Treffer
BGH Beschluss

Revision: Bedrohung entfällt; Strafausspruch aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 243/78
Datum
30.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil des LG Ravensburg ein. Der BGH hob die Verurteilung wegen Bedrohung auf, da dieser Tatbestand vom Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verdrängt wird, und stellte mehrere Fehler im Strafausspruch fest. Der gesamte Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen verdrängt der Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) den der Bedrohung (§ 241 StGB), so dass eine gesonderte Verurteilung wegen Bedrohung ausscheidet.

2

Bei Rückfall ist zu beachten, dass bei versuchsgemilderter Strafbarkeit nach § 23 Abs. 2 StGB das für den Rückfall einschlägige System des § 49 StGB zu prüfen ist; das Mindestmaß des Rückfallsrechts ist entsprechend zu beachten.

3

Die Anwendungsvoraussetzungen des § 47 StGB sind vom Gericht ausdrücklich zu prüfen und darzulegen, wenn frühere Verurteilungen lediglich Geldstrafen betrafen und somit eine Milderung in Betracht kommen kann.

4

Bei Verhängung einer Geldstrafe ist die Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 1 StGB zu bestimmen; dies bleibt auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird, da sie bei Auflösung selbstständig vollstreckbar sein muss.

5

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) erfordert die Darlegung besonderer Tatumstände; ferner ist bei Zurückverweisung wegen § 358 Abs. 2 StPO eine Verschlechterung der Lage des Angeklagten unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 25. November 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 243/78 in der Strafsache gegen aus ██ den Gärtner Eugen geboren am █████ 1930 in ████ wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. November 1977 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) entfällt, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Soweit sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO im Wesentlichen unbegründet. Doch scheidet eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) aus, weil dieser Tatbestand von dem des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 24. Mai 1972 – 4 StR 240/72 – bei Dallinger MDR 1973, 902). In der Liste der angewandten Vorschriften entfällt demgemäß § 241 StGB.

II. Der Strafausspruch enthält mehrere Unrichtigkeiten und muss deshalb insgesamt aufgehoben werden.

1. In den Fällen 1 und 5 ist der Angeklagte wegen Betruges und versuchten Betruges verurteilt worden. Die Annahme, dass er insoweit unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt habe (UA 21 f.), lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Doch weichen die Angaben über die Vorverurteilungen Nrn. 16 und 17 (UA 6), die das Landgericht zur Rückfallbegründung herangezogen hat (UA 22), an verschiedenen Stellen des Urteils (UA 6 und 22) – wahrscheinlich infolge von Schreibversehen – voneinander ab.

Im Fall 5 geht das Landgericht ohne nähere Erörterung davon aus, dass die Mindeststrafe 6 Monate betrage (UA 24). Das ist rechtsfehlerhaft. Denn wenn der Strafrahmen wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) gemildert wird, bleibt es bei dem Mindestmaß des § 48 StGB. Vielmehr gilt für den Rückfall § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Dreher, StGB § 48 Rdn. 13). Das hat das Landgericht möglicherweise verkannt. Auf diesem Fehler kann die verhängte Einzelstrafe auch beruhen, weil es „die Mindeststrafe lediglich um einen Monat überschritten“ hat (UA 24).

2. In den Fällen 2, 3 und 6, in denen der Angeklagte wegen zwei Unterhaltspflichtverletzungen, wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist, hat die Strafkammer Einzelstrafen von zweimal zwei Monaten und zweimal einem Monat festgesetzt, ohne § 47 StGB zu erwähnen und auf dessen besondere Voraussetzungen einzugehen (UA 23). Die ausdrückliche Prüfung dieser Vorschrift ist hier trotz der Vorstrafen des Angeklagten erforderlich, weil die letzten Vorverurteilungen aus den Jahren 1971 bis 1976 (Nrn. 17 bis 19) nur auf Geldstrafen lauteten (UA 4) und auch die Strafkammer im Fall 4 die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend erachtet hat (UA 23).

Im Fall 4 hat es das Landgericht entgegen § 40 Abs. 1 StGB unterlassen, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe in Tagessätzen zu bestimmen (UA 23). Diese Bestimmung ist nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden ist (vgl. OLG Hamm MDR 1978, 420). Denn für den Fall der Auflösung der Gesamtstrafe müsste sie als selbständige Einzelstrafe auch vollstreckbar sein.

3. Dadurch, dass das Landgericht die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten ohne Darlegung besonderer Tatumstände und damit gesetzwidrig zur Bewährung ausgesetzt hat (§ 56 Abs. 2 StGB), ist der Angeklagte nicht beschwert. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu bedenken haben, dass sie durch das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) daran gehindert ist, die Strafe zu verschärfen.

GribbohmSalgerRupp
SpiegelMaier

Zitiert von (5)