Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessungsfehler bei Beihilfe und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 58/86
Datum
28.02.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wurde in Teilen neu gefasst und der Strafausspruch aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision der Mitangeklagten wurde verworfen, jedoch ist sie wegen Beihilfe zu verurteilen. Maßgeblich erkannte der Senat einen Fehler in der Anwendung des verminderten Strafrahmens (§ 49 StGB) bei Rückfall (§ 48 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Milderung der Strafe wegen Beihilfe nach § 49 Abs. 1 StGB bleibt bei Rückfall nicht das erhöhte Mindestmaß des § 48 StGB maßgeblich; vielmehr ist § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden.

2

Eine fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens kann die Verhängung höherrangiger oder anderer Einzelstrafen beeinflussen und rechtfertigt Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung.

3

Wird im Urteilstenor eine Formulierung (z. B. ‚in nicht geringer Menge‘) verwendet, die nicht festgestellt wurde und nur für die Strafzumessung Bedeutung hat, so ist sie zu streichen.

4

Die Revision ist unbegründet, soweit aus der Revisionsbegründung kein Rechtsfehler zugunsten der Beschwerdeführenden folgt; ergibt sich jedoch ein Rechtsfehler im Strafausspruch, ist dieser zu beseitigen und ggf. an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 12. Juli 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 58/86

in der Strafsache gegen

den ███████████ Rudolf Erwin █████, geboren am ████ 1952 in ███, und die Altenpflegerin Claudia ███, geboren am ███ 1955 in ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO

Tenor

I. 1) Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1985 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist, b) im Strafausspruch gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3) Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

II. Die Revision der Angeklagten █████ wird mit der Maßgabe verworfen, dass sie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt ist. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten █████ ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Aus dem Urteilstenor waren allerdings die Worte „in nicht geringer Menge“ zu streichen, da sie in § 29 BtMG einen lediglich für die Strafzumessung bedeutsamen Regelfall bezeichnen, der zudem hier für die Angeklagte nicht bejaht wurde. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten ████, soweit sie den Schuldspruch angreift. Sie ist aber zum Strafausspruch begründet.

Das Landgericht geht bei der Bemessung der Strafe für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben, bei der es einen besonders schweren Fall verneint, von einem unrichtigen Strafrahmen aus. Es meint, die Mindeststrafe des nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens betrage sechs Monate, da der Angeklagte unter den straferschwerenden Voraussetzungen des Rückfalls (§ 48 StGB) gehandelt hatte. Das ist unzutreffend. Ist eine Strafe wegen Beihilfe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, dann bleibt es bei den Rückfalltaten nicht bei dem Mindestmaß des § 48 StGB. Trotz des Rückfalls ist vielmehr § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 1978 – 4 StR 243/78; Beschluss vom 5. September 1984 – 3 StR 364/84; Beschluss vom 29. August 1978 – 2 StR 460/78; BGH StV 1982, 114; 1982, 468; 1983, 327; BGH MDR 1978, 986; BGH GA 1979, 425), so dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe im vorliegenden Falle nicht sechs Monate, sondern nur einen Monat beträgt.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Fehler sich auf die Verhängung der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgewirkt hat, auch wenn das Landgericht auf der anderen Seite als Obergrenze des Strafrahmens zu Unrecht zwei Jahre und acht Monate statt drei Jahre angegeben hat.

Die rechtsfehlerhaft bemessene Strafe für die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kann schließlich auch die anderen Einzelstrafen mitbeeinflusst haben.

TheuneHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer

Zitiert (2)