Fortsetzungszusammenhang bei wiederholtem Haschischkauf nicht belegt – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 472/81
- Datum
- 11.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer Fortsetzungstat ist ein Gesamtvorsatz erforderlich, der die nachfolgenden Teilakte in ihren wesentlichen Grundzügen – insbesondere hinsichtlich ungefährem Ort, Zeit und Art der Begehung – im Voraus umfasst.
Ein bloßer Entschluss, fortlaufend Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch zu erwerben, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang, weil er zu allgemein und unbestimmt ist, um den erforderlichen Gesamtvorsatz zu erfüllen.
Erweist sich die Annahme einer Fortsetzungstat als rechtsfehlerhaft und kann dieser Fehler für den Angeklagten nachteilig sein (z.B. wegen Anklageumfangs oder Verjährung), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Beim Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch tritt der anschließende Besitz gegenüber der Erwerbsbegehung zurück und kann nicht Gegenstand einer gesonderten Verurteilung sein.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 6. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 472/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Antonio ██ ███ aus ████████, geboren am ███ 1946 in ███████████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeschwerde kommt es deshalb nicht an.
Die Annahme einer Fortsetzungstat wird von den Feststellungen nicht getragen. Hiernach kaufte der Angeklagte – abgesehen vom Erwerb einer größeren Menge am 9. Oktober 1980 – seit etwa 1970 durchschnittlich einmal im Monat in Frankfurt am Main zur Deckung seines Eigenbedarfs für 200 bis 250 DM Haschisch, und zwar in der Regel etwa 25 g. Den Fortsetzungszusammenhang hat das Landgericht daraus abgeleitet, dass er von Anfang an „entschlossen“ gewesen sei, „so lange wie möglich Haschisch zum Eigenverbrauch zu erwerben und zu besitzen“.
Ein solcher Entschluss begründet jedoch keinen Fortsetzungszusammenhang; er ist zu allgemein und unbestimmt, um die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes zu erfüllen. Dieser muss so beschaffen sein, dass er die folgenden Teilakte der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung – auch nach Ort, Zeit und ungefährer Begehungsweise – im Voraus umfasst (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Beschluss vom 24. März 1981 – 5 StR 150/81 –). Daran fehlt es.
Der damit aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er dem Angeklagten hier zum Nachteil gereicht. Wäre sein schon 1970 begonnenes strafbares Tun nicht als Fortsetzungstat, sondern als eine Aufeinanderfolge selbständiger Taten zu werten, so müsste das Verfahren teilweise eingestellt werden: Zum einen schon deshalb, weil die Anklage vom 18. November 1980 nur die „seit ca. 2 Jahren“ begangenen Taten des Angeklagten erfasst, zum anderen aber auch im Hinblick darauf, dass die Verfolgung von Einzeltaten der hier in Rede stehenden Art aus der Zeit vor 1975 in jedem Falle verjährt ist (§ 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BtMG).
Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden; es ist möglich, dass weitere Feststellungen getroffen werden, die zur rechtsfehlerfreien Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs führen. Demgemäß war die Sache zurückzuverweisen.
Bei der neuen Entscheidung wird gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, dass beim Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch der anschließende Besitz gegenüber der Begehungsform des Erwerbs zurücktritt und deshalb nicht Gegenstand gesonderter Verurteilung sein kann (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1975 – 1 StR 119/75 –, Urteil vom 30. September 1976 – 4 StR 198/76 – und Beschluss vom 29. April 1981 – 5 StR 187/81 –).
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