Revision verworfen; Schuldspruch berichtigt – gemeinschaftlicher Diebstahl und BtM-Besitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 122/81
- Datum
- 24.03.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils aufweist.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn sich aus dem Verfahrensstoff die zutreffende rechtliche Qualifikation der Tat eindeutig ergibt.
Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Verurteilte verstoßen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterliegenden aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 11. November 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Alfred Rainer ███ aus ROS, dort geboren am ██ 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. März 1981 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. November 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird.
Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1978 – 4 StR 289/78; Urteil vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80; Beschluss vom 10. Februar 1981 – 5 StR 727/80).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Führmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |