Revision verworfen; Schuldspruch auf fortgesetztes gemeinschaftliches Handeltreiben (BtMG) geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 668/80
- Datum
- 09.12.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn sie keine hinreichenden Gründe für eine Rechtsfehlerrüge aufzeigt.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs kann gemäß § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden, die selbst keine Revision eingelegt haben, soweit dadurch die Strafaussprache nicht berührt wird.
Die Urteilsformel muss klar angeben, gegen welchen konkreten Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen worden ist.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt die verhängte Strafe nur, wenn durch die Änderung eine für das Strafmaß erhebliche Tatsachen- oder Rechtsänd erung eintritt; bleibt das Strafmaß unberührt, bleibt die Strafaussprache bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 8. August 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenschlosser Mohamed Abdelwahab ███ aus ████, geboren am █████████████████ 1948 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schweißer Hedi ben Mouldi ███████ aus ████, geboren █████████████████ in Sousse (Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Dezember 1980 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. August 1980 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten M. und S. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt werden.
Die Urteilsformel muss erkennen lassen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes die Angeklagten verstoßen haben (BGH, Beschl. vom 16. Juli 1978 – 4 StR 289/78; Urt. vom 2. September 1980 – 5 StR 284/80).
Gründe
Die Schuldspruchänderung war auch auf den Mitangeklagten ████ zu erstrecken, der nicht Revision eingelegt hat (§ 357 StPO).
Die Strafaussprache beider Angeklagten wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Fleischmann | Horstkotte |