979

1. im Schuldspruch dahin ergänzt und neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die „bei dem Angeklagten sichergestellten Gegenstände eingezogen“. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

2. Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der Angeklagte hat den Tatbestand der Steuerhehlerei allerdings nur insoweit erfüllt, als er mit dem Heroin Handel getrieben hat. Soweit er das Heroin zum Eigenverbrauch erworben und es selbst verbraucht hat, scheidet Steuerhehlerei aus. Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nämlich für sich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne des § 374 AO. Eine solche ist vielmehr nur dann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 1 StR 98/79). Umstände, denen dies entnommen werden könnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich; solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.

Soweit der Angeklagte das Heroin zum Eigenverbrauch erworben hat, fällt dies auch nicht unter den Tatbestand des Handeltreibens, sondern ist als – tateinheitlich begangener – unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln anzusehen (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff. und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Die Urteilsformel muss dementsprechend ergänzt und neu gefasst werden.

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welchen Strafrahmen das Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegt hat. Es ist zwar „von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen“ und hat „hierin einen Strafmilderungsgrund gesehen“, legt aber nicht dar, ob es wegen der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung von dem gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB ausgegangen ist, oder ob es den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 – 4 StR 347/79 – und vom 26. Juli 1979 – 4 StR 372/79).

4. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Einziehung.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Ausspruch über eine Einziehung die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen muss, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Mengen (BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 138/78 mit weiteren Nachweisen).

SalgerKnoblichEngelhardt
HürxthalRuß

Zitiert (4)

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