Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt – gemeinschaftlicher Diebstahl und BtM-Besitz

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 122/81
Datum
24.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Verden wird nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Der BGH berichtigt den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird. Zudem weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsformel den konkreten BtMG-Tatbestand auszuweisen hat. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils aufweist.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn sich aus dem Verfahrensstoff die zutreffende rechtliche Qualifikation der Tat eindeutig ergibt.

3

Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Verurteilte verstoßen hat.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 11. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Alfred Rainer ███ aus ROS, dort geboren am ██ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. März 1981 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. November 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird.

Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1978 – 4 StR 289/78; Urteil vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80; Beschluss vom 10. Februar 1981 – 5 StR 727/80).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannFührmannRebitzki
FleischmannHorstkotte

Zitiert (2)