Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Prüfung der Strafmilderung bei Rückfall unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 114/80
Datum
08.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hält die Schuldfeststellung wegen versuchten Diebstahls aufrecht, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob bei Vorliegen des Rückfalls eine Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Der Senat betont ferner, dass § 243 StGB eine Strafzumessungsregel und kein Sondertatbestand ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ist auch bei Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen.

2

Unterlässt das Gericht eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Strafmilderung, kann dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Hauptverhandlung führen.

3

§ 243 StGB ist kein selbstständiger Sondertatbestand, sondern enthält Regelbeispiele für die Strafzumessung; die Formulierung „in einem besonders schweren Fall“ betrifft die Strafzumessung und muss nicht im Urteilstenor als Tatbestandsbezeichnung erscheinen.

4

Entfällt der Strafausspruch in Teilen wegen Verfahrensmängeln, kann eine im Tenor enthaltene unzutreffende Bezeichnung, die nur die Strafzumessung betrifft, ohne ausdrückliche Änderung des Revisionsgerichts wegfallen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 114/80

in der Strafsache gegen den Schlächter Peter-Rainer ████ ███ aus ███, geboren am ███ ██ 1949 in [REDACTED],

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. November 1978, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt führt hierzu aus:

"Der Angeklagte [REDACTED] wurde wegen eines versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Das eröffnete nach § 23 Abs. 2 StGB die Möglichkeit einer Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB. In den Urteilsgründen wird jedoch nur die Anwendung der strafschärfenden Vorschrift des § 48 StGB betont, die eine Mindeststrafe von 6 Monaten androht, wenn die Tat – wie hier – unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen wurde. Die Möglichkeit einer Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ist dagegen nicht erörtert. Dies lässt befürchten, die Strafkammer könnte außer Acht gelassen haben, dass die Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 auch eingreifen kann, wenn die Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen ist, und dass sich in diesem Fall die Mindeststrafe des § 48 StGB gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB vermindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. 5. 1979 und 29. 8. 1978, 4 StR 243/78 und 2 StR 460/78). Die Möglichkeit, dass sich die Strafkammer entgegen dieser Rechtslage an einer Mindeststrafe von 6 Monaten orientiert haben könnte, ohne Erwägungen über eine etwaige Strafmilderung anzustellen, lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils nicht hinreichend ausschließen."

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass § 243 StGB keinen Sondertatbestand, sondern nur eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen enthält. Der Angeklagte ist daher nicht des versuchten schweren Diebstahls, sondern des versuchten Diebstahls schuldig. Es ist nicht erforderlich, die allein die Strafzumessung berührenden Worte "in einem besonders schweren Fall" in den Urteilstenor aufzunehmen. Im vorliegenden Fall hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, dass das im Tenor des angefochtenen Urteils enthaltene – unzutreffende – Wort "schweren" weggefallen ist, ohne dass dies vom Senat ausdrücklich ausgesprochen werden musste. Im Einzelnen wird hierzu auf BGHSt 26, 104, 105 und 27, 287, 289/290 verwiesen.

SchumacherMüllerTheune
MeeslMeyer

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