Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Belehrung nach §52 Abs.3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 289/78
- Datum
- 16.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO steht auch der geschiedenen Ehefrau eines Mitbeschuldigten zu, wenn hinsichtlich desselben historischen Ereignisses ein einheitliches Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte bestand.
Das Zeugnisverweigerungsrecht bleibt bestehen, auch wenn das Verfahren gegen den Angehörigen später abgetrennt, rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird; eine frühere prozessuale Gemeinsamkeit genügt.
Gemäß § 52 Abs. 3 StPO ist der Zeuge vor oder während der Vernehmung über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren; wird diese Belehrung unterlassen, begründet dies eine Verfahrensverletzung, die das Urteil beeinträchtigen kann.
Beruht ein Urteil möglicherweise auf der Vernehmung einer nicht ordnungsgemäß belehrten Zeugin, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 14. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 289/78
in der Strafsache gegen ███ den Kranfahrer Ulrich Hans aus ██████, geboren ████████ 1951 in Aachen, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der auf die Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.
Nach der Sitzungsniederschrift muss davon ausgegangen werden, dass die Zeugin Rita ██████████ vor oder während ihrer Vernehmung nicht darüber belehrt worden ist, dass sie auch als geschiedene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten Hubert Ziliński nach § 52 StPO das Recht habe, das Zeugnis
zu verweigern. Eine solche Belehrung ist ausweislich der Niederschrift vielmehr erst im Anschluss an ihre Vernehmung, ersichtlich im Hinblick auf das ihr nach § 63 StPO zustehende Eidesverweigerungsrecht, erfolgt. Wie sich aus den Akten ergibt (vgl. Bl. 37 d. A.), ist wegen des hier abgeurteilten Sachverhalts jedenfalls vorübergehend gegen ihren Ehemann und gegen den Angeklagten ein einheitliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Zwar sind dann gegen beide gesonderte Verfahren geführt worden. Das durch die Ehe begründete Zeugnisverweigerungsrecht ist dadurch aber nicht untergegangen. Denn wenn sich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte richtet, der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis steht, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern – wie hier – der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. u. a. BGHSt 7, 194). Es reicht dabei aus, wenn hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die in Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht daher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt, rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 1977 – 2 StR 240/77 – mit weiteren Nachweisen). Die Zeugin Rita █████ war deshalb als geschiedene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten auch im Verhältnis zu dem Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Sie hätte daher nach § 52 Abs. 3 StPO entsprechend belehrt werden müssen.
Das Urteil kann auf der Unterlassung dieser Belehrung beruhen. Es muss deshalb aufgehoben werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei einer Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz im Schuldspruch anzugeben ist, welcher Straftatbestand dieses Gesetzes verwirklicht worden ist (vgl. hierzu Schmidt in MDR 1978, 5).
| Salger | Hürxthal | Ruß | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert (1)
Zitiert von (8)
- BGH · 4 StR 431/79 · 16.08.1979Revision: Schuldspruch geändert zu Handeltreiben; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 372/79 · 26.07.1979Revision: Präzisierung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei unklarer Strafrahmenfestlegung
- BGH · 5 StR 756/80 · 27.01.1981Revisionen verworfen und Schuldspruch bei Betäubungsmitteldelikten berichtigt
- BGH · 5 StR 668/80 · 09.12.1980Revision verworfen; Schuldspruch auf fortgesetztes gemeinschaftliches Handeltreiben (BtMG) geändert
- BGH · 5 StR 114/81 · 28.04.1981Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen zur Fortsetzungstat (BetMG)
- BGH · 5 StR 727/80 · 10.02.1981Revision verworfen; Schuldspruch zu gemeinschaftlichem Handeltreiben berichtigt
- BGH · 4 StR 188/80 · 17.04.1980Revision: Abgrenzung Handeltreiben vs. Erwerb/Einfuhr bei Betäubungsmitteln, Aufhebung des Strafausspruchs
- BGH · 5 StR 122/81 · 24.03.1981Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt – gemeinschaftlicher Diebstahl und BtM-Besitz