Aufhebung des Strafausspruchs wegen versuchten Diebstahls mit Waffen; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 626/81
- Datum
- 19.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt die Möglichkeit der Anwendung eines gemilderten Strafrahmens (etwa wegen Versuch) eröffnet, hat das Tatgericht dies im Urteil zu prüfen und ausdrücklich zu erörtern; unterlassene Darlegung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der den Strafausspruch aufhebt.
Die bloße Feststellung, dass es bei einem Versuch geblieben sei, ersetzt nicht die Erörterung der Anwendbarkeit und Folgen eines gemilderten Strafrahmens.
Die Qualifikation ‚mit Waffen‘ bei einem Diebstahlsversuch kann durch Feststellungen begründet werden, dass die Täter eine geladene Schusswaffe griffbereit mit sich führten.
Eine teilweise zugunsten eines Angeklagten aufgehobene Entscheidung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte, wenn deren Verurteilung auf derselben Gesetzesverletzung beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 31. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 626/81 JV GA
in der Strafsache gegen
den Maurer Christian ███████ aus ██████ Nr. 2, geboren ███████ 1957 in ██████, Kreis ██ (DDR),
den Maurer Peter ███ aus █████, dort geboren ██████████ 1956,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 19. November 1981, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. Juli 1981 gegen den Angeklagten M[REDACTED] und den Mitangeklagten Ma[REDACTED] jeweils im Einzelstrafausspruch wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen von je einem Jahr und zwei Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten M[REDACTED] wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls mit Waffen richtet. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer führten die Angeklagten „bei dem Diebstahlsversuch eine, was ihnen beiden bekannt war“, eine geladene Schusswaffe mit sich, und zwar „in dem Fahrzeug in Griffweite“ (vgl. BGH GA 1971, 82).
Dagegen kann der Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist erkennbar vom Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne die Möglichkeit der Anwendung des gemilderten Strafrahmens nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern und diese Vorschrift im Urteil zu erwähnen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Es genügt nicht, im Urteil lediglich auszuführen, mildernd sei berücksichtigt worden, dass es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980 – 2 StR 536/80 – und vom 16. August 1979 – 4 StR 431/79 –). Ergänzend wird bemerkt, dass sich bei Anwendung des gemilderten Strafrahmens die Mindeststrafe auch unter Berücksichtigung des § 48 StGB von sechs Monaten auf einen Monat ermäßigt (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1980 – 2 StR 114/80 –).
Gemäß § 357 StPO führt die teilweise Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten M[REDACTED] zu einer Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten Ma[REDACTED], weil dessen Verurteilung als Mittäter des versuchten Diebstahls mit Waffen auf derselben Gesetzesverletzung beruht.
| Müller | Maier | ||
| Meyer | Zschockelt |