Treffer
BGH Beschluss

BGH: Korrektur von Schuldsprüchen und Aufhebung des Strafausspruchs bei Beihilfebewertung im BtMG-Fall

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 498/81
Datum
22.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft überwiegend die Revisionen mehrerer Angeklagter, berichtigt jedoch einzelne Schuldsprüche und hebt den Strafausspruch eines Angeklagten auf. Zentrale Frage war die konkrete Tatbestandsbezeichnung im Schuldspruch und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens bei Gehilfen nach § 11 BtMG. Das Gericht stellt klar, dass die Schwere einer Beihilfehandlung gesondert zu bewerten ist und nur dann zu einem erhöhten Strafrahmen führt. Die Sache wurde im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schuldspruch muss erkennen lassen, gegen welchen konkreten Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes sich der Angeklagte verurteilt erklärt; fehlt diese Bestimmbarkeit, ist der Schuldspruch zu berichtigen.

2

Die Revision ist zu verwerfen, soweit sie keine Rechtsfehler in der Sachaufklärung oder rechtlichen Würdigung aufzeigt.

3

Für die Annahme eines besonders schweren Falls (§ 11 BtMG) bei einem Gehilfen genügt nicht die Schwere der durch die Haupttäter begangenen Tat; die Beihilfehandlung des Gehilfen muss für sich genommen, unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten sein.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen und neu fassen, wenn die Urteilsgründe die Tat- und Schuldfeststellung tragen, die Urteilsformel jedoch unklare oder fehlende Tatbestandsangaben enthält.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 3. April 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 498/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ u. a. wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. April 1981 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefasst, dass der Angeklagte ███ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Angeklagte HC __ > wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe verurteilt sind.

2. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefasst, dass der Angeklagte iC __ > des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten █████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

5. Die Angeklagten CC __ > und ███ tragen jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten CC __ > und HC sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; jedoch mussten die Schuldsprüche berichtigt und neu gefasst werden (vgl. BGH, Beschl. v. 16. August 1979 – 4 StR 431/79; Beschl. vom 9. Dezember 1980 – 5 StR 668/80).

Die Revision des Angeklagten Mc ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch angreift. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler dargelegt, dass der Angeklagte des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (UA. S. 23). Indes lässt die Urteilsformel nicht erkennen, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, a. a. O.); der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt und neu gefasst.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten █████ kann nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

„Die Strafkammer hat der Strafbemessung den Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 11 Abs. Nr. 5 BtMG) zugrunde gelegt, weil der Angeklagte ‚das Vorhaben der beiden anderen erwachsenen Angeklagten, in den Besitz einer großen Heroinmenge zu gelangen, unterstützte‘. Diese als Beihilfe gewertete Unterstützung ist aber nicht allein schon deshalb ein besonders schwerer Fall, weil die unterstützte Haupttat so zu bewerten ist. Bei einem Gehilfen kann von der schwereren Strafdrohung nur ausgegangen werden, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Berücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 – 2 StR 675/78).“

PikartUlsamerFoth
KuhnMaul

Zitiert (2)