Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Abgrenzung Erwerb/Einfuhr, Steuerhehlerei und Tateinheit im Betäubungsmittelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 187/81
Datum
29.04.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten Cos war teilweise erfolgreich; der BGH änderte den Schuldspruch und hob Teile des Strafausspruchs auf. Zentrale Fragen betrafen die Abgrenzung von Erwerb/Einfuhr und Besitz nach §11 BetmG, die Voraussetzungen der Steuerhehlerei (§374 AO) sowie die Beurteilung der Tateinheit bei Mittäterschaft. Die Sache wurde insoweit an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; eine weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln als reiner Auffangtatbestand wird sowohl durch den unerlaubten Erwerb als auch durch die verbotene Einfuhr verdrängt.

2

Steuerhehlerei nach § 374 AO setzt einen Bereicherungswillen des Täters voraus; das bloße Kaufen von Rauschgift zum Eigenverbrauch begründet keinen Anhalt für Steuerhehlerei.

3

Bei Mittäterschaft ist das Tatverhältnis nach dem eigenen Tatbeitrag des jeweiligen Mittäters zu beurteilen; ein einheitlicher Tatplan rechtfertigt die Zurechnung der Tatbeiträge und kann Tateinheit begründen.

4

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO von Amts wegen ändern, wenn aus den Feststellungen eindeutig hervorgeht, welcher Straftatbestand zutreffend ist und neue gegenteilige Feststellungen nicht zu erwarten sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 24. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rudolf Cos aus BOS, dort geboren am ████, Bernd K. ██ aus BO, dort geboren am [REDACTED], wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. April 1981 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Cos wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Oktober 1980 a) hinsichtlich dieses Angeklagten aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung, verurteilt wird, in allen Strafaussprüchen mit den bb) Feststellungen aufgehoben, b) hinsichtlich des Angeklagten ███ ██ aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser im Fall II 5 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung verurteilt wird; im Strafausspruch in diesem Fall sowie bb) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Cos wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Cos wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei und wegen eines gemeinschaftlichen, mit dem Angeklagten ███ begangenen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Der Angeklagte Cos kaufte im September 1979 in Bremen von dem Angeklagten ████ 200 Gramm Haschisch für 4.000 DM, die seinem eigenen Bedarf dienen sollten. Wenige Tage später beschlossen beide Angeklagten, eine größere Menge Haschisch in den Niederlanden einzukaufen. Da sie dafür nicht genügend Geld hatten, versuchte der Angeklagte Cos nach Absprache mit dem Angeklagten ██ ██ █████ ebenfalls haschischrauchende Freunde und Bekannte für eine Beteiligung an diesem Unternehmen zu interessieren. Es gelang ihm, auf diese Weise von nicht ermittelten Dritten insgesamt 3.500 DM zusammenzubekommen. Er selbst steuerte 1.900 DM und der Angeklagte ██ 300 bis 400 DM bei. Mit dieser Summe fuhr der Angeklagte ████ entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in die Niederlande und besorgte nach Abzug der Fahrtkosten für den noch verbliebenen Geldbetrag 1.650 Gramm Cannabisharz. Dieses Rauschgift sollte für ihn die anderweit verfolgte Helga ██████ in ihrem Wagen über die Grenze bringen. Diese war dazu bereit, wurde jedoch bei der Ausführung ihres Vorhabens vom Zoll an der deutsch-niederländischen Grenze kontrolliert. Dabei wurde das unter der Rücksitzbank ihres Personenkraftwagens verborgene Rauschgift gefunden. Sie hatte das Rauschgift vereinbarungsgemäß der Zollbehörde nicht gemeldet.

Aus den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht im ersten Fall Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a und b BetmG) in Tateinheit mit Steuerhehlerei (§ 374 AO) und im zweiten Fall gemeinschaftlich Erwerb, Besitz und Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a und b BetmG) in Tateinheit mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO) angenommen hat. Im ersten Fall hat es den besonders schweren Fall in einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG und im zweiten Fall in einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Nrn. 5, 6 a und b BetmG gesehen (UA S. 17/18). Die Feststellungen tragen diesen Schuldspruch nicht.

Das Landgericht hat übersehen, dass der Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetmG) als reiner Auffangtatbestand nicht nur von dem unerlaubten Erwerb (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 – 1 StR 119/75; Urteil vom 30. September 1976 – 4 StR 198/76), sondern auch von der verbotenen Einfuhr von Betäubungsmitteln (BGHSt 25, 385) verdrängt wird.

Steuerhehlerei nach § 374 AO setzt voraus, dass der Täter sich oder einen Dritten bereichern will. Dafür geben die Feststellungen im ersten Fall keinen Anhalt. Denn der Angeklagte hat das Haschisch zum eigenen Verbrauch angekauft. Dass er das Rauschgift für besonders preiswert gehalten hat, weil es unter Verletzung der Zollund Einfuhrvorschriften in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht hätte den Angeklagten deshalb im ersten Fall (II 4 der Urteilsgründe) nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und im zweiten Fall (II 5 der Urteilsgründe) wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit Steuerhinterziehung verurteilen müssen. Obwohl im zweiten Fall der unerlaubte Erwerb des Haschisch durch den Mitangeklagten ████ und die unerlaubte Einfuhr dieses Rauschgiftes durch die anderweit verfolgte Helga ██████ ausgeführt worden sind, besteht für den Angeklagten auch insoweit Tateinheit. Das Tatverhältnis ist bei jedem Mittäter nach seinem eigenen Tatbeitrag zu beurteilen (BGH bei Dallinger MDR 1976, 14; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 – 5 StR 291/77). Beide Handlungen hat der Angeklagte hier durch seinen einheitlichen Tatbeitrag ermöglicht. Er hat sich jedoch die Tatbeiträge seines Mittäters voll zuzurechnen, weil die Tatausführung dem gemeinsamen Tatplan entsprach.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Tatrichter in einer neuen Verhandlung andere Feststellungen treffen wird. Er hat deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus geändert. Das war auch deshalb erforderlich, weil nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die Urteilsformel erkennen lassen muss, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (BGH, Urteil vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80; Beschluss vom 27. Januar 1981 – 5 StR 756/80).

Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser durch die irrige Annahme gehäufter Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz beeinflusst worden ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Cos ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 8. April 1981 hat dem Senat vorgelegen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs war auf den Angeklagten ███ nach § 357 StPO zu erstrecken, soweit er als Mittäter des Angeklagten Cos verurteilt worden ist. Sie wirkt sich jedoch zugunsten dieses Angeklagten nur dahin aus, dass die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen unerlaubten Besitzes entfällt. Die Schuldspruchänderung musste jedoch auch bei diesem Angeklagten in der Urteilsformel richtiggestellt werden. Sie führt bei ihm insoweit zur Aufhebung des Strafausspruches und zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruches.

HorstkotteSchusterNiepel
FuhrmannRebitzki

Zitiert (2)

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