Revision: Präzisierung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei unklarer Strafrahmenfestlegung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 372/79
- Datum
- 26.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt der Schuldspruch an der Angabe, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelrechts verstoßen worden sein soll, ist die Urteilsformel im Schuldspruch neu zu fassen.
Legt das Urteil dar, dass verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angenommen wurde, so muss es ersichtlich machen, ob der geminderte Strafrahmen (§ 49 StGB) für die Strafzumessung zugrunde gelegt wurde.
Ist nicht erkennbar, von welchem Strafrahmen das Gericht ausgegangen ist, muss der Strafausspruch aufgehoben werden, da die Nachprüfung der Strafzumessung fehlt.
Die Unterlassung, alternative Straftatbestände zu prüfen, die den Angeklagten nicht nachteilig betreffen, begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hierdurch für den Angeklagten eine nachteilige Entscheidung getroffen worden ist.
Vorinstanzen
großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 16. März 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 372/79 in der Strafsache gegen den Kfz.-Mechaniker Klaus-Dieter ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 16. März 1979
1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt allerdings nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten untersucht. So hat es nicht geprüft, ob auch der Tatbestand des § 330b StGB vorliegt. Der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert.
Da der Urteilsformel nicht zu entnehmen ist, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat, muss sie im Schuldspruch neu gefasst werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1978 – 4 StR 289/78).
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, von welchen Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Es hat zwar „strafmildernd [...] berücksichtigt, dass bei allen drei Taten verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB angenommen werden muss“, legt aber nicht dar, ob es demzufolge der Strafzumessung den gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB zugrunde gelegt hat oder ob es von den Regelstrafrahmen ausgegangen ist. Falls die Einzelstrafen nach dem Strafrahmen des § 49 StGB bemessen worden sind, hätte es einer besonderen Rechtfertigung dafür bedurft, dass für die unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln eine Strafe festgesetzt worden ist, die nur geringfügig unter der Obergrenze dieses Strafrahmens liegt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78 mit weiteren Nachweisen). Das hätte u. a. eingehende Ausführungen zum Schuldgehalt der Tat erfordert, in denen insbesondere auch auf Art und Mindestmengen der vom Angeklagten abgegebenen Betäubungsmittel eingegangen werden musste.
Das Urteil muss deshalb im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
| Salger | Knoblich | ||
| Hürxthal | Goydke |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 2 StR 274/80 · 24.09.1980Revision: Präzisierung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei BtMG-Verfahren
- BGH · 4 StR 431/79 · 16.08.1979Revision: Schuldspruch geändert zu Handeltreiben; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 407/79 · 30.03.1979BGH: Differenzierung Handeltreiben/Erwerb; Steuerhehlerei nur bei Handel – Strafausspruch aufgehoben
- BGH · 4 StR 188/80 · 17.04.1980Revision: Abgrenzung Handeltreiben vs. Erwerb/Einfuhr bei Betäubungsmitteln, Aufhebung des Strafausspruchs