Revision: Ergänzung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs bei Rückfallfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 460/78
- Datum
- 29.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ist auch dann anwendbar, wenn die Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls nach § 48 StGB begangen wurde.
Die in § 48 StGB geregelte Mindeststrafe für den Rückfall begründet keine Beschränkung des Strafrahmens, die der Anwendung von § 49 Abs. 1 StGB entgegensteht.
Liegt ein Auslegungsfehler über die Anwendbarkeit von Milderungsgründen vor, der die Strafzumessung zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ergibt sich aus dem Urteilstext nicht hinreichend, dass eine strafbegründende oder strafschärfende Vorschrift (z. B. § 250 StGB) angewendet wurde, ist der Schuldspruch entsprechend zu ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 24. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 460/78 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schuhmacher Hermann Otto Walter ███ aus ████, geboren am 1915 in ██, wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. April 1978 1. dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung unter Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Die Strafkammer hat verkannt, dass eine Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB auch dann eingreift, wenn die Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen ist (BGH, Urt. vom 6. Oktober 1976 – 2 StR 410/76 –; Dreher, Rdn. 13 zu § 48 StGB). In der für den Rückfall in § 48 StGB vorgeschriebenen Mindeststrafe von sechs Monaten sieht sie zu Unrecht eine Begrenzung des Strafrahmens, die der umfassenden Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB mit der hier in Betracht kommenden Mindeststrafe von drei Monaten im Wege steht. Das kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Doch ist der Urteilsspruch, wie geschehen, zu ergänzen, weil die Anwendung des § 250 StGB den Schuldspruch betrifft und mit der Aufführung der Vorschrift im Anschluss an die Urteilsformel (§ 260 Abs. 5 StPO) nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
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