Revision verworfen; Schuldspruch zu gemeinschaftlichem Handeltreiben berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 727/80
- Datum
- 10.02.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO vom Revisionsgericht verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Ergeben die Urteilsgründe hinreichend, dass eine bestimmte rechtliche Tatqualifikation (z.B. gemeinschaftliches Handeltreiben) vorliegt, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.
Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen wurde.
Das gemeinsame Ankaufen und Besitzen größerer Mengen von Betäubungsmitteln mit Veräußerungsabsicht kann als gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben zu qualifizieren sein.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 5. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Holger ██ aus BR, geboren ███ 1953 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Peter █████ aus ██████, geboren 1947 in ███████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Februar 1981 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und █████ gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 5. September 1980 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden.
Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1978 – 4 StR 289/78; Urteil vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80). Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Angeklagten „10 kg Haschisch angekauft und besessen (haben) mit dem Ziel, diese Ware mit Gewinn zu veräußern“ (UA S. 7). Das ist ein gemeinschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (BGHSt 25, 290; 29, 239). Die Richtigstellung des Schuldspruchs berührt den auf § 11 Abs. 4 BetMG gestützten Strafausspruch nicht.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 11 Abs. 1 Nrn. 1, 6a, Abs. 4 Nr. 5 BetMG; 6 Nr. 5, 7 Abs. 2 Nr. 1, 21, 25 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB.
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