Revisionen verworfen und Schuldspruch bei Betäubungsmitteldelikten berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 756/80
- Datum
- 27.01.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils bietet.
Urteilsformel und Urteilsgründe müssen erkennen lassen, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes sich der Schuldspruch richtet.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die Urteilsgründe eine Klarstellung der Urteilsformel erforderlich machen, damit das Urteil inhaltlich eindeutig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
████████████ Hannover, 4. September 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Maler Peter ████████, aus L[REDACTED], 1950 in O[REDACTED] geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,
die Prostituierte Judith C[REDACTED], geborene ████ ██ in L[REDACTED], geboren am ██ 1949 in B[REDACTED],
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Peter ███ und Judith █ gegen das Urteil des ████████████ Hannover vom 4. September 1980 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte Peter [REDACTED] wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln und die Angeklagte Judith [REDACTED] wegen Beihilfe dazu verurteilt wird.
Die Schuldspruchberichtigung war erforderlich, weil nicht nur die Urteilsgründe (vgl. UA S. 13), sondern auch die Urteilsformel erkennen lassen muss, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Beschl. vom 16. Juli 1978 – 4 StR 289/78; Urt. vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80; Beschl. vom 9. Dezember 1980 – 5 StR 668/80).
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Fuhrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 5 StR 162/81 · 28.04.1981Revision: Korrektur der Rechtsqualifikation – Handeltreiben nach §11 BetmG, Strafaussprüche aufgehoben
- BGH · 5 StR 187/81 · 29.04.1981Revision teilweise erfolgreich: Abgrenzung Erwerb/Einfuhr, Steuerhehlerei und Tateinheit im Betäubungsmittelverfahren
- BGH · 5 StR 114/81 · 28.04.1981Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen zur Fortsetzungstat (BetMG)
- BGH · 5 StR 161/81 · 28.04.1981Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch präzisiert, Rechtsfolgen aufgehoben und zurückverwiesen