Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch zu gemeinschaftlichem Handeltreiben berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 727/80
Datum
10.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz ein; der Generalbundesanwalt beantragte Verwerfung. Der BGH verwirft die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet und berichtigt den Schuldspruch dahin, dass gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben vorliegt. Die Urteilsformel muss den konkreten Straftatbestand ausweisen; die Berichtigung berührt den auf § 11 Abs. 4 BetMG gestützten Strafausspruch nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO vom Revisionsgericht verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Ergeben die Urteilsgründe hinreichend, dass eine bestimmte rechtliche Tatqualifikation (z.B. gemeinschaftliches Handeltreiben) vorliegt, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.

3

Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen wurde.

4

Das gemeinsame Ankaufen und Besitzen größerer Mengen von Betäubungsmitteln mit Veräußerungsabsicht kann als gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben zu qualifizieren sein.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 5. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Holger ██ aus BR, geboren ███ 1953 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Peter █████ aus ██████, geboren 1947 in ███████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Februar 1981 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und █████ gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 5. September 1980 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden.

Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1978 – 4 StR 289/78; Urteil vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80). Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Angeklagten „10 kg Haschisch angekauft und besessen (haben) mit dem Ziel, diese Ware mit Gewinn zu veräußern“ (UA S. 7). Das ist ein gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (BGHSt 25, 290; 29, 239). Die Richtigstellung des Schuldspruchs berührt den auf § 11 Abs. 4 BetMG gestützten Strafausspruch nicht.

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 11 Abs. 1 Nrn. 1, 6a, Abs. 4 Nr. 5 BetMG; 6 Nr. 5, 7 Abs. 2 Nr. 1, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki

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