Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen und Schuldspruch bei Betäubungsmitteldelikten berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 756/80
Datum
27.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Zugleich berichtigt der Senat den Schuldspruch, weil Urteilsformel und Urteilsgründe erkennen lassen müssen, welchen konkreten Straftatbestand des BtMG die Angeklagten verwirklicht haben. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handelstreibens, die Angeklagte wegen Beihilfe verurteilt. Jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Urteils bietet.

2

Urteilsformel und Urteilsgründe müssen erkennen lassen, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes sich der Schuldspruch richtet.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die Urteilsgründe eine Klarstellung der Urteilsformel erforderlich machen, damit das Urteil inhaltlich eindeutig ist.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

████████████ Hannover, 4. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Maler Peter ████████, aus L[REDACTED], 1950 in O[REDACTED] geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Prostituierte Judith C[REDACTED], geborene ████ ██ in L[REDACTED], geboren am ██ 1949 in B[REDACTED],

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Peter ███ und Judith █ gegen das Urteil des ████████████ Hannover vom 4. September 1980 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte Peter [REDACTED] wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln und die Angeklagte Judith [REDACTED] wegen Beihilfe dazu verurteilt wird.

Die Schuldspruchberichtigung war erforderlich, weil nicht nur die Urteilsgründe (vgl. UA S. 13), sondern auch die Urteilsformel erkennen lassen muss, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Beschl. vom 16. Juli 1978 – 4 StR 289/78; Urt. vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80; Beschl. vom 9. Dezember 1980 – 5 StR 668/80).

Gründe

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HerrmannFuhrmannHorstkotte
FleischmannRebitzki

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