Revision: Schuldspruch geändert zu Handeltreiben; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 431/79
- Datum
- 16.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erwerb und Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Zwecke der eigennützigen Weiterveräußerung sind rechtlich unselbständige Teilakte und bilden zusammen unerlaubtes Handeltreiben.
Bei Tateinheit tritt ein subsidiärer Tatbestand (z. B. Bannbruch) hinter einen vorrangigen Tatbestand des Handeltreibens zurück.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn das Urteil nicht erkennen lässt, welchen Strafrahmen das Gericht zugrunde gelegt hat, insbesondere ob wegen verminderter Schuldfähigkeit der gemilderte Strafrahmen des § 49 StGB angewendet wurde.
Bei der Anordnung der Einziehung von Betäubungsmitteln ist der Einziehungsgegenstand so zu kennzeichnen, dass insbesondere die Mengenangabe ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 17. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 431/79 in der Strafsache gegen den Kaufmann Dieter F █████████ aus AC, dort geboren am █████ 1949, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Mai 1979 1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz“ in Tateinheit mit Bannbruch zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Der Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte hat sich allerdings nicht, wie das Landgericht meint, der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Da er die 27,5 kg Haschisch zum Zwecke der eigennützigen Weiterveräußerung erworben und eingeführt hat, ist er vielmehr des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. Der Erwerb, die Einfuhr und alle anderen Tätigkeitselemente sind nur rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).
3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Bannbruchs ist fehlerhaft. Der Tatbestand des Bannbruchs tritt hinter der – hier im Handeltreiben aufgehenden – unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als subsidiärer Tatbestand zurück (§ 372 Abs. 2 AO; vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt aaO).
4. Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert und zugleich, da die Urteilsformel erkennen lassen muss, gegen welchen Straftatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1978 – 4 StR 289/78 – und vom 26. Juli 1979 – 4 StR 372/79), neu gefasst werden.
5. Auch der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Es ist zwar auszuschließen, dass sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Bannbruchs auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat. Gleichwohl muss der Strafausspruch aufgehoben werden, weil er einen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist. Das Urteil lässt nämlich nicht erkennen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Es berücksichtigt zwar in den Strafzumessungsgründen die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, legt aber nicht dar, ob es demzufolge bei der Festsetzung der Strafe von dem gemilderten Strafrahmen des § 49 StGB ausgegangen ist, oder ob es den Regelstrafrahmen zugrunde gelegt hat. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1979 – 4 StR 347/79 – und vom 26. Juli 1979 – 4 StR 372/79).
6. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Ausspruch über eine Einziehung die einzuziehenden Gegenstände so weit kennzeichnen muss, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Bei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierzu die Angabe der einzuziehenden Mengen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 138/78 – mit weiteren Nachweisen).
| Salger | Hürxthal | Engelhardt | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert (4)
- BGH · 4 StR 289/78 · 16.06.1978Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassener Belehrung nach §52 Abs.3 StPO
- BGH · 4 StR 138/78 · 13.04.1978Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Jugend und Mengen bei BtM-Verurteilung
- BGH · 4 StR 372/79 · 26.07.1979Revision: Präzisierung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei unklarer Strafrahmenfestlegung
- BGH · 4 StR 347/79 · 12.07.1979Revision: Verurteilung wegen Steuerhehlerei aufgehoben, Strafausspruch zurückverwiesen
Zitiert von (5)
- BGH · 4 StR 511/80 · 13.11.1980Revision teils stattgegeben — Klarstellung des Schuldspruchs, Einziehung und Bewährungsversagung aufgehoben
- BGH · 2 StR 274/80 · 24.09.1980Revision: Präzisierung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei BtMG-Verfahren
- BGH · 2 StR 626/81 · 19.11.1981Aufhebung des Strafausspruchs wegen versuchten Diebstahls mit Waffen; Zurückverweisung
- BGH · 1 StR 367/82 · 15.07.1982Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Anwendung von § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB
- BGH · 1 StR 498/81 · 22.09.1981BGH: Korrektur von Schuldsprüchen und Aufhebung des Strafausspruchs bei Beihilfebewertung im BtMG-Fall