Revision verworfen; Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 379/81
- Datum
- 14.07.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keine hinreichend substantiierten Angriffe gegen das Urteil enthält.
Sowohl die Urteilsgründe als auch die Urteilsformel müssen erkennbar machen, gegen welchen konkreten Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen worden ist.
Ist die Tatbestandsbezeichnung in der Urteilsformel unklar oder unvollständig, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen, damit der Verurteilte und die Rechtsmittelinstanzen den Verurteilungsgrund erkennen können.
Die Kosten des Rechtsmittels sind in der Regel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 13. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Elektroinstallateur Salahattin Ö. (Türkei), aus H, geboren am 1941, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Juli 1981 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. März 1981 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird. Nicht nur die Urteilsgründe, sondern auch die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (zuletzt BGH, Beschluss vom 29. April 1981 – 5 StR 187/81).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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